Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_369/2020 KI-generiert

Asset Manager Detention Upheld Due to Flight Risk in Embezzlement Case

Geschäftsnummer 1B_369/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual facing criminal proceedings in Zurich for multiple counts of embezzlement. The individual, accused of illegally disposing of assets worth 950,000 Swiss francs while serving as a professional asset manager and company board chairman, allegedly caused damages amounting to approximately 735,500 Swiss francs. He was arrested on June 2, 2020, and placed in pre-trial detention by the Zurich District Court on June 5, 2020. His appeal against the detention was rejected by the Zurich Canton Higher Court on June 24, 2020. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the decision to detain him due to flight risk, stating willingness to replace detention with less severe measures. The Zurich Public Prosecutor's Office opposed this appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m, Art. 221 StPO, Art. 138 StGB; Asset Manager Detention Upheld Due to Flight Risk in Embezzlement Case: The individual, accused of illegally disposing of assets worth 950,000 Swiss francs while serving as a professional asset manager and company board chairman, allegedly caused damages amounting to approximately 735,500 Swiss francs. He was arrested on June 2, 2020, and placed in pre-trial detention by the Zurich District Court on June 5, 2020. His appeal against the detention was rejected by the Zurich Canton Higher Court on June 24, 2020. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the decision to detain him due to flight risk, stating willingness to replace detention with less severe measures. The Zurich Public Prosecutor's Office opposed this appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Anordnung Untersuchungshaft Fluchtgefahr Veruntreuung Vermögensverwalter Haftstrafe elektronischer Hausarrest Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64, 66 und 68 BGG

Cited in relation to the compensation of the appointed legal counsel through federal funds.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The applicant's request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) was granted based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the context of the applicant generally being liable for costs due to the dismissal of the appeal (although costs were waived under Art. 64 BGG).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

BK 2025 215 (2025-05-23) · be
Extension of Pre-Trial Detention Upheld in International Boiler Room Scam Case
«…en- gericht gemacht – offen bleiben, ob auch noch Kollusionsgefahr vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3). 7. 7.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen…»
SBK.2025.87 (2025-04-09) · ag
Pre-trial Detention Extension Upheld Due to Flight Risk and Severity of Domestic Abuse Allegations
«…en nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der einstweilen bis a…»
SBK.2025.54 (2025-03-19) · ag
Attempted Bodily Harm and Weapons Violation Suspect Denied Pre-Trial Release Due to Flight Risk
«…en nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht keine geeigneten Ersatzmassnahmen gel- tend und s…»
BH.2024.14 (2024-12-16)
Suspect's Detention Upheld Amidst Money Laundering and Criminal Organization Allegations Due to Risk of Collusion
«…(vgl. act. 1.1, S. 12) zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3). 3.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihren Ent-…»
SBK.2024.313 (2024-11-20) · ag
Drug Trafficking: Pre-Trial Detention Extended Due to Flight Risk
«…en nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). 4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, an Stelle der Untersuchungshaft seien Ersatzmassnahm…»
SBK.2024.103 (2024-04-30) · ag
Pre-trial Detention Upheld Amidst Theft Charges and Flight Risk Concerns
«…en nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). 4.3. Die Vorinstanz bejahte die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Unter- suchungshaft…»
SBK.2024.92 (2024-04-30) · ag
Pre-trial Detention for Accused of Sexual Violence and Weapons Offenses Upheld Due to Flight, Re-offending, and Collusion Risks
«…s- nahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. Au- gust 2020 E. 2.3). 8.3. 8.3.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. Dezember 2023 in Haft. In ze…»
SBK.2023.372 (2024-01-19) · ag
United States v. Smith (Drug and Weapons Offenses Pretrial Detention Extension)
«…en nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). - 10 - 5.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerd…»
SBK.2023.365 (2024-01-11) · ag
Theft Suspect Detention Upheld
«…snahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regel- mässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). 6.4. Ersatzmassnahmen, welche die ausgeprägte Flucht- und Kollusionsgefahr zu bannen vermö…»
SBK.2023.327 (2023-11-27) · ag
Suspect's Detention Upheld Due to High Flight Risk
«…snahmen nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). 6.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, dass an Stelle der Un- tersuchungshaf…»
SBK.2023.266 (2023-09-25) · ag
Commercial Fraud and Money Laundering: Detention Extension Upheld Due to Flight Risk
«…usgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmass- nahmen regelmässig als nicht ausreichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 4.2 und 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.3 und Urt…»
SBK.2023.2 (2023-01-13) · ag
Organized Theft Suspect's Pre-Trial Detention Extended Due to Flight Risk
«…snahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regel- mässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). 2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer Auflagen, wie beispielsweise ein Rayonver- bot, beantra…»
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«…ch ist lediglich, dass das Strafverfahren durch die Flucht ins Ausland erschwert würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen…»
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«…t 2022 E. 5.1; 1B_280/2022 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1; je mit Hinweisen; 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.3). 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist fe…»
BK 2022 361 (2022-09-22) · be
Extension of Pre-Trial Detention for Narcotics Offenses Upheld Amid Flight Risk and Recidivism Concerns
«…lediglich, dass das Strafverfahren durch die Flucht ins Ausland erschwert würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Auch psychi- sche Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_369/2020

Urteil vom 5. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Sutter,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.

Gegenstand

Strafverfahren; Anordnung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juni 2020

(UB200098-O/HON).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung. Sie wirft ihm vor, er habe als berufsmässiger Vermögensverwalter bzw. als Präsident des Verwaltungsrats der B.________ AG über Vermögenswerte von insgesamt Fr. 950'000.-- unrechtmässig verfügt. Der Schaden belaufe sich dabei auf ca. Fr. 735'500.--. A.________ wurde am 2. Juni 2020 festgenommen und am 5. Juni 2020 durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Juni 2020 ab.

B. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 24. Juni 2020 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter der Anordnung von einer oder mehrerer dem Gericht angemessen scheinenden Ersatzmassnahmen.

Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine erneute Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht den dringenden Tatverdacht ( Art. 221 Abs. 1 StPO ) grundsätzlich nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ).

2.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin ( BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507 mit Hinweisen).

2.3. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1 S. 509 f.; 142 IV 367 E. 2.1 S. 370). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend. So vermag eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtneigung oft nicht ausreichend zu bannen ( BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 S. 510-512; Urteil 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es bestehe zurzeit eine recht erhebliche Wahrscheinlichkeit bzw. die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht entziehen könnte. Dafür spreche unter anderem seine Absicht, mit seiner Lebenspartnerin, die neben der schweizerischen auch die serbische Staatsangehörigkeit besitze, in deren Heimatland Serbien zu leben, wo sie ein Haus hätten. Aufgrund seiner eigenen Darstellung und der Schwere der drohenden Strafe habe der Beschwerdeführer einen starken Anreiz, die Schweiz zu verlassen.

3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme von konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Flucht nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für sein Vorbringen, wonach die Vorinstanz komplett missachtet habe, dass er Schweizer Bürger sei und über einen Schweizer Wohnsitz verfüge. Weder seine schweizerische Staatsangehörigkeit noch sein angeblicher Schweizer Wohnsitz schliessen die Annahme einer Fluchtgefahr aus (vgl. FRANÇOIS CHAIX, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 221 StPO ). Dass die Wohnung des Beschwerdeführers in der Schweiz nur noch als Meldestelle dient, um in den Genuss der Krankenversicherung zu kommen, bestätigt er selbst, wenn er zu Protokoll gibt, er benötige wegen der Krankenkassenversicherung auch eine Wohnung in der Schweiz und es sich einzig versicherungstechnisch lohne, hier noch angemeldet zu sein. Gemäss eigenen Angaben will er mit seiner Lebenspartnerin in Serbien im gemeinsam gekauften Haus leben, was sie bereits tun würden, wenn ihr Flug am 6. April 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht gestrichen worden wäre. Wenn die Vorinstanz daraus ableitet, es läge ein starker Anreiz vor, die Schweiz zu verlassen, kann dies somit nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden.

Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, ein Haus im Ausland begründe als solches keine Fluchtgefahr. Erforderlich sei vielmehr auch ein Wille, sich dorthin abzusetzen. Vorliegend sprechen indessen diverse Anhaltspunkte geradezu für einen solchen Willen. Es ist unbestritten, dass bereits das gesamte Mobiliar sowie die Kleidung des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin in das Haus in Serbien transportiert wurden. Die beiden waren "startklar" und sassen auf gepackten Koffern, als der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 festgenommen wurde. Der (endgültigen) Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Serbien kam mithin einzig die Verhaftung des Beschwerdeführers zuvor. Eine erhebliche Fluchtwahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht von der Hand zu weisen.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ändert an dieser Einschätzung auch nichts, dass den Schweizer Strafverfolgungsbehörden die Adresse des Hauses in Serbien bekannt ist. Entscheidend ist einzig, dass das Strafverfahren durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. dessen Flucht ins Ausland erschwert würde, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte.

Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, er riskiere durch eine Flucht, seine AHV-Rente zu verlieren. Inwiefern bei einer Wohnsitznahme im Ausland ein Risiko des Wegfalls der AHV-Rente besteht, ist nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass sich der Bezug der Rente allenfalls erschweren könnte, doch können moderne Zahlungs- und Überweisungsmöglichkeiten diesbezüglich Abhilfe verschaffen (vgl. Urteil 1B_63/2015 vom 20. März 2015 E. 4.5). Zudem ist fraglich, ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet, allenfalls eine Ersatzforderungsbeschlagnahme möglich wäre. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte, wäre es möglicherweise unzulässig, wenn dadurch in den Notbedarf des Beschwerdeführers eingegriffen würde.

In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz jedoch berechtigterweise darauf, dass der Verbleib substanzieller Vermögenswerte bisher ungeklärt sei. Zum jetzigen Zeitpunkt des Strafverfahrens kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Gelder nach Serbien transferiert hat. Dies spricht ebenfalls für Fluchtgefahr: ist es doch denkbar, dass der Beschwerdeführer entgegen dem von ihm erweckten Anschein über ausreichend Mittel verfügt, um eine Flucht bzw. ein Leben in Serbien - allenfalls auch ohne seine AHV-Rente - zu finanzieren (vgl. Urteil 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.1; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 221 StPO ).

Schliesslich sprechen auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers sowie seine beeinträchtigte gesundheitliche Verfassung nicht gegen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit für eine Flucht. Zum einen plante der Beschwerdeführer ungeachtet seines Gesundheitszustandes die Ausreise aus der Schweiz im Hinblick auf die Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit. Zum anderen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, weshalb er unbedingt in der Schweiz medizinisch behandelt werden müsste und seine Behandlung nicht im Ausland fortgesetzt werden könnte. Das Argument, seine Schweizer Ärzte seien bestens über seinen Gesundheitszustand informiert und er werde seit seinem Herzinfarkt 2007 in der Schweiz medizinisch betreut, reicht diesbezüglich jedenfalls nicht aus.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann im jetzigen Verfahrensstadium auch noch nicht gesagt werden, es drohe ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe. Ihm wird mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorgeworfen. Ziff. 1 dieses Tatbestands sieht einen abstrakten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und Ziff. 2 eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer, der das Strafverfahren bisher anders eingeschätzt habe, sei nun aufgrund der Schadenssumme von ca. Fr. 735'500.-- mit einer erheblich umfangreicheren Strafuntersuchung konfrontiert und es drohe eine empfindliche Freiheitsstrafe. Diese stelle einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Beschwerdegegner nicht einschlägig vorbestraft. Dass das Sachgericht auf eine bedingte Strafe erkennen wird, kann gegenwärtig gleichwohl nicht als sicher angenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er habe nie den Gedanken gehabt, sich dem Verfahren zu entziehen, denn wenn er hätte gehen wollen, wäre er bereits Ende Februar gegangen, hat ihm die Vorinstanz zu Recht entgegengehalten, in jenem Zeitpunkt sei er sich über die drohenden Sanktionen offensichtlich noch nicht im Klaren gewesen. So gab er selbst zu Protokoll, er sei von der Verfahrenseinleitung gegenüber C.________ und D.________ überrascht gewesen. Genau diese Verfahrenseinleitung hat aber dazu geführt, dass sich die Schadenssumme um knapp Fr. 200'000.-- erhöht hat.

3.3. Die genannten Umstände sprechen allesamt dafür, dass sich der Beschwerdeführer, trotz seiner anderslautenden Ausführungen, der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, indem er bei einer Haftentlassung nach Serbien flüchten würde. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fluchtgefahr bejaht hat.

Besteht somit nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob auch noch Kollusionsgefahr besteht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Anordnung von Untersuchungshaft bezüglich der ihm vorgeworfenen Strafdelikte sei nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie nicht Ersatzmassnahmen anstelle von Haft angeordnet habe.

4.2. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft - wie die vom Beschwerdeführer beantragte Pass- und Schriftensperre bzw. die Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest - können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 330 ).

4.3. Vorliegend sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die den Beschwerdeführer zuverlässig von einer Flucht abhalten könnten. Weder eine Pass- und Schriftensperre noch eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest könnten eine Flucht verhindern. Dies umso weniger, als die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, Serbien könne ohne Weiteres auch auf dem Landweg erreicht werden. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, die Pass- und Schriftensperre vermöge zwar grundsätzlich eine Flucht ins Ausland nicht zu verhindern, sie würde aber verhindern, das er in Serbien ein neues Leben aufbauen könnte. Wie die Vorinstanz erwog, ist es für die vorliegend zu beurteilende Frage unerheblich, ob der Beschwerdeführer in Serbien letztlich einen dauerhaften Aufenthaltsstatus erwerben kann. Die beantragte Meldepflicht ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.4 des angefochtenen Entscheids). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus seinem fortgeschrittenen Alter und seinem gesundheitlichen Zustand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist ärztlich attestiert und es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass seinem gesundheitlichen Zustand in der Haftanstalt nicht genügend Rechnung getragen wird.

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist folglich im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, festgehalten hat, die Staatsanwaltschaft müsse sich baldmöglichst eingehend mit allfällig möglichen Ersatzmassnahmen befassen. Die Strafverfolgungsbehörden sind von Amtes wegen verpflichtet, die Voraussetzungen der Haft laufend zu überprüfen und bei einer Änderung der konkreten Umstände entweder eine Haftentlassung zu veranlassen oder Ersatzmassnahmen anzuordnen.

5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, welches gutzuheissen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und der Vertreter des Beschwerdeführers ist dafür aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 64, 66 und 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Dr. Reto Sutter wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier