Federal Supreme Court Upholds Procedural Order Dismissal Due to Unsubstantiated Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who filed an appeal against a decision made by the President of the Appeals Chamber of the Bernese Higher Court regarding a criminal procedure. The issue arose following a previous refusal to forward an appeal against Prosecutor Fabienne Wollmann to the Federal Court, with A.________ being familiar with the requirement to contest such decisions at the Federal Court directly. A complaint was also made concerning the perceived bias of Prosecutor Wollmann, leading to her being invited to comment on the recusal request. The appeal was considered inadmissible due to A.________'s failure to properly address the decision, provide evidence of an irreparable disadvantage, or demonstrate a breach of federal law by the Appeals Chamber's directives.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 BGG; Federal Supreme Court Upholds Procedural Order Dismissal Due to Unsubstantiated Appeal: The issue arose following a previous refusal to forward an appeal against Prosecutor Fabienne Wollmann to the Federal Court, with A.________ being familiar with the requirement to contest such decisions at the Federal Court directly. A complaint was also made concerning the perceived bias of Prosecutor Wollmann, leading to her being invited to comment on the recusal request. The appeal was considered inadmissible due to A.________'s failure to properly address the decision, provide evidence of an irreparable disadvantage, or demonstrate a breach of federal law by the Appeals Chamber's directives.
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KI-generiertThe decision to not enter upon the appeal is made in a simplified procedure, which is governed by Art. 108 BGG, although not explicitly cited in the final numbered orders, the context of the decision not to enter is consistent with this provision.
Applied implicitly, as the decision to reject the appeal is based on the appellant's failure to meet the substantiated arguments required by Art. 42 Abs. 2 BGG regarding the non-reparable disadvantage.
Applied in order to waive the collection of costs (Order No. 2).
Applied indirectly, as the reasoning details the standards for appealing interlocutory decisions under Art. 93 BGG, leading to the decision not to enter upon the appeal due to a failure to establish a non-reparable disadvantage (which is the condition under this article).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_368/2020
Urteil vom 28. Oktober 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fabienne Wollmann, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel BE,
Beschwerdegegnerin,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juni 2020 (BK 20 149).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung "BK 20 149 KUE" vom 29. Juni 2020 nahm der Präsident der Beschwerdekammer des Berner Obergerichts von der Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Beschwerdekammer "BK 20 149 MOR" vom 10. Juni 2020 Kenntnis (Dispositiv-Ziff. 1) und stellte fest, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Beschwerdekammer beim Bundesgericht einzureichen seien, er indessen auf eine Weiterleitung der Beschwerde gegen die Verfügung "BK 20 149 MOR" ans Bundesgericht verzichte, womit diese ihre Geltung behalte (Dispositiv-Ziff. 2). Er nahm weiter vom Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Wollmann Kenntnis (Dispositiv-Ziff. 3), erfasste das Ausstandsverfahren unter der Nummer BK 20 261, vereinigte es mit dem Verfahren BK 20 149 (Dispositiv-Ziff. 4) und setzte Staatsanwältin Wollmann Frist zur Stellungnahme (Dispositiv-Ziff. 5). Zur Begründung von Dispositiv-Ziff. 2 führte der Präsident an, A.________ sei aus früheren Verfahren bestens bekannt, dass er Verfügungen der Beschwerdekammer beim Bundesgericht anfechten müsse.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen die Verfügung "BK 20 149 KUE".
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit welcher der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen verschiedene verfahrensleitende Anordnungen getroffen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Sie schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht bzw. jedenfalls nicht sachgerecht auseinander und legt weder dar, inwiefern ihm durch ihn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, noch inwiefern er Bundesrecht verletzt. Soweit verständlich, beklagt er sich über die seiner Auffassung nach gegen ihn gerichteten kriminellen Aktivitäten der Gegenpartei des Strafverfahrens, beanstandet die Verfahrensführung von Staatsanwältin Wollmann und wirft dem Obergericht "Betrug" vor, da es von ihm regelmässig Kostenvorschüsse verlange. All dies war indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde geht völlig an der Sache vorbei, weshalb darauf wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi