Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_366/2019 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Irreparable Harm in Appeal Against Security for Costs Order

Geschäftsnummer 1B_366/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A private complainant, referred to as A, filed a complaint against B, alleging fraud, which the public prosecutor's office of See/Oberland in the Canton of Zurich decided not to pursue as of May 31, 2019. A challenged this decision at the Zurich Cantonal Supreme Court, which on June 17, 2019, imposed a security payment of 1,500 Swiss Francs on A, warning that failure to pay would result in the dismissal of the appeal. A subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on July 21, 2019, requesting the reversal of the Zurich Supreme Court's decision and a reassessment of the case. The appeal was against an interim decision purported to cause a potential irreparable disadvantage if the complainant could not afford the required court fee.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Claimant Fails to Substantiate Irreparable Harm in Appeal Against Security for Costs Order: A challenged this decision at the Zurich Cantonal Supreme Court, which on June 17, 2019, imposed a security payment of 1,500 Swiss Francs on A, warning that failure to pay would result in the dismissal of the appeal. A subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on July 21, 2019, requesting the reversal of the Zurich Supreme Court's decision and a reassessment of the case. The appeal was against an interim decision purported to cause a potential irreparable disadvantage if the complainant could not afford the required court fee.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Sicherheitsleistung nicht wiedergutzumachender Nachteil ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Zahlungsbefehl Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because the appellant failed to meet the reasoning obligation (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_366/2019

Urteil vom 29. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juni 2019

(UE190181-O/Z1).

Erwägungen:

1. Am 31. Mai 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Betrug. Dagegen erhob A.________ als Privatklägerin mit Eingabe vom 7. Juni 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses auferlegte ihr mit Verfügung vom 17. Juni 2019 eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- und drohte ihr an, auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten, falls sie die Kaution nicht bezahle.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 21. Juli 2019 beantragt A.________, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Dagegen ist die Beschwerde nach Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, inwiefern die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sein soll. Andernfalls genügt er seiner Begründungsobliegenheit ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; je mit Hinweisen).

4. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend ausser Betracht. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann indessen die Auferlegung einer Prozesskaution unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, weil dem Betroffenen, der nicht in der Lage ist, die Sicherheit fristgerecht zu leisten, der (endgültige) Prozessverlust droht (Urteil 1B_70/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1 mit Hinweisen). Dies setzt allerdings voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, dass er finanziell nicht in der Lage ist, die Prozesskaution zu leisten ( BGE 142 III 798 ). Dies tut die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht genügt. Da dies offensichtlich ist, ist auf ihre Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold