Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_366/2012 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Non-Investigation Decision Dismissed for Lack of Specific Legal Justification

Geschäftsnummer 1B_366/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding in which an individual filed a complaint against two officials for various offenses. After the prosecution decided not to pursue a case against one of the officials and referred the matter concerning the other official for further decision, the complainant appealed this decision to the higher court. The higher court dismissed the appeal, leading the complainant to further appeal to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal noted deficiencies in the appeal, particularly a lack of specific legal arguments, and ultimately decided to not admit the complaint, leading to costs being imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Non-Investigation Decision Dismissed for Lack of Specific Legal Justification: After the prosecution decided not to pursue a case against one of the officials and referred the matter concerning the other official for further decision, the complainant appealed this decision to the higher court. The higher court dismissed the appeal, leading the complainant to further appeal to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal noted deficiencies in the appeal, particularly a lack of specific legal arguments, and ultimately decided to not admit the complaint, leading to costs being imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme materielle Begründetheit gesetzliche Vertretung Strafuntersuchung Beweislosigkeit unentgeltliche Rechtspflege fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the formal defects were obvious.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_366/2012

Urteil vom 25. Juni 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. April 2012.

In Erwägung,

dass X.________ am 12. April 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Regierungsrat B.________ sowie gegen A.________ wegen verschiedener Delikte erstattete und zudem die Staatsanwälte C.________ sowie D.________ als befangen ablehnte;

dass die Oberstaatsanwaltschaft am 31. Mai 2011 verfügte, eine Untersuchung gegen A.________ nicht anhand zu nehmen und die Anzeige in Bezug auf Regierungsrat B.________ zuständigkeitshalber der Geschäftsleitung des Kantonsrats zum Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu überweisen;

dass X.________ hiergegen Beschwerde zu Handen des Obergerichts des Kantons Zürich erhob;

dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, wobei sie ein von X.________ gestelltes uP-Gesuch abgewiesen hat;

dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Juni 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den ausführlich begründeten obergerichtlichen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, indem er einmal mehr verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet;

dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;

dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp