Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_365/2020 KI-generiert

Accused's Challenge to Public Prosecutor's Counsel Appointment and Recusal Request Rejected on Appeal to Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_365/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in Switzerland where an individual, A.________, is subject to a criminal investigation led by the Regional Prosecutor's Office of Emmental-Oberaargau for false accusations. On March 13, 2020, the Prosecutor Robbi discharged C.________ as A.________'s public defender and appointed B.________ instead. A.________ challenged this decision and also filed a motion for the recusal of Prosecutors Robbi and Leibundgut, as well as the General Prosecutor Fels. The Court of Appeal's Criminal Chamber in Bern dismissed the complaints and the recusal request on April 6, 2020. A.________ further appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on July 11, 2020, but the court found the appeal unfounded as A.________ failed to adequately demonstrate a breach of federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG; Accused's Challenge to Public Prosecutor's Counsel Appointment and Recusal Request Rejected on Appeal to Federal Supreme Court: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel amtliche Verteidigung / Ausstand Ausstand des Staatsanwalts Bestellung eines Rechtsbeistands falsche Anschuldigung Widerspruchsverfahren Beamtenstatus Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_365/2020

Urteil vom 30. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Adriano Robbi,

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,

Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,

2. Remo Leibundgut,

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,

Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,

3. Michel-André Fels,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegner,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

B.________.

Gegenstand

Strafverfahren;

Wechsel amtliche Verteidigung / Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 6. April 2020 (BK 20 130 + 143).

Erwägungen:

1. Staatsanwalt Robbi von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. Am 13. März 2020 entliess er C.________ als amtlichen Verteidiger von A.________ und setzte an dessen Stelle B.________ ein.

A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwälte Robbi und Leibundgut sowie Generalstaatsanwalt Fels.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts wies am 6. April 2020 die Beschwerde ab. Das Ausstandsgesuch wies sie ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht bzw. nicht sachgerecht auseinander und legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er Bundesrecht verletzen soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde, die weitgehend an der Sache vorbeigeht, ist nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi