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1B_365/2017 KI-generiert

Complainant Fails to Substantiate Appeal Against Procedural Security Deposit Requirement

Geschäftsnummer 1B_365/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint challenging a decision by the Winterthur/Unterland Public Prosecutor's Office regarding the non-initiation of criminal proceedings. The Zurich High Court, through its III Criminal Chamber, required the individual to pay a court deposit of CHF 1,500 within 30 days to cover potential process costs. The individual subsequently appealed this decision, claiming they had requested free legal aid, but failed to substantiate this assertion or demonstrate how their rights were violated. The appeal was deemed insufficient to meet legal requirements, resulting in a refusal to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Fails to Substantiate Appeal Against Procedural Security Deposit Requirement: The Zurich High Court, through its III Criminal Chamber, required the individual to pay a court deposit of CHF 1,500 within 30 days to cover potential process costs. The individual subsequently appealed this decision, claiming they had requested free legal aid, but failed to substantiate this assertion or demonstrate how their rights were violated. The appeal was deemed insufficient to meet legal requirements, resulting in a refusal to consider it further.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Recht zur Hinterlegung Prozessvoraussetzung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_365/2017

Urteil vom 27. Oktober 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 14. August 2017 (UE170228-O/Z1).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Juli 2017 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 14. August 2017 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Mit Eingabe vom 21. August 2017 (Postaufgabe 22. August 2017) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer beanstandet, er hätte einen "Antrag auf PKH gestellt", was "unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verneint wurde". Soweit er damit geltend machen will, er hätte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, belegt er dies nicht und legt auch nicht dar, wann und wie er ein solches Gesuch im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellt hätte. Weshalb allenfalls sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sein soll, legt er somit nicht rechtsgenüglich dar. Weiter rügt er die Höhe der Prozesskaution als unangemessen. Er macht indessen keine konkreten Ausführungen, weshalb die verlangte Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädigung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, die grundsätzlich keinen Streitwert kennt, den Verhältnissen des Falles nicht angemessen sein sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli