Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_365/2011 KI-generiert

Criminal non-commencement order for negligent bodily injury after ski accident: scope of Article 310(1)(a) Swiss Code of Criminal Procedure when piste safety duties require factual clarification.

Geschäftsnummer 1B_365/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court upheld the complainant's appeal, annulled the lower court's decision, and remanded the case to the public prosecutor's office to open a criminal investigation. The prior non-commencement decision and the appellate confirmation were set aside, leaving the prosecutor obliged to investigate. The case arose from a skier's severe injury (paraplegia) after falling off a marked piste into a terrain depression, prompting a criminal complaint for negligent serious bodily injury against unknown parties responsible for piste safety. The court held that under Article 310(1)(a) of the Swiss Code of Criminal Procedure, a non-commencement order is only permissible when the offense is clearly and unequivocally not fulfilled; here, the lower court's extensive factual findings and legal analysis on potential safety duty violations showed the matter was not clear-cut, and given the serious consequences, a full investigation—including witness interviews and an on-site inspection—was mandatory before any decision on charges or dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 310 StPO, Art. 90 BGG, Art. 1 OHG, Art. 116 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Criminal non-commencement order for negligent bodily injury after ski accident: scope of Article 310(1)(a) Swiss Code of Criminal Procedure when piste safety duties require factual clarification: The prior non-commencement decision and the appellate confirmation were set aside, leaving the prosecutor obliged to investigate. The case arose from a skier's severe injury (paraplegia) after falling off a marked piste into a terrain depression, prompting a criminal complaint for negligent serious bodily injury against unknown parties responsible for piste safety. The court held that under Article 310(1)(a) of the Swiss Code of Criminal Procedure, a non-commencement order is only permissible when the offense is clearly and unequivocally not fulfilled; here, the lower court's extensive factual findings and legal analysis on potential safety duty violations showed the matter was not clear-cut, and given the serious consequences, a full investigation—including witness interviews and an on-site inspection—was mandatory before any decision on charges or dismissal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme Wirbelsäulenverletzung fahrlässige Körperverletzung Strafuntersuchung Pflichten der Staatsanwaltschaft Eröffnung des Verfahrens Fahrradunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Basis for remanding the case to the public prosecutor's office to open a criminal investigation.

Art. 66 Abs. 4 BGG

No court costs are imposed for the federal proceedings.

Art. 67 BGG

The cantonal court costs are imposed on the Canton of Bern.

Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG

The Canton of Bern must pay the complainant a party compensation for the cantonal and federal proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

BGE 137 IV 285
Swiss Federal Court Ruling on Commencement of Investigation into Piste Safety Negligence
«…l der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen) 1B_365/2011 vom 30. September 2011 Regeste Nichtanhandnahmeverfügung ( Art. 310 StPO ). Wenn eine Person bei einem Unfall eine schw…»
CR.2026.5 (2026-06-11)
Revision of Non-Opening of Investigation Denied
«…g um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1), eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsver- fahren…»
CR.2026.4 (2026-06-09)
Inadmissibility of Revisionary Request Regarding Non-Commencement of Criminal Investigation
«…CR.2026.4 Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1); - eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens…»
CR.2025.6 (2025-12-17)
Non-Initiation of Criminal Proceedings: Revision Request Dismissed, Reopened as Resumption Request
«…um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem frei- sprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1); − eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsver- f…»
CR.2023.10 (2023-05-23)
Non-Commencement Order Revision Inadmissible
«…eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem frei- sprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1); -3- - eine Nichtanhandnahmeverfügun…»
CR.2021.24 (2021-12-06)
Revision Request for Non-Investigation Decision Dismissed
«…eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem frei- sprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1); - eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsver-…»
2021.02.01.sr.1 (2021-02-01) · bl
Complainant's Lack of Due Diligence Precludes Fraud Claim in Used Car Sale
«…. Auflage, Zürich 2020, N 4 zu Art. 310). Dies ist insbesondere bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall (BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 2.3; OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO…»
CR.2020.31 (2020-11-16)
Court Denies Revision for Non-Commencement of Criminal Investigations
«…eine Verfahrenserledigungsart handelt, die ei- nem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1); -3- - eine Nichtanhandnahmeverfügung je…»
CR.2020.9 (2020-07-06)
Revision of Non-Commencement Decision Not Permitted
«…um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1; OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 7); - eine Nicht…»
CR.2020.7 (2020-06-09)
Federal Criminal Court Dismisses Revision Request as Inadmissible
«…erfahrenser- ledigungsart, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bun- desgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011, E. 1; vgl. OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 7). Die Revision is…»
CR.2020.1 (2020-02-06)
Applicant's Revision Request and Recusal Motions Denied
«…ge- strebte Strafverfahren nicht anhand genommen wird und damit das Verfahren abgeschlossen ist (vgl. auch BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011, E. 1);  gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 nach…»
BK 2018 255 (2018-07-25) · be
Dismissal of Criminal Complaint for Abuse of Office and Discrimination After Prolonged Divorce Dispute Upheld
«…kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung gegeben ist (Urteil des Bundes- gerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 2.3 m.w.H.). 5. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlich…»
2018.07.24.sr.1 (2018-07-24) · bl
Prosecutor's Refusal to Initiate Proceedings Upheld in Dispute Over Civil Evidence Rulings
«…Straftaten der Beschuldigten benannt und begründet. Die Nichtanhandnahmeverfügung verstosse gegen BGE 137 IV 285 (BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011) sowie gegen diverse Bestimmungen des schweizeri- schen Rechts. Der Stv. Leitende Staatsanwalt h…»
UE170212 (2017-12-15) · zh
Complainant v. Prosecutor (Negligent Bodily Harm)
«…erlasse, das Verfahren ein- stelle oder Anklage erhebe (Urk. 2 S. 5 mit Verweisung auf das Urteil des Bun- desgerichts 1B_365/2011 vom 30.9.2011 E. 2.5). Zwei zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Baustelle anwesende Personen, E._____ und F._____,…»
502 2015 174 (2016-01-08) · fr
Appellate Court Upholds Refusal to Investigate Police Action Following Robbery Warrant Execution
«…bien même elle devrait ultérieurement s’achever par un classement (arrêt TF 1B_454/2011 du 6 décembre 2011 consid. 3.2; 1B_365/2011 du 30 septembre 2011). b) En l’espèce, il n’est pas contesté que l’intervention des policiers au domicile du re…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_365/2011

Urteil vom 30. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. X.________ verletzte sich am 4. März 2010 bei einem Skiunfall in Wengen schwer. Er stürzte zwischen zwei Markierungsstangen über den Pistenrand hinaus in eine Geländesenke hinunter und zog sich dabei eine schwere Rückenverletzung zu (Querschnittlähmung unterhalb des Lendenwirbelniveaus 1).

Am 27. August 2010 reichte der Verunfallte Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein. Darin erhob er gegenüber den Sicherheitsverantwortlichen der A.________ AG und allenfalls der B.________ AG den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung.

Mit Verfügung vom 16. März 2011 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung in Anwendung von Art. 310 StPO nicht anhand.

Diesen Entscheid focht X.________ mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern an. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2011 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Juli 2011 beantragt X.________, den Beschluss vom 7. Juni 2011 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung gegen die Personen zu eröffnen, welche für die Sicherheit der Skipisten am Unfallort und Unfalltag verantwortlich waren.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht anhand genommen wird. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ).

Der Beschwerdeführer ist Opfer im Sinne von Art. 1 OHG (SR 312.5) respektive Art. 116 StPO und hat sich in der Strafanzeige vom 27. August 2010 als Privatkläger konstituiert. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen ( Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ) und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da sich dieser auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 310 StPO mit dem Randtitel "Nichtanhandnahmeverfügung" und bringt zusammenfassend vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sei eindeutig nicht erfüllt. Im Zweifelsfall sei eine Strafuntersuchung durchzuführen. Vorliegend wäre die Staatsanwaltschaft zur Klärung des Sachverhalts gehalten gewesen, die Pistenverantwortlichen und Zeugen einzuvernehmen und einen Augenschein vor Ort durchzuführen. Diese Beweismassnahmen hätten es erlaubt, die am Unfalltag herrschenden Witterungs- und Sichtverhältnisse, die Pistensignalisation, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit sowie die Höhe des senkrechten Abfalls im unteren Bereich der künstlich geschaffenen Geländesenke genauer abzuklären. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

2.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt ( Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt ( Art. 309 Abs. 4 StPO ). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind ( Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ). Wird eine Untersuchung eröffnet, so richtet sich deren Durchführung nach den Bestimmungen von Art. 311 ff. StPO . Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO ). Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt ( Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ), oder kein Straftatbestand erfüllt ist ( Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ).

2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (Esther Omlin, Basler Kommentar StPO, 2010, Art. 310 N. 9). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 309 N. 2). Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2010, Art. 310 N. 5; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1231 Fn. 67). Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein.

2.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Standpunkte des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft ausführlich wiedergegeben (E. 3-5), alsdann die Verantwortlichkeit der Bergbahn- und Skiliftunternehmen dargestellt und Sachverhaltsfeststellungen getroffen (E. 6 und 7). Den festgestellten Sachverhalt hat sie schliesslich unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten SKUS rechtlich gewürdigt. So hat die Vorinstanz namentlich erwogen, bei der Unfallstelle bestehe keine Absturzgefahr. Die Geländesenke, in welche der Beschwerdeführer gestürzt sei, bedeute eine Gefahr, die dem Skisport immanent sei. Die Absturzgefahr lasse sich durch die (erfolgte) Signalisation der Piste vermeiden, weshalb keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehren erforderlich gewesen seien. Zwar könne an der fraglichen Stelle auf den ersten Blick der optische Eindruck entstehen, dass die Piste geradeaus weiterführe. Der Pistenverlauf, d.h. die scharfe Linkskurve, sei jedoch durch die unterschiedliche Markierung der linken und rechten Pistenbegrenzungspfosten klar erkennbar gewesen und zusätzlich durch einen am massgeblichen Pfosten angebrachten Richtungspfeil gekennzeichnet worden. Damit sei die Pistenführung für den vorsichtigen und aufmerksam fahrenden Skifahrer hinreichend klar angezeigt worden. Dass sich der Beschwerdeführer über den Pistenverlauf geirrt habe, sei tragisch, aber nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Pistenverantwortlichen zurückzuführen. Demzufolge erübrigten sich weitere Beweismassnahmen wie insbesondere die Befragung der Sicherheitsverantwortlichen (E. 8).

2.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss eine ausführliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und ist unter Berücksichtigung der spezifischen Sorgfaltspflichten der Pistenverantwortlichen zum Schluss gekommen, diesen könne kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung wie auch jene des angefochtenen Beschlusses unterscheiden sich in ihrer Ausführlichkeit wie auch in Form und Inhalt kaum von einem freisprechenden Urteil. Damit aber haben die kantonalen Instanzen den Anwendungsbereich von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verkannt. Wenn, wie vorliegend, eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf, dann besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr ist diesfalls zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen, in deren Rahmen die Pistenverantwortlichen einzuvernehmen sind. Erst nach durchgeführter Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO ).

Soweit die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz in der Nichtanhandnahmeverfügung respektive im angefochtenen Beschluss auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2008 vom 9. März 2009 hinweisen, können sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesem Entscheid lag in tatsächlicher Hinsicht ein Unfall zugrunde, bei welchem ein Snowboarder über den talseitigen Pistenrand hinaus gestürzt war und sich schwere Verletzungen zugezogen hatte. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilungen des Rettungschefs und des stellvertretenden Pistenchefs wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Begründung, diese seien ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der angeführte Entscheid ist damit nicht geeignet, zu begründen, weshalb vorliegend keine Strafuntersuchung durchzuführen sein sollte.

2.6 Zusammenfassend steht nicht fest, dass der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung mit Sicherheit nicht erfüllt ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ).

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Die Kosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 800.-- sind dem Kanton Bern aufzuerlegen ( Art. 67 BGG ). Dieser hat dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren und das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, zurückgewiesen.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 800.-- werden dem Kanton Bern auferlegt.

4. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren und das Verfahren vor dem Bundesgericht mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner