Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_364/2021 KI-generiert

Prisoner v. Cantonal Authorities (Denial and Undue Delay of Justice)

Geschäftsnummer 1B_364/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual serving a life sentence in a Solothurn detention center appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging a decision by the cantonal administrative court. The inmate alleged that the Solothurn authorities failed to timely address their requests for escorted outings, participation in a certification exam for building cleaning, and the establishment of a prison management plan. The administrative court had previously dismissed these complaints, noting that the authorities had decided on the requests, permitting escorted outings, and the inmate had already sat the exam. The complaint also claimed the authorities delayed providing a management plan, but the court had instructed the relevant department to develop one. The individual sought recognition of legal obstruction and delay, but the Federal Tribunal noted a lack of current legal interest and rejected the complaint for not meeting form requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prisoner v. Cantonal Authorities (Denial and Undue Delay of Justice): The inmate alleged that the Solothurn authorities failed to timely address their requests for escorted outings, participation in a certification exam for building cleaning, and the establishment of a prison management plan. The administrative court had previously dismissed these complaints, noting that the authorities had decided on the requests, permitting escorted outings, and the inmate had already sat the exam. The complaint also claimed the authorities delayed providing a management plan, but the court had instructed the relevant department to develop one. The individual sought recognition of legal obstruction and delay, but the Federal Tribunal noted a lack of current legal interest and rejected the complaint for not meeting form requirements.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafzumessung Gefangener Verwaltungsbeschwerde Verzögerung des Asylverfahrens Gesetzlicher Schutz E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained in the simplified procedure due to non-compliance with formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the petitioner's request for legal aid because the legal request was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied, despite the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_364/2021

Urteil vom 27. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug,

Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

handelnd durch den Rechtsdienst Departement

des Innern, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2021

(VWBES.2021.53).

Erwägungen:

1. A.________ verbüsst eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Zurzeit befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Zuvor war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel untergebracht.

Mit einer Eingabe vom 15. Februar 2021 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er rügte dabei, die kantonalen Behörden hätten bislang nicht über einen Antrag vom 5. März 2020 auf begleitete Ausgänge entschieden. Im Rahmen des Schriftenwechsels beanstandete er ferner, er wisse bis heute nicht, wann er an einem Qualifikationsverfahren der Ausbildung zum Gebäudereiniger EFZ teilnehmen könne. Zudem machte er geltend, es liege nach wie vor kein Vollzugsplan vor.

Das Verwaltungsgericht nahm die genannte Eingabe als Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen. Es wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 15. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es aus, A.________ fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Über seinen Antrag vom 5. März 2020 sei nämlich mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2021 entschieden worden; dabei habe man ihm Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei bewilligt. Er habe überdies zwischenzeitlich (nämlich im Mai 2021) die Abschlussprüfung Gebäudereiniger EFZ absolvieren können. Hinsichtlich des Vollzugsplanes habe das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 4. Februar 2021 eine Rechtsverzögerung festgestellt und das Amt für Justizvollzug angewiesen, den entsprechenden Plan zu erarbeiten. Im Übrigen hätten die kantonalen Behörden nach der Gesamtheit der Umstände stets innert angemessener Frist reagiert.

2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 erhebt A.________ "Rekurs" (recte: Beschwerde) an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021 aufzuheben und eine Rechtsverweigerung sowie eine Rechtsverzögerung festzustellen.

Das Amt für Justizvollzug beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Departement des Innern verzichtet auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 16. August 2021 an seinem Rechtsmittel fest.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, über die Anliegen des Beschwerdeführers sei inzwischen entschieden worden. Deshalb fehle es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal er keinen ausdrücklichen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung stelle. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Rechtsbegehren unter den gegebenen Umständen aussichtslos ist, ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Von einer Kostenauflage ist dennoch abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: König