Refusal of Legal Aid and Security Deposit in Dismissed Criminal Complaint Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland declined to initiate criminal proceedings based on a complaint filed by an individual, who then challenged this decision in the Bern Court of Appeal. The Court required the complainant to provide a security deposit and subsequently denied his request for free legal assistance, insisting on the security payment under the threat of dismissing his appeal. The complainant sought to contest these procedural rulings, including the request for free legal aid, and requested access to certain case documents. However, his appeal was ultimately found to lack sufficient justification and clarity, leading to its dismissal by the Supreme Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; Refusal of Legal Aid and Security Deposit in Dismissed Criminal Complaint Appeal: The Court required the complainant to provide a security deposit and subsequently denied his request for free legal assistance, insisting on the security payment under the threat of dismissing his appeal. The complainant sought to contest these procedural rulings, including the request for free legal aid, and requested access to certain case documents. However, his appeal was ultimately found to lack sufficient justification and clarity, leading to its dismissal by the Supreme Court.
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KI-generiertIndicated in the reasoning that the appeal would be rejected in simplified procedure due to lack of substantiation.
Referenced regarding the appellant's duty to substantiate the appeal.
Applied to waive the collection of costs in this specific instance.
The decision to waive costs is explicitly ordered under this article.
The Tribunal addressed the specific conditions under which the appellant could challenge this decision as a private prosecutor.
Cited in the reasoning as the condition for the appealability of the interlocutory decision.
The decision not to enter the appeal is based on the lack of conditions for appealing this type of decision.
The main reason for non-admittance relates to the fact that the decision was an interlocutory one appealable under this article.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_362/2018
Urteil vom 15. August 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskosten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Juli 2018 (BK 18 289 LAM).
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat am 7. Juni 2018 das von A.________ als Straf- und Zivilkläger gegen B.________ und weitere Personen angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand genommen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern, welches ihn am 5. Juli 2018 aufforderte, eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Daraufhin stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Obergericht lehnte das Gesuch am 16. Juli 2018 ab und auferlegte ihm die Bezahlung einer Sicherheit von Fr. 600.-- unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Nichteintretens-Entscheide der kantonalen Justizbehörden aufzuheben, die Einleitung eines unentgeltlichen Verfahrens und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die Sicherstellung der seine Person betreffenden Dossiers und Dokumente beim Sozialdienst Ostermundigen und der Stiftung X.________ in Gümligen sowie die Zustellung dieser Akten an ihn oder seinen Anwalt in Kopie und die Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Zu dessen Anfechtung ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens von vornherein nur befugt, wenn er auch zur Anfechtung des Endentscheids berechtigt wäre. Dies trifft bei der Anfechtung einer Nichtanhandnahme durch die Privatklägerschaft nur unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zu. Es ist Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Mit den Sachurteilsvoraussetzungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt weder dar, dass er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet, noch inwiefern er zur Beschwerde legitimiert sein könnte. Insbesondere letzteres ist nicht ersichtlich, sondern im Gegenteil fraglich, da die vom Beschwerdeführer beschuldigte Mitarbeiterin des Sozialdienstes Ostermundigen für ihre (vom Beschwerdeführer als strafrechtlich relevant gerügten) Amtshandlungen grundsätzlich nicht zivilrechtlich belangt werden kann (vgl. Art. 84 Abs. 1 Gemeindegesetz i.V.m. Art. 100 ff. Personalgesetz). Auch in der Sache lässt sich der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnehmen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies; sie geht vielmehr weitgehend an der Sache vorbei, was sich bereits aus den eingangs angeführten Anträgen des Beschwerdeführers ergibt, die am Streitgegenstand vorbei zielen.
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi