Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_362/2014 KI-generiert

Swiss Supreme Court Dismisses Appeal on Data Recovery Seizure Interlocutory Ruling

Geschäftsnummer 1B_362/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an ongoing criminal procedure in which an individual is accused of fraud and other offenses. The individual filed several procedural requests, including a demand for the forensic examination of a seized hard drive to recover data, as well as requests for professional secrecy regarding the access to specific files. The prosecution rejected these requests, leading the individual to appeal to the higher court, which declined to consider the appeal on the grounds that the individual did not demonstrate an imminent risk of evidence loss. Consequently, the individual sought further review from the Federal Tribunal, asserting that the earlier decisions could cause irreparable harm due to the age and potential malfunction of the hard drive, arguing that crucial data could be lost if not properly addressed.

Legislator-Regeste

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Art. 394 lit. b StPO, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Supreme Court Dismisses Appeal on Data Recovery Seizure Interlocutory Ruling: The individual filed several procedural requests, including a demand for the forensic examination of a seized hard drive to recover data, as well as requests for professional secrecy regarding the access to specific files. The prosecution rejected these requests, leading the individual to appeal to the higher court, which declined to consider the appeal on the grounds that the individual did not demonstrate an imminent risk of evidence loss. Consequently, the individual sought further review from the Federal Tribunal, asserting that the earlier decisions could cause irreparable harm due to the age and potential malfunction of the hard drive, arguing that crucial data could be lost if not properly addressed.

Schlagwörter

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Strafverfahren Abweisung Beweisanträge Durchsuchung Zwischenentscheid Beschlagnahme elektronischer Daten gesetzliche Voraussetzung öffentliche Daten Recht auf Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The court ordered the appellant to pay the respondent an indemnity for expenses.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the requirements for admitting an appeal against an interlocutory decision were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_362/2014

Urteil vom 9. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Fridolin Walther,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Langhard,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand

Strafverfahren; Abweisung Beweisanträge,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Betrug und weiteren Delikten. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 stellte A.________ eine Reihe von Verfahrensanträgen. Insbesondere verlangte er, dass die Festplatte, die im Rahmen des Verfahrens beschlagnahmt worden war, von einer Fachunternehmung einem Datenrettungsverfahren unterzogen werde. Im Anschluss seien die Daten zu indexieren und es sei ein Suchprogramm auf einem leistungsfähigen Computer zur Verfügung zu stellen, sodass sämtliche Dateitypen nach Stichworten durchsucht werden könnten. Zudem sei den Berufsgeheimnisträgern C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ Gelegenheit zu geben, die Siegelung der Festplatte zu verlangen.

Die Staatsanwaltschaft wies die Anträge mit Verfügung vom 2. September 2014 ab. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2014 nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, dass ein Beweisverlust drohe. Die Beschwerde sei deshalb gemäss Art. 394 lit. b StPO unzulässig.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er den Verfahrensantrag, die Staatsanwaltschaft sei superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Anklage zu erheben.

Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner haben auf eine Stellungnahme in der Sache verzichtet. Letzterer hat sich aber zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil 8C_393/2014 vom 24. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 94 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit Hinweisen).

1.2. Die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und etwas anderes wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Ein derartiger Nachteil muss rechtlicher Natur und somit auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein ( BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 mit Hinweis). Eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; je mit Hinweisen).

1.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfällt die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn der angefochtene Entscheid eine offensichtliche Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zur Folge hat ( BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 171; Urteil 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.2; je mit Hinweisen). Im Falle der Suspendierung eines Verfahrens ist ebenfalls von der Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird ( BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129 mit Hinweis).

1.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene Verzögerungen im bisherigen Verlauf des Strafverfahrens. Selbst wenn die betreffenden Vorwürfe zuträfen, wäre ein Verzicht auf die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht angezeigt. Dazu wäre erforderlich, dass die Rechtsverzögerung durch den angefochtenen Entscheid bewirkt wurde, mithin dessen Folge ist. Dies ist hier nicht der Fall. Konkrete Anzeichen dafür, dass das Gericht die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen könnte, wie der Beschwerdeführer weiter befürchtet, bestehen zudem derzeit nicht.

1.5. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, es befänden sich auf der Festplatte Schreiben verschiedener Berufsgeheimnisträger. Wenn diesen nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, einen Siegelungsantrag zu stellen, würden die entsprechenden Daten später einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer, der ja offenbar selbst die Siegelung und damit die Berücksichtigung der geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechte anstrebt, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen sollte, ist allerdings nicht ersichtlich.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 einen vom Beschwerdeführer selbst gestellten Antrag vom 16. November 2011 auf Siegelung der Festplatte als verspätet ansah. Dabei war von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer noch am 27. Oktober 2010 eine sofortige Auswertung aller auf der Festplatte vorhandenen Daten verlangt hatte (Urteil 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.4).

1.6. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe aufgrund des Alters der Festplatte. Diese dürfte aus dem Jahr 1998 oder 1999 stammen. Bei der Datenübertragung durch die Kantonspolizei hätten bereits mehr als 60'000 Dateien nicht der ursprünglichen Verzeichnisstruktur zugeordnet werden können, was die Fehlerhaftigkeit der Festplatte belege. Da deren baldige physikalische Analyse aufgrund des Verfahrensstands nicht zu erwarten sei, drohe ein Beweisverlust.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten Hinweise darauf, dass die Festplatte tatsächlich fehlerhaft geworden ist. Die Staatsanwaltschaft hielt jedoch in ihrer Verfügung vom 2. September 2014 fest, die Festplatte sei in der Zwischenzeit gespiegelt worden. Mithin wurde ein eigentlicher Klon hergestellt, sodass ab jenem Zeitpunkt auch bei einer weiteren Verschlechterung des Zustands der Festplatte kein Datenverlust mehr zu befürchten ist (vgl. MICHAEL AEPLI, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, 2004, S. 79). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht mithin seither nicht mehr.

2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat zudem den Beschwerdegegner für dessen Aufwand angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ); der Beschwerdegegner hat zwar nicht zur Sache, jedoch zum Antrag um vorsorgliche Massnahmen Stellung genommen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold