Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_362/2013 KI-generiert

Appeal against Denial of Pre-Trial Release in Heroin Trafficking Case Rendered Moot After Release

Geschäftsnummer 1B_362/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In August 2013, an individual was apprehended by the police after they discovered 30 kilograms of heroin in a suitcase within his vehicle. Following his arrest, a court ordered him to be held in pre-trial detention, which was subsequently extended. The individual sought his release from this detention, but his requests were denied by the lower courts. He then appealed to a higher court, which upheld the detention due to strong suspicions of his involvement in drug trafficking and concerns regarding flight risk. Later, the prosecution notified that he had been released from detention, leading him to argue that his appeal had become irrelevant. The court considered the implications of his release and ultimately found that there was no longer a practical interest in addressing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 3 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m; Appeal against Denial of Pre-Trial Release in Heroin Trafficking Case Rendered Moot After Release: Following his arrest, a court ordered him to be held in pre-trial detention, which was subsequently extended. The individual sought his release from this detention, but his requests were denied by the lower courts. He then appealed to a higher court, which upheld the detention due to strong suspicions of his involvement in drug trafficking and concerns regarding flight risk. Later, the prosecution notified that he had been released from detention, leading him to argue that his appeal had become irrelevant. The court considered the implications of his release and ultimately found that there was no longer a practical interest in addressing the appeal.

Schlagwörter

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Haftentlassungsgesuch Haftentlassung Betäubungsmittelhandel Vorwurf von Betäubungsmitteldelikten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Wegfall des Rechtsschutzinteresses Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Applied for the decision to be made by a single judge regarding the noting that the appeal became moot.

Art. 64 Abs. 3 BGG

Applied for the decision to be made by a single judge concerning the granting of legal aid.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for granting the request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule for imposing costs, although superseded by the granting of legal aid.

Art. 71 BGG

Used to determine that the judge decides on costs with a summary justification when the subject matter of the appeal has become moot.

Art. 72 BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to determine the procedure for awarding costs when the appeal becomes moot.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BK 2020 491 (2020-12-08) · be
Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention for Narcotics Trafficking
«…erten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BGE 143 IV 9 E. 2.7, Urteile des Bun- desgerichts 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.1; 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur…»
BK 2019 534 (2020-02-20) · be
Prosecutor's Contact Ban Upheld Against Accused Despite Complainant's Challenge
«…n Bewenden haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 2 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2; vgl. ebenso DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A…»
BK 2019 264 (2019-06-28) · be
Juvenile Appeal of Youth Placement Order Dismissed as Moot After Withdrawal and Cost Allocation Based on Merits Assessment
«…age sein Bewenden haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 2 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2). 5. Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die Jugendanwaltschaft…»
BK 2018 192 (2018-11-07) · be
Appeal Against Suspension of Incitement Investigation Following Arrest of Primary Suspect
«…Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E.1 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 96 vom 31. März 2015 E. 2). Es…»
BK 2018 438 (2018-11-06) · be
Bern Cantonal High Court Upholds Extension of Pre-trial Detention in Narcotics Case
«…ifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BGE 143 IV 9 E. 2.7 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.1; 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis; HUG/SCHEIDEGGER, in:…»
6B_686/2018 (2018-09-03)
Convict's Appeal for Conditional Release Mooted by Subsequent Grant of Release and Deportation
«…kann, über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden ( BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; Urteile 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2; 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Angesichts der Einwendungen des Beschwerdeführers in…»
BK 2018 285 (2018-09-03) · be
Pre-trial Detainee's Request for Computer Access Denied Due to Security Risk
«…tet werden kann, ab- zuschreiben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 2 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2). 10 1…»
BK 2018 287 (2018-07-16) · be
Pre-Trial Detention Extension for Major Drug Trafficking Charges Upheld
«…le des Bundesgerichts 3 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.1; 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur…»
BK 2018 99 (2018-04-30) · be
Suspect's Moot Appeal Over Detention; Canton Assessed Costs Due to Likely Unlawful Detention
«…Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 1 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 96 vom 31. März 2015…»
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«…kann, über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden ( BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; Urteile 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2; 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). 3.3. Angesichts der zahlreichen (straf-) prozessuale…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_362/2013

Verfügung vom 31. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung , Postfach 1356, 6301 Zug,

Strafgericht des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht , Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.

Sachverhalt:

A. Am 14. August 2013 verhaftete die Zuger Polizei X.________, nachdem sie in seinem Personenwagen einen Koffer mit 30 kg Heroin von einem Reinheitsgrad zwischen 57 und 59 % sichergestellt hatte.

Am 16. August 2013 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug X.________ einstweilen bis längstens am 13. November 2013 in Untersuchungshaft.

Am 13. September 2013 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 5. September 2013 ab.

Am 9. Oktober 2013 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde von X.________ gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses Urteil der Beschwerdekammer aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellt die Beschwerdekammer unter Verweis auf ihren Entscheid. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf Vernehmlassung.

D. Mit Zuschrift vom 24. Oktober 2013 teilt die Staatsanwaltschaft mit, sie habe X.________ gleichentags aus der Untersuchungshaft entlassen.

X.________ hält mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 fest, die Beschwerde sei zufolge Haftentlassung hinfällig geworden.

Erwägungen:

1. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft im Kanton Zug hat dieser kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen. Der Beschwerdeführer erachtet seine Beschwerde denn auch selber als hinfällig. Besondere Umstände, die es im Lichte der Rechtsprechung ( BGE 136 I 274 E. 1.3) nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.

Die Beschwerde ist deshalb - mit einzelrichterlichem Entscheid ( Art. 32 Abs. 2 BGG und Art. 64 Abs. 3 BGG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege) - als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP (SR 273) entscheidet der Richter bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der Prüfung der mutmasslichen Prozessaussichten ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben ( BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f. mit Hinweisen).

3. Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht ( Art. 221 Abs. 1 StPO ). Das Obergericht ist zum Schluss gekommen, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist und Fluchtgefahr besteht.

3.1. In tatsächlicher Hinsicht geht das Obergericht (angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 4 f.) davon aus, dass Y.________ am 14. August 2013 an seinem Wohnort in Merenschwand Z.________ einen Koffer mit Heroin übergab, welcher diesen Koffer vor Ort in das Auto des Beschwerdeführers lud. Anschliessend fuhr der Beschwerdeführer mit dem Koffer zunächst an den Wohnort von Z.________ in Sins und daraufhin weiter in Richtung Cham; dabei wurde er von der Polizei angehalten und festgenommen. Dieser äussere Ablauf ist unbestritten; hingegen behauptet der Beschwerdeführer, er habe für seinen Kollegen Z.________ einen Gefälligkeitstransport ausgeführt und nicht gewusst, was sich im Koffer befinde.

Das Obergericht hält dies für eine reine Schutzbehauptung. Die beiden Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________ würden den Beschwerdeführer zwar nicht belasten. Daraus könne dieser aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die beiden (auch) in anderer Beziehung wahrheitswidrige Aussagen gemacht hätten und demnach nicht glaubwürdig seien. Der Beschwerdeführer habe für Z.________ verschiedene unentgeltliche Dienstleistungen erbracht - so habe er ihn mehrmals chauffiert, für ihn Bargeld in Höhe von 11'000.-- Euro abgehoben, Bekannte von Z.________ am Flughafen abgeholt und für dessen Bruder einen Kredit aufgenommen - was dafür spreche, dass ihn mit Z.________ mehr als nur eine lose Bekanntschaft verbinde. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht nachgefragt, um was es gehe, als ihm Z.________ telefonisch mitgeteilt habe, er habe für ihn etwas zu tun. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe geglaubt, im Koffer befänden sich Kleider und Geschenke für einen Cousin von Z.________, sei unglaubhaft. Es bestehe vielmehr der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er einen Koffer mit Drogen transportiere.

Diese Begründung erscheint zwar wenig zwingend. Allerdings wird der Beschwerdeführer durch die von der Staatsanwältin in der Vernehmlassung nachgereichten Aussage von Y.________ vom 15. Oktober 2013 belastet. Dieser ist nunmehr geständig, für Z.________ Drogen in die Schweiz eingeführt zu haben. Als er von Z.________ die Bezahlung für seine Dienste eingefordert habe, habe dieser ihm gesagt, er werde zuerst den Stoff verkaufen und ihn (Y.________) anschliessend bezahlen. Bei diesem Gespräch sei der Beschwerdeführer anwesend gewesen und habe dessen Inhalt mitbekommen. Da dieses Gespräch vor dem Transport des Koffers durch den Beschwerdeführer stattfand, bildet das Geständnis von Y.________ jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer wusste, dass sich in diesem Koffer Drogen befanden. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bejahte. Dieser bezieht sich auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit auf ein Verbrechen ( Art. 10 Abs. 2 StGB ), was die Anordnung von Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermag.

3.2. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6).

Der Beschwerdeführer ist Kurde türkischer Nationalität und verfügt über die Niederlassung C. Er kam als Flüchtling in die Schweiz, wo er seit 2000 lebt; er spricht Deutsch und hatte eine Arbeitsstelle. Nach seinen Angaben hat er hier einen Freundes- und Bekanntenkreis. Eine Schwester von ihm lebt ebenfalls in der Schweiz, der Rest seiner Familie in Istanbul. Unter diesen Umständen konnte das Obergericht ohne Bundesrechtsverletzung Fluchtgefahr bejahen. Es erscheint naheliegend, dass sich der nur wenig gebundene Beschwerdeführer, dem für den Fall einer Verurteilung nicht nur eine empfindliche Freiheitsstrafe, sondern möglicherweise auch der Verlust seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz droht, der weiteren Strafverfolgung durch Flucht entziehen könnte.

3.3. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wäre die Fortsetzung der Haft nicht zu beanstanden gewesen. Sie rückt noch nicht in die Nähe der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe, und mildere Ersatzmassnahmen, die ihn zuverlässig an einer Flucht hindern könnten, liegen nicht auf der Hand.

4. Die Beschwerde wäre damit mutmasslich abzuweisen gewesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Prozessarmut des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Albert Rüttimann, Zug, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'958.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, dem Strafgericht des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi