Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Extension of Filing Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal proceeding before a higher court in Switzerland, the individual requested an extension for submitting a response in a criminal case, originally due by mid-July, until mid-September 2017. The court granted a limited extension, allowing until mid-August rather than the requested September deadline. Following this, the individual filed a complaint contesting the decision and sought a further extension of the appeal deadline to the Federal Court. However, the Federal Court ruled that statutory deadlines cannot be extended and noted that the individual failed to adequately demonstrate any violation of rights or constitutional issues regarding the granted deadline. As a result, the complaint was dismissed, and the request for free legal assistance was denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 2 StPO; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Extension of Filing Deadline: The court granted a limited extension, allowing until mid-August rather than the requested September deadline. Following this, the individual filed a complaint contesting the decision and sought a further extension of the appeal deadline to the Federal Court. However, the Federal Court ruled that statutory deadlines cannot be extended and noted that the individual failed to adequately demonstrate any violation of rights or constitutional issues regarding the granted deadline. As a result, the complaint was dismissed, and the request for free legal assistance was denied.
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KI-generiertUsed in the reasoning to justify not entering into the appeal in simplified procedure, and implied as the procedural basis for the decision in point 1.
Cited in the dispositive (point 2) for rejecting the request for legal aid.
Cited in the dispositive (point 3) for deciding not to impose court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_361/2017
Urteil vom 11. September 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau.
Gegenstand
Strafverfahren; Fristerstreckung,
Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Fristerstreckung des Obergerichts des Kantons Aargau.
Erwägungen:
1. A.________ ersuchte das Obergericht des Kantons Aargau am 8. August 2017 in einem Strafverfahren um Fristerstreckung für die Ergänzung seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2017 bis am 12. September 2017. Das Obergericht bewilligte ihm eine Fristerstreckung (letztmals) bis am 15. August 2017.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. August 2017 (Postaufgabe 19. August 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau und ersuchte dabei um Erstreckung der Beschwerdefrist für das Verfahren vor dem Bundesgericht. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 24. August 2017 mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden könne. Mit Schreiben vom 6. September 2017 hielt A.________ an seinem Antrag um Erstreckung der Beschwerdefrist fest.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG können gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 BGG handelt es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist kann daher nicht entsprochen werden.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner nur schwer leserlichen Beschwerde, dass ihm die Fristerstreckung für die Ergänzung seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2017 nicht wie von ihm beantragt bis zum 12. September 2017, sondern lediglich bis zum 18. August 2017 gewährt wurde. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner kaum verständlichen Eingabe nicht aufzuzeigen, weshalb eine zweimonatige Frist für die Ergänzung einer Stellungnahme verfassungsmässig geboten sein sollte, zumal es in Strafverfahren vor den kantonalen Behörden keine Gerichtsferien gibt ( Art. 89 Abs. 2 StPO ). Da sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die erfolgte Fristerstreckung bis zum 18. August 2017 rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli