Dismissal of Appeal Against Pre-Trial Detention Due to Failure to Meet Justification Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual who is currently serving a sentence in pre-trial detention requested release from custody. The appeal was made against a decision by the Criminal Chamber of the Cantonal Court, which had denied the request for release, citing the remaining sentence that necessitated maintaining custody. The individual challenged this decision in a series of submissions to the Federal Court, seeking immediate release. However, the individual’s legal representative did not supplement the appeal with further arguments, and the Federal Court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and dismissed it as manifestly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Dismissal of Appeal Against Pre-Trial Detention Due to Failure to Meet Justification Requirements: The appeal was made against a decision by the Criminal Chamber of the Cantonal Court, which had denied the request for release, citing the remaining sentence that necessitated maintaining custody. The individual challenged this decision in a series of submissions to the Federal Court, seeking immediate release. However, the individual’s legal representative did not supplement the appeal with further arguments, and the Federal Court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and dismissed it as manifestly unfounded.
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KI-generiertCited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admittance.
Used to decide on the clearly unfounded appeal through a simplified procedure.
Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admittance.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_360/2017
Urteil vom 6. September 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2017 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer.
In Erwägung,
dass A.________ sich im Rahmen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens derzeit im vorzeitigen Strafvollzug befindet;
dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, wo das vom Beschuldigten angestrengte Berufungsverfahren hängig ist, ein von ihm gestelltes Haftentlassungsgesuch mit Beschluss vom 17. August 2017 abgewiesen hat mit der Begründung, in Berücksichtigung der inzwischen voraussichtlich noch elf Monate Restvollzug habe er zur Sicherung des Strafvollzugs im vorzeitigen Vollzug zu bleiben;
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingaben vom 17., 21. und 31. August 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt und die umgehende Haftentlassung verlangt;
dass seine amtliche Rechtsbeiständin davon abgesehen hat, die ihr in Kopie zugestellte Beschwerde zu ergänzen;
dass das Bundesgericht darauf verzichtet hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren beanstandet, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich haltlos ist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass bei den gegebenen Verhältnissen indes davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp