Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_360/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Recusal Review Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 1B_360/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual facing criminal charges for multiple instances of serious bodily harm, with a request for the recusal of the prosecutor involved in the case. This individual filed a motion for the prosecutor's disqualification, which the court dismissed. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier ruling and assert that the prosecutor should indeed step aside. However, in the appeal, the individual did not adequately address the reasoning behind the lower court's decision and failed to provide sufficient legal grounds for the claim of unlawfulness. Therefore, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Recusal Review Due to Formal Defects: This individual filed a motion for the prosecutor's disqualification, which the court dismissed. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier ruling and assert that the prosecutor should indeed step aside. However, in the appeal, the individual did not adequately address the reasoning behind the lower court's decision and failed to provide sufficient legal grounds for the claim of unlawfulness. Therefore, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Ausstand gesetzliche Formmängel Ausstand des Staatsanwalts Öffentlichkeit des Verfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Kognitionsbeschränkung Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because the deficiency in meeting formal requirements was obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed on the federal appeal proceedings based on the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_360/2016

Urteil vom 3. Oktober 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Barbara Henauer,

c/o Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,

dass gegen A.________ vor dem Obergericht des Kantons Bern eine Strafuntersuchung u.a. wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung hängig ist;

dass er gegen die von der Generalstaatsanwaltschaft für das Verfahren als a.o. Generalstaatsanwältin eingesetzte Staatsanwältin Barbara Henauer mit Eingabe vom 26. August 2016 ein Ausstandsbegehren richtete;

dass die Generalstaatsanwaltschaft das Begehren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts überwies;

dass die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 20. September 2016 abgewiesen hat;

dass A.________ mit Eingabe vom 26. September (Postaufgabe: 27. September) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach die Aufhebung des Beschlusses vom 20. September 2016 verlangt, unter Bestätigung seines Standpunkts, die Staatsanwältin habe in den Ausstand zu treten;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer ganz allgemein, auf appellatorische Weise, Kritik am angefochtenen Beschluss, am kantonalen Verfahren und insbesondere an der von ihm abgelehnten Staatsanwältin übt, sich aber dabei mit der dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, sowie dem amtlichen Verteidiger, Urs Wüthrich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp