Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_36/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Formal Requirements

Geschäftsnummer 1B_36/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual filing complaints against three judicial decisions related to pre-trial detention and the rejection of criminal charges, issued by different district courts. The individual contested these decisions, claiming they were improper. However, the complaints failed to substantiate claims of legal or constitutional violations, leading to the conclusion that they did not meet the necessary legal requirements for further consideration. Consequently, the tribunal decided not to entertain the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Formal Requirements: The individual contested these decisions, claiming they were improper. However, the complaints failed to substantiate claims of legal or constitutional violations, leading to the conclusion that they did not meet the necessary legal requirements for further consideration. Consequently, the tribunal decided not to entertain the complaints.

Schlagwörter

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vereinfachtes Verfahren Prozessvoraussetzung Anklagezulassung Verfassung formeller Mangel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided on the appeals in simplified procedure because the ground for non-admissibility was obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to charge any costs for this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_36/2009

1B_37/2009

1B_38/2009

Urteil vom 13. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,

8026 Zürich.

Gegenstand

Untersuchungshaft, Nichtzulassung der Anklage, Abschreibung des Verfahrens,

Beschwerden gegen die Verfügungen vom 31. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, und vom 22. und 23. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Hinwil.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingaben vom 27. und 30. Januar (Postaufgabe: 2. Februar) 2009 gegen eine am 31. Dezember 2008 betreffend Untersuchungshaft ergangene Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich sowie gegen zwei am 22. bzw. 23. Dezember 2008 betreffend Verfahrensabschreibung bzw. Nichtzulassung der Anklage ergangene Verfügungen des Haftrichters des Bezirksgerichts Hinwil der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, zu den Beschwerden Vernehmlassungen einzuholen;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, die Beschwerden gegen die drei genannten Verfügungen gemeinsam zu behandeln;

dass die Beschwerdeführerin die Verfügungen und die Gerichtsbehörden, die sie erlassen haben, wie auch andere Behörden ganz allgemein kritisiert und dabei aber nicht darlegt, inwiefern die angefochtenen Verfügungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerden daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermögen;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist;

dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bezirksgericht Hinwil schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp