Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_359/2016 KI-generiert

Appellant's Challenge to Urgency Measure and Complaint Against Chamber President Refused Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 1B_359/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was taken into preliminary detention as part of a criminal investigation. Following multiple requests for release, which were withdrawn by their legal representative, the detention was initially upheld by a regional court. The individual later filed a complaint against the decision regarding their detention, but the appeal was dismissed by the court due to procedural issues. The individual subsequently submitted various complaints to a higher court, criticizing the lower court's handling of the case and seeking a criminal investigation against a judge. However, the higher court found that the individual did not sufficiently address the legal grounds of the contested decision, leading to the dismissal of the complaint for not meeting the required legal criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appellant's Challenge to Urgency Measure and Complaint Against Chamber President Refused Due to Formal Defects: Following multiple requests for release, which were withdrawn by their legal representative, the detention was initially upheld by a regional court. The individual later filed a complaint against the decision regarding their detention, but the appeal was dismissed by the court due to procedural issues. The individual subsequently submitted various complaints to a higher court, criticizing the lower court's handling of the case and seeking a criminal investigation against a judge. However, the higher court found that the individual did not sufficiently address the legal grounds of the contested decision, leading to the dismissal of the complaint for not meeting the required legal criteria.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Anklagezulassung Strafanzeige gesetzliche Formmängel Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as one of the legal requirements for the appeal that were not met, leading to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided upon in the simplified procedure due to obvious formal shortcomings.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as one of the legal requirements for the appeal that were not met, leading to non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_359/2016

Urteil vom 29. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Zwangsmassnahmengericht,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. September 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,

dass A.________ im Rahmen einer gegen ihn hängigen Strafuntersuchung am 2. August 2016 festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts am Kreisgericht St. Gallen vom 5. August 2016 vorläufig bis längstens am 2. November 2016 in Untersuchungshaft versetzt wurde;

dass er im Verlaufe des Monats August 2016 wiederholt die Haftentlassung verlangte, seine Rechtsbeiständin indes die Haftentlassungsgesuche mit Eingabe vom 22. August 2016 zurückzog, woraufhin der Zwangsmassnahmenrichter das betreffende Verfahren zufolge Rückzugs mit Entscheid vom 24. August 2016 als erledigt abschrieb;

dass der Beschuldigte mit Gesuchen vom 25./29. August 2016 erneut um Haftentlassung ersuchte, der Regionale Zwangsmassnahmenrichter die Gesuche indes am 6. September 2016 abwies;

dass er sich sodann gegen den Entscheid vom 24. August 2016 mit einer Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wandte, welche indes am 21. September 2016 wegen formungültiger Eingabe nicht darauf eingetreten ist;

dass A.________ hiergegen mit verschiedenen Eingaben Beschwerde ans Bundesgericht führt und dabei eine Strafuntersuchung gegen den Präsidenten der Anklagekammer sowie dessen "angemessene Bestrafung" verlangt;

dass er das kantonale Verfahren und den Präsidenten der Anklagekammer ganz allgemein kritisiert, sich aber dabei mit der dem Entscheid vom 21. September 2016 zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die vom Beschwerdeführer verlangte Strafuntersuchung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts (s. Art. 78 ff. BGG ), sondern in denjenigen der kantonalen Ermittlungsbehörden fällt;

dass abgesehen davon die Frist für eine allfällige Beschwerde auch gegen den vom Beschwerdeführer ebenfalls beigelegten Entscheid vom 6. September 2016 inzwischen abgelaufen ist und dafür ohnehin zunächst die Anklagekammer zuständig gewesen wäre (s. die dem betreffenden Entscheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung), weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht weiter einzugehen ist;

dass nach dem Gesagten die Beschwerde gesamthaft den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp