Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_358/2011 KI-generiert

Criminal Judgment Execution Challenge Deficiencies

Geschäftsnummer 1B_358/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision regarding their detention in preventive custody. The individual previously appealed a similar decision to higher courts, but these appeals were not accepted. After further complaint about the conditions of their custody, the court assessed the new filing but found it to lack the necessary specifics and legal requirements to warrant consideration. As a result, the court decided not to proceed with the complaint, leading to the dismissal of the case without any costs imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Judgment Execution Challenge Deficiencies: The individual previously appealed a similar decision to higher courts, but these appeals were not accepted. After further complaint about the conditions of their custody, the court assessed the new filing but found it to lack the necessary specifics and legal requirements to warrant consideration. As a result, the court decided not to proceed with the complaint, leading to the dismissal of the case without any costs imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Hausfriedensbruch Haftentlassung gesetzliche Voraussetzung Vollzug von Freiheitsstrafen Überprüfung der Strafzumessung Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to the obvious formal non-compliance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be imposed on the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_358/2011

Urteil vom 8. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste,

Massnahmen und Bewährung 4, Tellstrasse 4,

Postfach 1617, 8401 Winterthur,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2011

des Bezirksgerichts Winterthur, Verfahrensleitung.

In Erwägung,

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Juni 2011 auf eine von X.________ betreffend Sicherheitshaft (zur Vollstreckung eines Strafentscheids) erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist;

dass das Bundesgericht seinerseits mit Urteil vom 30. Juni 2011 auf eine von X.________ am 25. Juni 2011 gegen den genannten Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1B_342/2011);

dass X.________ mit Eingabe mit 6. Juli 2011 seine Inhaftierung abermals beanstandet und erneut verlangt, er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen;

dass er mit seiner neuerlichen Eingabe zwar auch das bundesgerichtliche Urteil vom 30. Juni 2011 beanstandet, diese Eingabe indes - bei in Bezug auf den Beschluss vom 21. Juni 2011 noch laufender Beschwerdefrist ( Art. 100 BGG in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG ) - nicht als Revisionsgesuch (nach Art. 121 ff. BGG ), sondern als neuerliche Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) zu erachten ist;

dass der Beschwerdeführer indes auch in dieser neuen Eingabe den angefochtenen Nichteintretensbeschluss bzw. den zugrunde liegenden Haftentscheid nur ganz allgemein beanstandet, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. Haftentscheids bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass auch die vorliegende Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (s. das genannte Urteil vom 30. Juni 2011 und dortige weitere Hinweise);

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Bezirksgericht Winterthur, Verfahrensleitung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp