Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_357/2014 KI-generiert

Suspect Denied Copy of Detention Request; Supreme Court Affirms No Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1B_357/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal procedure was initiated against an individual for multiple violations of drug laws and immigration legislation. The prosecution requested the imposition of pre-trial detention for this individual, who had already been in custody since November 2013. The individual's defense counsel sought access to the prosecution's filing regarding detention, but the court denied this request. Consequently, the individual filed a complaint against this ruling, which was not considered by the appellate court, asserting that no irreparable harm would occur from the denial of access to the filing. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, which ultimately ruled on the procedural aspects of the complaint and the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Suspect Denied Copy of Detention Request; Supreme Court Affirms No Irreparable Harm: The prosecution requested the imposition of pre-trial detention for this individual, who had already been in custody since November 2013. The individual's defense counsel sought access to the prosecution's filing regarding detention, but the court denied this request. Consequently, the individual filed a complaint against this ruling, which was not considered by the appellate court, asserting that no irreparable harm would occur from the denial of access to the filing. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, which ultimately ruled on the procedural aspects of the complaint and the request for legal aid.

Schlagwörter

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Strafverfahren Akteneinsichtsrecht Untersuchungshaft Anklagezulassung nicht wiedergutzumachender Nachteil Recht auf einen Verteidiger Rechte der inhaftierten Person Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was partially dismissed by not entering the case in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was deemed obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of court costs was waived.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_357/2014

Urteil vom 4. November 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt , Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Akteneinsichtsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. August 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Am 7. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft über den sich bereits seit dem 18. November 2013 in Untersuchungshaft befindlichen A.________. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger von A.________ am 9. April 2014 zur Stellungnahme zugestellt. Gleichentags ersuchte der Verteidiger das Zwangsmassnahmengericht, seinem Klienten eine Kopie des Antrags aushändigen zu dürfen. Mit Verfügung vom 10. April 2014 verweigerte dies das Zwangsmassnahmengericht. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, es sei seinem Verteidiger die Bewilligung zu erteilen, ihm eine Kopie des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auszuhändigen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 20. August 2014 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Appellationsgericht zusammenfassend aus, dass auf die Beschwerde nur einzutreten sei, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte. Verweigere das Zwangsmassnahmengericht die Herausgabe einer Kopie, entstehe dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation indessen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.

2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Postaufgabe 29. Oktober 2014) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. August 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Das Appellationsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil dem Beschwerdeführer durch die vom Zwangsmassnahmengericht verweigerte Herausgabe einer Kopie kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könne. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit dieser Begründung des Appellationsgerichts nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. der angefochtene Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli