Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_357/2011 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal to Reopen Investigation After Withdrawing Private Prosecution

Geschäftsnummer 1B_357/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual initially filed a private complaint but later withdrew it, leading to the dismissal of a request for reopening a criminal investigation against certain parties based on new evidence. Following this, the individual sought to have the investigation reopened, but their request was denied by the local prosecutor and subsequently by the appellate court, which ruled that the individual lacked the standing to pursue the matter since they had previously withdrawn their complaint. The individual filed a further appeal, but the higher court found that the appeal did not meet the legal requirements necessary for consideration and thus chose not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal to Reopen Investigation After Withdrawing Private Prosecution: Following this, the individual sought to have the investigation reopened, but their request was denied by the local prosecutor and subsequently by the appellate court, which ruled that the individual lacked the standing to pursue the matter since they had previously withdrawn their complaint. The individual filed a further appeal, but the higher court found that the appeal did not meet the legal requirements necessary for consideration and thus chose not to proceed with it.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wiedereröffnung der Untersuchung Beschwerdelegitimation Privatstrafklage Strafanzeige fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft verspätetes Ausstandsbegehren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to obvious formal deficiencies in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_357/2011

Urteil vom 15. Februar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Wiedereröffnung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Mai 2011

des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Mit übereinstimmendem Beschluss des Kantonalen Untersuchungsrichters 4, Abteilung Wirtschaftskriminalität, und des Kantonalen Prokurators 2 vom 25./27. März 2009 wurde die Strafverfolgung gegen Y.________ und Z.________ nicht eröffnet bzw. aufgehoben. Mit Beschluss vom 10. November 2009 trat die Anklagekammer des Obergerichts der Kantons Bern auf einen von X.________ gegen diesen Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs nicht ein, da sich X.________ mit Schreiben seines Vertreters vom 1. Oktober 2007 als Privatkläger aus den Verfahren zurückgezogen hatte; den Rekurs gegen die Verweigerung der Akteneinsicht wies die Anklagekammer ab. Eine gegen diesen Beschluss von X.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2010 ab, soweit es darauf eintrat (6B_1103/2009). Es kam dabei u.a. zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz infolge Rückzugs der Privatklage auf den Rekurs nicht eingetreten ist.

Am 10. September 2010 beantragte X.________ beim Kantonalen Prokurator 2 die Wiedereröffnung der Untersuchung zufolge neuer Beweismittel. Der zuständige Untersuchungsrichter wies das Gesuch am 27. Dezember 2010 mit Zustimmung des Prokurators ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 30. Mai 2011 nicht eintrat. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass sie nach altem Recht über das Rechtsmittel zu befinden habe. Danach sei der Beschwerdeführer im Verfahren um Wiedereröffnung nicht als Partei anzusehen, da er seine Privatklage bereits am 1. Oktober 2007 endgültig zurückgezogen habe. Dies müsse ihm auch für das vorliegende Verfahren entgegen gehalten werden, weil es um die Beurteilung der genau gleichen Sachverhalte gehe. Eine erneute Konstituierung als Privatkläger käme einer Rechtsumgehung gleich. Dadurch würde er in die gleiche Lage versetzt, als ob er seine Privatklage nie zurückgezogen hätte. Als Anzeiger habe er bloss Anspruch darauf, dass die Behörde sein Anliegen entgegennehme und prüfe. Dies habe der zuständige Staatsanwalt vorliegend getan. Der Beschwerdeführer sei als Anzeiger nicht unmittelbar betroffen, weshalb auf seine Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten sei. Mit einer Alternativbegründung führte die Beschwerdekammer aus, dass im Eintretensfall die Beschwerde abzuweisen wäre, da weder neue Tatsachen noch relevante neue Beweismittel vorgebracht würden.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 4. Juli 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auf, inwiefern die Beschwerdekammer in verfassungswidriger Anwendung des kantonalen Prozessrechts auf seine Beschwerde nicht eingetreten sein soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli