Claimant v. Cantonal Court: Denial of Legal Aid for Frivolous Appeal Against Judicial Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Regional Public Prosecutor's Office regarding the non-initiation of criminal proceedings against a judge. The individual was required to provide a security deposit for the appellate process, which they requested to be waived on the grounds of needing free legal aid. However, this request was denied by the appellate court, which also instructed the individual to pay the deposit within a specified timeframe or risk dismissal of the appeal. The individual alleged misconduct and incompetence by the judge but did not sufficiently demonstrate any actionable evidence of a crime, leading to a determination that the appeal lacked merit. Consequently, the court chose not to consider the appeal due to the evident failure to meet necessary legal standards.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 93 BGG; Claimant v. Cantonal Court: Denial of Legal Aid for Frivolous Appeal Against Judicial Decision: The individual was required to provide a security deposit for the appellate process, which they requested to be waived on the grounds of needing free legal aid. However, this request was denied by the appellate court, which also instructed the individual to pay the deposit within a specified timeframe or risk dismissal of the appeal. The individual alleged misconduct and incompetence by the judge but did not sufficiently demonstrate any actionable evidence of a crime, leading to a determination that the appeal lacked merit. Consequently, the court chose not to consider the appeal due to the evident failure to meet necessary legal standards.
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KI-generiertUsed to rule on the dispensing with the collection of court costs.
The appeal was dismissed because the challenged decision was an interlocutory decision appealable under this article.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_356/2018
Urteil vom 25. Juli 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtspräsidentin Bochsler,
Regionalgericht Bern-Mittelland,
Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Juni 2018 (BK 18 229 MOR).
Erwägungen:
1. A.________ hat als Strafkläger gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren gegen die Gerichtspräsidentin Bochsler beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Am 7. Juni 2018 forderte das Obergericht A.________ auf, für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Daraufhin stellte A.________ am 16. Juni 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies das Gesuch am 19. Juni 2018 ab und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte es an, der Privatklägerschaft könne zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Ersteres könne offenbleiben, da die Beschwerde aussichtslos sei. Der Umstand, dass die Gerichtspräsidentin Bochsler das Verfahren nicht nach dem Gusto des Beschwerdeführers geführt habe, begründe keinen Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erhebt A.________ "Einsprache" gegen diese Verfügung.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Zu dessen Anfechtung ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens von vornherein nur befugt, wenn er auch zur Anfechtung des Endentscheids berechtigt wäre. Dies trifft bei der Anfechtung einer Nichtanhandnahme durch die Privatklägerschaft nur unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zu. Es ist Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Mit den Sachurteilsvoraussetzungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt weder dar, dass er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet, noch inwiefern er zur Beschwerde legitimiert sein könnte. Beides ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt im Gegenteil aus, er würde die Klage gegen die Beschwerdegegnerin selbstverständlich auch selber finanzieren, da deren Sinn ja nicht darin bestehe, Geld zu sparen, sondern Gerechtigkeit zu erlangen. Ist er aber somit nach eigenen Angaben in der Lage, den Prozess zu finanzieren, droht ihm durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer die Amtsführung der Beschwerdegegnerin, wirft ihr vor, versucht zu haben, ihn zu übervorteilen und inkompetent zu sein. Durch welche konkreten Handlungen sie sich strafbar gemacht haben soll, führt er indessen nicht aus. Seine Vorbringen sind damit nicht geeignet, die Auffassung der Vorinstanz, es bestehe kein Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegnerin, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen könnte, in Frage zu stellen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi