Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_356/2011 KI-generiert

Citizen Complaint Against Debt Enforcement Officer Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_356/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an individual who filed a criminal complaint against a public official, alleging severe harassment, inappropriate behavior, coercion, and defamation. The complaint was subsequently expanded to include multiple charges, such as extortion, document misappropriation, and financial damage. However, the public prosecutor's office decided not to initiate a criminal investigation. The complainant then filed an appeal against this decision, which was rejected by the Zurich Court of Appeal. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal found the appeal insufficiently substantiated and chose not to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Citizen Complaint Against Debt Enforcement Officer Dismissed by Federal Supreme Court: The complaint was subsequently expanded to include multiple charges, such as extortion, document misappropriation, and financial damage. However, the public prosecutor's office decided not to initiate a criminal investigation. The complainant then filed an appeal against this decision, which was rejected by the Zurich Court of Appeal. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal found the appeal insufficiently substantiated and chose not to consider it further.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahmeverfügung Schuldbetreibung Strafanzeige üble Nachrede Untersuchung wegen Veruntreuung öffentliche Schulden ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs in the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_356/2011

Urteil vom 7. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zurich.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juni 2011.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 5. März 2011 erstattete X.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Betreibungsbeamten Y.________ wegen "massivsten Schikanen, ungebührlichem Verhalten, Nötigung und massivster Verleumdung". Nach Aufforderung durch die Oberstaatsanwaltschaft ergänzte X.________ die Anzeige und bezeichnete das Y.________ vorgeworfene Verhalten neu als mehrfache Nötigung, Unterschlagung von Dokumenten, Amtsanmassung/Persönlichkeits- und Privatsphärenverletzung, absichtliche finanzielle Schädigung und massivste Verleumdungen.

Mit Verfügung vom 17. März 2011 entschied die Oberstaatsanwaltschaft, dass eine Strafuntersuchung nicht anhand genommen werde.

Hiergegen erhob X.________ Beschwerde. Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 hat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen.

2. Gegen den Beschluss vom 1. Juni 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 7. Juni (Postaufgabe: 4. Juli) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen, ausführlich begründeten Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Sie beanstandet den Beschluss nur ganz allgemein und übt nebstdem Kritik an verschiedenen Behörden (Betreibungsamt, Sozialamt). Dabei legt sie aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp