Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_356/2010 KI-generiert

Extension of Pre-Trial Detention Due to High Risk of Recidivism in Narcotics Case

Geschäftsnummer 1B_356/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been held in pretrial detention since mid-July 2010 due to serious charges related to drug offenses, specifically violations of drug laws. In late September 2010, the local investigative authority requested an extension of the detention by six months, which was granted by a court decision in early October 2010. The individual challenged this decision in early November, seeking immediate release from custody and permission to communicate with his spouse. He expressed that he had reformed and would refrain from further drug-related activities, despite a history of prior convictions and ongoing legal issues related to similar offenses. The court justified the extension of detention on the grounds of significant evidence against him, concerns about repeat offenses, and the absence of alternative measures to prevent further criminal activity.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 2 i.V.m, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 EMRK, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 105 Abs. 2 BGG; Extension of Pre-Trial Detention Due to High Risk of Recidivism in Narcotics Case: In late September 2010, the local investigative authority requested an extension of the detention by six months, which was granted by a court decision in early October 2010. The individual challenged this decision in early November, seeking immediate release from custody and permission to communicate with his spouse. He expressed that he had reformed and would refrain from further drug-related activities, despite a history of prior convictions and ongoing legal issues related to similar offenses. The court justified the extension of detention on the grounds of significant evidence against him, concerns about repeat offenses, and the absence of alternative measures to prevent further criminal activity.

Schlagwörter

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Haftverlängerung Verlängerung der Untersuchungshaft qualifizierte Betäubungsmitteldelikte Rückfall bei Straftaten Grundrechte Vorleben Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. 2 i.V.m
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 BV
Art. 5 EMRK
Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff.
Art. 95 BGG
Cited in the reasoning section (E. 3) regarding the scope of review, but not explicitly in the dispositive orders.
Art. 97 Abs. 1 i.V.m
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 105 Abs. 2 BGG
Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund ( BGE 135 I 71 E.
Art. 36 Abs. 3 BV
2 und Art. 36 Abs. 3 BV ), wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV , Art. 5 EMRK

Cited in the reasoning section (E. 3) as the fundamental rights invoked by the appellant, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning section (E. 5) concerning proportionality in preventive detention, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section to describe the scope of review regarding factual findings when fundamental rights are raised, but not explicitly in the dispositive orders (E. 3). However, since it pertains to the scope of review relevant to the substantive decision, it is noted here as potentially relevant to the basis of review, though exclusion rule prioritizes dispositive citation.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The Tribunal granted the request for free legal aid because the legal requirements were met.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the reasoning section (E. 1) to establish that the prerequisites for the appeal in criminal matters were met for initial consideration, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning section (E. 3) regarding the scope of review, but not explicitly in the dispositive orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_356/2010

Urteil vom 23. November 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.

Gegenstand

Haftverlängerung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Oktober 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin.

Sachverhalt:

A. X.________ befindet sich seit dem 15. Juli 2010 in Untersuchungshaft. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet.

B. Am 29. September 2010 beantragte das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 entsprach die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft dem Gesuch. Sie verlängerte die Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Monaten bis zum 7. April 2011.

C. Dagegen hat X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler am 3. November 2010 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 7. Oktober 2010 sei aufzuheben und er sofort aus der Haft zu entlassen.

D. Am 10. November 2010 ist beim Bundesgericht ein von X.________ persönlich unterzeichnetes Schreiben eingegangen, in welchem er sinngemäss den Antrag um Entlassung aus der Untersuchungshaft wiederholt. Weiter beantragt er sinngemäss, es sei ihm zu gestatten, seine Frau zu sehen oder ihr zumindest zu schreiben.

E. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Besondere Untersuchungsrichteramt beantragt ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.

F. Mit Stellungnahme vom 17. November 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 22. November 2010 ist beim Bundesgericht ein weiteres vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnetes Schreiben eingegangen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Beschluss der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen, mit welchem die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers verlängert worden ist. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt ( BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189). Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war einzig die Verlängerung der Untersuchungshaft. Nicht einzutreten ist deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm zu gestatten, seine Frau zu sehen oder ihr zumindest zu schreiben.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV , Art. 5 EMRK ). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit wegen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis).

4. Für die Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft ist nach dem Strafprozessrecht des Kantons Basel-Landschaft erforderlich, dass die betreffende Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr vorliegt (§ 77 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung [StPO/BL; SGS 251]). Die Haft ist gemäss § 78 StPO /BL aufzuheben, wenn sie unverhältnismässig ist. Unverhältnismässig ist sie namentlich, wenn Ersatzmassnahmen möglich und ausreichend sind oder wenn die Haft die Dauer einer zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht. Die Vorinstanz rechtfertigte die Verlängerung der Untersuchungshaft im angefochtenen Entscheid mit der Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie von Kollusions- und Fortsetzungsgefahr. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts ist vorliegend unbestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch das Bestehen von Kollusions- und Fortsetzungsgefahr.

5. Fortsetzungsgefahr als Haftgrund ist nach § 77 Abs. 1 lit. c StPO /BL erfüllt, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, die angeschuldigte Person werde die Freiheit zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit benützen, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- oder konventionswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund ( BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nur dann verhältnismässig ( Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV ), wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden ( BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen).

6.

6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens drei Hanfindooranlagen betrieben und mit dem daraus gewonnenen Marihuana Handel getrieben habe. Der Beschwerdeführer sei mehrfach und auch einschlägig vorbestraft. Er sei unter anderem am 12. Dezember 2006 vom Landgericht Freiburg im Breisgau (Deutschland) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, die er teilweise verbüsst habe. In einem weiteren, ebenfalls noch hängigen Strafverfahren, in welchem sich der Beschwerdeführer bereits 2008 in Untersuchungshaft befunden habe, würden ihm weitere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Der Beschwerdeführer scheine uneinsichtig und unbelehrbar zu sein, weshalb von einer sehr ungünstigen Prognose auszugehen sei. Die drohenden Delikte seien nicht mehr als Bagatelldelikte zu qualifizieren. Unter diesen Umständen sei Fortsetzungsgefahr anzunehmen.

6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener zwischen 1999 und 2009 begangener Delikte mehrfach verurteilt worden ist. So wurde er unter anderem für Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Angriff, einfache Körperverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen verurteilt. Am 12. Dezember 2006 wurde er vom Landgericht Freiburg im Breisgau (Deutschland) wegen Betäubungsmittelvergehen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in einem hängigen Strafverfahren weitere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in den Jahren 2003 bis 2006 vorgeworfen werden. Konkret wird ihm vorgeworfen ca. 50 Indooranlagen gebaut, 300-500 kg Marihuana gerüstet und Handel mit mindestens 50-100 kg Marihuana betrieben zu haben. Im Rahmen dieses Strafverfahrens befand sich der Beschwerdeführer im Jahr 2008 in Untersuchungshaft. Die dem Beschwerdeführer nun vorgeworfene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt in die Zeit von mindestens Januar bis Juli 2010.

6.3 In Anbetracht des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die Verurteilungen noch das laufende Strafverfahren von der Begehung von weiteren Betäubungsmitteldelikten abhalten liess, durfte die Vorinstanz von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgehen. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände nichts zu ändern. Zu einer günstigeren Rückfallprognose führt angesichts der mehrfachen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers weder der Umstand, dass er teilweise geständig ist, noch dass er beteuert, sich künftig aus dem Hanfanbau und -handel herauszuhalten. Unbehilflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Vorhaben, eine weitere Hanfindooranlage aufzubauen, selbst zunichte gemacht, indem er einen Einbruch in eine Liegenschaft inszeniert habe, um diese bei den Mitangeschuldigten als unsicher darzustellen. Nichts an der sehr ungünstigen Rückfallprognose ändern schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 10. Mai 2008 bis im Jahr 2010 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, er sei durch die bis anhin ausgestandene Untersuchungshaft von über drei Monaten ausreichend gewarnt worden und er stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, das er wieder antreten möchte.

6.4 Die Vorinstanz ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den zu befürchtenden Delikten nicht um Bagatelldelikte handelt. Wie das Bundesgericht im Urteil 1P.614/2006 vom 11. Oktober 2006 festgehalten hat, können nach Sinn und Zweck von § 77 Abs. 1 lit. c StPO /BL zu befürchtende schwere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigen (E. 4.4). Angesichts der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers ist ernsthaft zu befürchten, dass er in Freiheit erneut schwere Betäubungsmitteldelikte begehen würde. An dieser Einschätzung ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, im Gegensatz zum anderen noch hängigen Untersuchungsverfahren gehe es diesmal um ein Vielfaches weniger, nämlich um ca. 10 kg Marihuana. Die Voraussetzungen für die Bejahung von Fortsetzungsgefahr sind somit erfüllt.

7. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sodann zu Recht erwogen hat, sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, der bestehenden Fortsetzungsgefahr zu begegnen. Insbesondere könnte mit dem Einsatz von Electronic Monitoring, der Anordnung einer Meldepflicht oder dem Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten bzw. einen bestimmten Bezirk zu verlassen, das Begehen von (weiteren) Straftaten nicht wirksam verhindert werden. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig und nicht willkürlich. Es kann offen bleiben, ob neben Fortsetzungsgefahr noch weitere besondere Haftgründe erfüllt wären.

8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), ist dem Begehren stattzugeben. Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreterin ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ana Dettwiler, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Mattle