Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_355/2018 KI-generiert

Private Prosecutor's Appeal Against Refusal to Investigate Lawyer Dismissed on Procedural and Substantive Grounds

Geschäftsnummer 1B_355/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, acting as a private prosecutor, filed a complaint regarding a decision made by the Regional Public Prosecutor's Office concerning the non-initiation of criminal proceedings against a lawyer. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, which required a security deposit for the appeal. Following a request for free legal assistance, the Cantonal Court denied the request, citing that the complaint lacked merit and thus classified it as without prospect of success. The individual later filed an objection against this decision. The issues revolved around the legality of the decision not to initiate proceedings and the denial of legal aid. The court ultimately found the complaint to lack sufficient grounds and refused to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Private Prosecutor's Appeal Against Refusal to Investigate Lawyer Dismissed on Procedural and Substantive Grounds: The individual appealed this decision to the Cantonal Court, which required a security deposit for the appeal. Following a request for free legal assistance, the Cantonal Court denied the request, citing that the complaint lacked merit and thus classified it as without prospect of success. The individual later filed an objection against this decision. The issues revolved around the legality of the decision not to initiate proceedings and the denial of legal aid. The court ultimately found the complaint to lack sufficient grounds and refused to consider the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige Beschwerdelegitimation Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Privatstrafklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

Used to justify the exceptional waiver of court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Used to determine the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the security payment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_355/2018

Urteil vom 13. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Juni 2018 (BK 18 228 MOR).

Erwägungen:

1. A.________ hat als Strafkläger gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren gegen Fürsprecher B.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Am 7. Juni 2018 forderte das Obergericht A.________ auf, für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Daraufhin stellte A.________ am 16. Juni 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies das Gesuch am 19. Juni 2018 ab und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte es an, der Privatklägerschaft könne zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Ersteres könne offenbleiben, da die Beschwerde aussichtslos sei. Der Umstand, dass Fürsprecher B.________ gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, eingereicht habe, begründe gegen den Anwalt keinen Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erhebt A.________ "Einsprache" gegen diese Verfügung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Zu dessen Anfechtung ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens von vornherein nur befugt, wenn er auch zur Anfechtung des Endentscheids berechtigt wäre. Dies trifft bei der Anfechtung einer Nichtanhandnahme durch die Privatklägerschaft nur unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zu. Es ist Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Mit den Sachurteilsvoraussetzungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt weder dar, dass er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet, noch inwiefern er zur Beschwerde legitimiert sein könnte. Beides ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt im Gegenteil aus, er würde die Klage gegen den Beschwerdegegner selbstverständlich auch selber finanzieren, da deren Sinn ja nicht darin bestehe, Geld zu sparen, sondern Gerechtigkeit zu erlangen. Ist er aber somit nach eigenen Angaben in der Lage, den Prozess zu finanzieren, droht ihm durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.

In der Sache hat die Beschwerdekammerpräsidentin zu Recht ausgeführt, dass die Einreichung einer Strafanzeige nicht strafbar sei. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, sie habe seine Strafanzeige falsch bzw. nicht vollständig wiedergegeben, er habe den Beschwerdegegner wegen Vortäuschung falscher Tatsachen und Handels mit unrechtmässigen Ehrverletzungsklagen beim Prozess gegen C.________ angezeigt. Aus diesen Ausführungen ergibt sich indessen nicht, durch welche konkrete Handlungen sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht haben könnte; sie sind mithin nicht geeignet nachzuweisen, dass die Beschwerdekammerpräsidentin unter Verletzung von Bundesrecht das Vorliegen eines Anfangsverdachts verneint haben könnte. Das Gleiche gilt für die Kritik an der Amtsführung der Gerichtspräsidentin Bochsler, die im vorliegenden Zusammenhang an der Sache vorbeigeht. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi