Company in Liquidation v. Federal Criminal Court Judges (Recusal Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company in liquidation filed a complaint against a decision made by a federal criminal court concerning the dismissal of an application for recusal against certain judges. The federal prosecution had previously closed a criminal investigation involving fraud, misappropriation, and money laundering against a third party. Following the dismissal of the recusal request, the company appealed to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found that it could not entertain the complaint as it did not meet the necessary legal criteria for appeal regarding non-coercive decisions made by the criminal court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 78 Abs. 1 BGG, Art. 79 BGG, Art. 92 BGG, Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company in Liquidation v. Federal Criminal Court Judges (Recusal Appeal): The federal prosecution had previously closed a criminal investigation involving fraud, misappropriation, and money laundering against a third party. Following the dismissal of the recusal request, the company appealed to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found that it could not entertain the complaint as it did not meet the necessary legal criteria for appeal regarding non-coercive decisions made by the criminal court.
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KI-generiertThe court imposed the court costs on the appellant because the appeal was not entertained.
The court implicitly applied this article by stating that the appeal was inadmissible because the decision did not concern coercive measures, which is the scope defined by Art. 79 BGG.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_355/2014
Urteil vom 13. November 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,
gegen
1. B.________, Bundesstrafgericht,
2. C.________, Bundesstrafgericht,
3. D.________, Bundesstrafgericht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 22. September 2014.
Erwägungen:
1. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 22. Juli 2014 ein am 16. August 2005 bzw. 9. März 2006 gegen E.________ eröffnetes Strafverfahren wegen Betrugs, eventualiter Veruntreuung und Geldwäscherei definitiv ein. Dagegen gelangte die A.________ AG in Liquidation mit Beschwerde vom 25. August 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte dabei ein Ausstandsbegehren gegen die Bundesstrafrichter B.________, C.________ und D.________. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 22. September 2014 ab, soweit sie darauf eintrat.
2. Die A.________ AG in Liquidation führt mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein beim ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 138 I 435 E. 1 S. 439 mit Hinweisen).
3.2. Angefochten ist ein in einer Strafsache ergangener Zwischenentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Unzulässig ist die Beschwerde allerdings gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt ( Art. 79 BGG ). Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hat die Beschwerdekammer über ein Ausstandsgesuch und damit nicht über Zwangsmassnahmen entschieden. Die Beschwerde in Strafsachen ist somit nicht gegeben, was im Übrigen, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, einer konstanten Praxis des Bundesgerichts entspricht (Urteile 1B_176/2008 vom 4. Juli 2008 E. 3, 1B_692/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2, 1B_321/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 3 und 1B_348/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2; vgl. auch Heinz Aemisegger / Marc Forster, BSK BGG, zu Art. 79 N. 40).
3.3. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass aufgrund von Art. 92 BGG eine Beschwerde möglich sein muss. Dabei scheint sie offenbar übersehen zu wollen, dass die Art. 90 bis 94 BGG lediglich die formellen Kriterien eines anfechtbaren Entscheides umschreiben, welcher aufgrund von Art. 72 bis 89 BGG bzw. Art. 113 ff. BGG der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegt. Liegen die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmungen nicht vor, ist eine Beschwerde ans Bundesgericht von vornherein nicht zulässig.
Die von der Beschwerdeführerin weiter angerufenen Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG regeln die Zuständigkeit vor dem Bundesstrafgericht und nicht die Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht. Das Rechtsmittelverfahren ans Bundesgericht richtet sich verfahrensrechtlich nach dem BGG und nicht nach der StPO und dem StBOG.
3.4. Die Beschwerde in Strafsache gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdekammer, wie übrigens auch gegen den noch zu treffenden Endentscheid der Beschwerdekammer, steht der Beschwerdeführerin nicht offen.
3.5. Schliesslich fällt auch die Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) ausser Betracht, denn diese ist einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben, soweit keine Beschwerde nach Art. 72 bis 89 BGG zulässig ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli