Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_354/2019 KI-generiert

Extension of Pre-Trial Detention Pending Appeal in Sexual Offense Case

Geschäftsnummer 1B_354/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of multiple charges, including rape, sexual coercion, and assault, leading to a total sentence of 36 months, with 12 months to be served unconditionally and the remaining 24 months conditionally. The individual has been in pre-trial detention since September 2018. Following the conviction, the court ordered the continuation of preventive detention for a period of three months to ensure the enforcement of the impending sentence, and a subsequent complaint to contest this detention was dismissed by a higher court. The individual appealed this dismissal to the Federal Tribunal, arguing against the presumed flight risk and the prolonged nature of his detention in relation to the expected sentence.

Legislator-Regeste

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Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, Art. 80 Abs. 1-2 BGG, Art. 231 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 51 StGB, Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m; Extension of Pre-Trial Detention Pending Appeal in Sexual Offense Case: The individual has been in pre-trial detention since September 2018. Following the conviction, the court ordered the continuation of preventive detention for a period of three months to ensure the enforcement of the impending sentence, and a subsequent complaint to contest this detention was dismissed by a higher court. The individual appealed this dismissal to the Federal Tribunal, arguing against the presumed flight risk and the prolonged nature of his detention in relation to the expected sentence.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verlängerung der Sicherheitshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Sexualdelikts Gefängnisstrafe strafrechtliche Landesverweisung Untersuchungshaft Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB
1'000.-- auf (umwandelbar in 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung), und es sprach (gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ) eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren gegen ihn aus.
Art. 80 Abs. 1-2 BGG
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Fortdauer von Sicherheitshaft ( Art. 80 Abs. 1-2 BGG i.V.m.
Art. 231 StPO
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Fortdauer von Sicherheitshaft ( Art. 80 Abs. 1-2 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 231 StPO ). Diesbezüglich sind die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt.
Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO
Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ).
Art. 51 StGB
Art. 51 StGB ), kontinuierlich verringert ( BGE 143 IV 160 E.
Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m
Der Haftrichter hat sodann zu prüfen, ob einem gewissen Fluchtrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m.
Art. 31 BV
2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei.
Art. 98 BGG
Mentioned in the reasoning (E. 2.2) as not applicable in cases of appeal regarding restriction of personal liberty by custodial measures.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court costs due to the appellant's tense financial situation.

Art. 68 BGG

Used when denying party compensation because no application for legal aid was made.

Art. 98 BGG

Mentioned in the reasoning (E. 2.2) as not applicable in cases of appeal regarding restriction of personal liberty by custodial measures.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

1B_540/2022 (2022-11-17)
Appellant v. Canton [Unnamed] on Security Detention Pending Appeal
«…gungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1; Urteile 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5; 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dass vorliegend eine derart ungebührliche Verschleppung des Verfahrens v…»
1B_586/2021 (2021-11-11)
Federal Supreme Court Ruling on Proportionality of Continued Security Detention During Appeal
«…isung (vgl. Art. 66c-d StGB ) bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1; 1B_369/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2; 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Nach der Recht…»
1B_666/2020 (2021-01-19)
Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Pending Appeal for Attempted Homicide Due to Flight Risk and Sentence Gravity
«…in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; Urteil 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5.3. In Bezug auf die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens sind vorli…»
SF200005 (2020-03-03) · zh
Prosecutor v. Defendant (Risk of Flight Due to Financial Debt and Dual Citizenship)
«…ollzugs der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1, 1B_360/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2 und 1B_262/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.2). Liegt berei…»
1F_41/2019 (2020-02-04)
Revision Granted Due to Overlooked Legal Aid Application
«…ochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_354/2019 vom 12. August 2019. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_354/2019 vom 12. August 2019 eine Beschwerde von…»
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Swiss Supreme Court Upholds Detention Extension in Child Homicide Case
«…donner suite à une requête d'extradition de la Suisse n'est pas déterminant ( ATF 123 I 31 consid. 3d p. 36 s.; arrêts 1B_354/2019 du 12 août 2019 consid. 2.1; 1B_322/2017 du 24 août 2017 consid. 3.1 non publié in ATF 143 IV 330 ). La gravité de l'i…»
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Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Expulsion After Conviction for Sexual Offenses
«…Vollzugs der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1, 1B_360/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2 und 1B_262/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.2). Liegt berei…»
SF200005 · zh
Cantonal High Court Upholds Pre-Trial Detention Based on Flight Risk Due to Serious Convictions and Dual Citizenship
«…ollzugs der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1, 1B_360/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2 und 1B_262/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.2). Liegt berei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_354/2019

Urteil vom 12. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Kneubühler, Haag, Muschietti,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland,

Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 18. Juni 2019 (BK 19 265).

Sachverhalt:

A. Das Regionalgericht Berner Oberland sprach A.________ mit Urteil vom 28. Mai 2019 der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon es 12 Monate für unbedingt vollziehbar erklärte und bei den restlichen 24 Monaten den teilbedingten Strafvollzug (mit einer Probezeit von zwei Jahren) gewährte. Zudem legte das Regionalgericht dem Beschuldigten eine Übertretungsbusse von Fr. 1'000.-- auf (umwandelbar in 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung), und es sprach (gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ) eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren gegen ihn aus. Gegen das Strafurteil meldete der Beschuldigte die Berufung an. Er befindet sich seit dem 5. September 2018 in strafprozessualer Haft.

B. Das Regionalgericht beschloss am 28. Mai 2019, dass der Beschuldigte zur Sicherung des drohenden Sanktionsvollzugs in Sicherheitshaft zu verbleiben habe, vorläufig für die Dauer von drei Monaten. Die im Strafurteil angeordnete Landesverweisung liess es im Schengener Informationssystem ausschreiben. Eine vom Beschuldigten am 6. Juni 2019 gegen die Haftfortsetzung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 18. Juni 2019 ab.

C. Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 12. Juli 2019 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Entlassung aus der Sicherheitshaft.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern liess sich mit Schreiben vom 22. Juli 2019 vernehmen, während das Obergericht auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Juli 2019.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Fortdauer von Sicherheitshaft ( Art. 80 Abs. 1-2 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 231 StPO ). Diesbezüglich sind die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht von Verbrechen nicht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Fluchtgefahr.

2.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 ; 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; 268 E. 2e S. 271-273; nicht amtl. publ. E. 3.1 von BGE 143 IV 330 ). Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin ( BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).

Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB ), kontinuierlich verringert ( BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1 S. 165). Der Haftrichter hat sodann zu prüfen, ob einem gewissen Fluchtrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f. ; 133 I 27 E. 3.2 S. 30; 270 E. 3.3.1 S. 279 f.).

2.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).

2.3. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, es sei unterdessen jegliche Fluchtmotivation dahingefallen, da er den ihm konkret drohenden (unbedingten) Strafvollzug von 12 Monaten bereits fast vollständig erstanden habe. Er übersieht jedoch, dass der ernsthaft zu erwartende Strafrest - unter Mitberücksichtigung der drohenden Landesverweisung - hier durchaus noch einen gewissen objektiven Fluchtanreiz darstellen kann. Was die übrigen Fluchtindizien betrifft, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente zu wiederholen. Mit den betreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides setzt er sich nur kursorisch auseinander.

Das Obergericht erwägt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Auch habe die Migrationsbehörde seine Wegweisung verfügt und deren Vollzug nur vorläufig aufgeschoben. Zusätzlich drohe ihm nun angesichts des erstinstanzlichen Strafurteils (neben dem Reststrafvollzug) eine langjährige strafrechtliche Landesverweisung. Schon das Regionalgericht habe in seinem Haftfortsetzungsentscheid darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nur wenige Verbindungen zur Schweiz habe und hier "weder familiär noch sozial gross verwurzelt" sei. Neben einer vorübergehenden Tätigkeit in einem Restaurant seien keine Bezugspunkte zur Schweiz erkennbar. Insgesamt erscheine "die Gefahr des Untertauchens oder der Absetzung ins Ausland" derzeit als "durchaus real". Von einer "weitreichenden sozialen Vernetzung" des Beschwerdeführers in der Schweiz könne nicht ausgegangen werden, "bloss weil seine Schwester mit ihren Kindern in Biel" lebe und er "vom 1. Oktober 2017 bis Oktober 2018 in einem Restaurant in Thun" über eine "Arbeitsstelle auf Abruf" verfügt habe. Durch die am 28. Mai 2019 erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche sei eine rechtskräftige Verurteilung zu freiheitsentziehenden Sanktionen und Landesverweisung unterdessen noch wahrscheinlicher geworden; insofern habe sich die Fluchtneigung sogar verschärft (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.2 S. 4 f.). Ausreichende Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft seien für das Obergericht derzeit nicht ersichtlich. Ausweis- und Schriftensperren seien bei ausländischen Staatsangehörigen regelmässig unwirksam, zumal die schweizerischen Behörden den betreffenden ausländischen nicht verbieten könnten, neue Ausweis- und Reisepapiere auszustellen. Auch eine Meldepflicht bei der Polizei sei nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers oder seine Ausreise ins Ausland zu verhindern. Ähnliches gelte für das sogenannte "Electronic Monitoring" (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.2 S. 5).

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für die (erneuten) Vorbringen, er befinde sich seit 9 Jahren in der Schweiz, eine seiner Schwestern, zu deren Kindern er ein nahes Verhältnis pflege, lebe in Biel, er sei bisher nicht vorbestraft, und vor seiner Festnahme habe er in einem Restaurant in Thun gearbeitet, wo er auch nach einer Haftentlassung wieder mit einer Anstellung rechnen könne.

3. Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer, die Haftdauer sei unterdessen unverhältnismässig geworden und verletze Art. 212 Abs. 3 StPO . Die vom Bezirksgericht erstinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten habe er unterdessen durch strafprozessuale Haft fast vollständig erstanden. Zwar habe das Regionalgericht auch noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren gegen ihn ausgefällt. Da im Sanktionspunkt keine "reformatio in peius" (Verschärfung) mehr möglich sei, drohe ihm jedoch konkret höchstens noch der (unbedingte) Restvollzug der 12-monatigen Freiheitsstrafe. Der Vollzug einer allfälligen Landesverweisung falle bei ihm hingegen zum Vornherein ausser Betracht, da er Somalier sei und in seinem Heimatland Bürgerkrieg herrsche.

3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO ). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ( BGE 145 IV 179 E. 3.5 S. 183). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt ( BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f.; 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275 ; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar ( BGE 145 IV 179 E. 3.4 S. 182; 143 IV 160 E. 4.1 S. 165; 168 E. 5.1 S. 173). Droht wie hier neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf zudem auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl. Art. 66c-d StGB ) bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_369/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2; 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2).

Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO ). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen ( BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96 ; 136 I 274 E. 2.3 S. 278).

3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - angesichts des erstinstanzlichen Strafurteils vom 28. Mai 2019 - mit der Ausfällung einer 12-monatigen (unbedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe ernsthaft zu rechnen. Ausserdem hat das Regionalgericht die Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren gegen ihn angeordnet. Hinzu kommt, dass das erstinstanzliche Gericht eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten gegen den Beschuldigten ausgefällt hat (mit teilbedingtem Strafvollzug für 24 Monate). Das Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 hat das Regionalgericht den Parteien (Privatklägerin, Beschuldigter und Staatsanwaltschaft) mitgeteilt, dass der Beschuldigte gegen das Strafurteil vom 28. Mai 2019 die Berufung angemeldet habe, dass die schriftliche Urteilsbegründung den Parteien "zu gegebener Zeit zugestellt" werde und "vorher keine Fristen laufen". Was den konkret zu erwartenden Freiheitsentzug betrifft, konnte die Vorinstanz (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) nicht ausschliessen, dass die Staatsanwaltschaft Berufung bzw. Anschlussberufung erheben und das erstinstanzliche Urteil im Sanktionspunkt anfechten könnte (vgl. BGE 143 IV 168 S. 174 E. 5.2). Auch die dem Bundesgericht am 23. Juli 2019 zugestellten Strafakten enthalten kein schriftlich begründetes Strafurteil. Weder der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft behaupten, dass ihnen ein solches bereits eröffnet worden wäre.

Im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung mitzuberücksichtigen. Bei dieser Sachlage hält es bei gesamthafter Betrachtung vor dem Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Haftdauer noch bejaht hat.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen wirft der Beschwerdeführer den kantonalen Strafbehörden nicht vor und wäre auch nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). Zwar ist dem Beschwerdeführer für das kantonale Strafverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden und lässt er sich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht anwaltlich vertreten. Er stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ( Art. 64 BGG ). Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann hier auf die Erhebung von Gerichtskosten aber ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster