Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_354/2010 KI-generiert

Prosecutor's Request for Documents in Assisted Suicide Case Upheld Against Non-Profit Association

Geschäftsnummer 1B_354/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an investigation by the State Prosecutor's Office regarding the unusual deaths of two individuals, believed to be a joint suicide, occurring within the premises of an organization. The prosecutor requested information from the organization about a specific membership fee linked to the deceased, which the organization contested, claiming no evidence of self-serving actions by its representatives. The organization's appeal against the prosecutor's decision was rejected, which led to a legal challenge at a higher court concerning the prosecutor's demand for information and the potential implications of non-compliance. The matter raised issues about whether there were grounds for coercive measures against the organization.

Legislator-Regeste

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Art. 115 StGB, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 130 Abs.1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Prosecutor's Request for Documents in Assisted Suicide Case Upheld Against Non-Profit Association: The prosecutor requested information from the organization about a specific membership fee linked to the deceased, which the organization contested, claiming no evidence of self-serving actions by its representatives. The organization's appeal against the prosecutor's decision was rejected, which led to a legal challenge at a higher court concerning the prosecutor's demand for information and the potential implications of non-compliance. The matter raised issues about whether there were grounds for coercive measures against the organization.

Schlagwörter

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Editionsverfügung Schriftstückbeschlagnahme Auskunftsverlangen Mitgliedschaft Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Staatsorgane Öffentlichkeitsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Used to determine the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, based on the lack of non-reparable prejudice.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

9C_812/2016 (2016-12-30)
Doctor v. Health Insurers (Production of Appointment Diaries)
«…blic, ne cause pas non plus de préjudice irréparable de nature juridique au sens de l' art. 93 al. 1 let. a LTF (arrêt 1B_354/2010 du 8 février 2011). L'ordonnance litigieuse du 2 novembre 2016 revêt elle aussi un caractère incident, de sorte que le…»
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«…2 vom 25. September 2012 E. 3.2, 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1.1, 1B_386/2010 vom 9. Februar 2011 E. 1.3-1.4 und 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2-1.3; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich UH130012 vom 19. März 2013; Aemisegger/…»
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«…wangscharakter habe und deshalb bislang kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur gegeben sei (Urteil 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011). Im Anschluss an diesen Entscheid erfolgte im Tages-Anzeiger vom 22. Februar 2011 eine von Thomas…»
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«…2. Aufl., Basel 2011, Art. 79 N. 40; BGE 137 IV 189 E. C S. 190; Urteile 1B_386/2010 vom 9. Februar 2011 E. 1.2-1.4; 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2-1.3). Solche Zwischenentscheide sind grundsätzlich erst zusammen mit dem materiellen Entsieg…»
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«…gegen Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 8. Februar 2011 (Verfahren 1B_354/2010) auf die erste, gegen eine Editionsaufforderung gerichtete Beschwerde nicht ein. Die zweite Beschwerde gegen die Entsie…»
LB120118 (2013-05-13) · zh
Assisted Suicide Association Leader vs. Journalist Over Personality Infringement Claim
«…rat auf eine Beschwerde nicht ein, weil das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft keinen Zwangs-Charakter habe (BGer 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011). Die streitige Berichterstattung besteht zunächst in einem so ge- nannten "Anriss" auf der Frontse…»
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«…egeben (Urteile des Bundesgerichtes 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1.1; 1B_386/2010 vom 9. Februar 2011 E. 1.3-1.4; 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2-1.3; vgl. HEINZ AEMISEGGER/MARC FORSTER, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., Basel 2011, Art…»
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«…weigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, d.h. Einwände gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO erhebt. Im Urteil 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 (E. 1.3) ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen eine Editionsverfügung der Staatsanwaltsch…»
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«…entar StPO, Basel 2011, Art. 248 N. 61; s. auch Urteile des Bundesgerichtes 1B_386/2010 vom 9. Februar 2011 E. 1.3-1.4; 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2-1.3). 1.2 Vorliegend hat die Vorinstanz (in Anwendung von Art. 248 Abs. 3 StPO ) als einzi…»
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«…iesen Entscheid focht der Verein X.________ mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Dieses trat mit Urteil 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der angefochte…»
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«…ar 2011 E. 1.2-1.3; 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.3; s. auch Urteile 1B_386/2010 vom 9. Februar 2011 E. 1.2-1.4; 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2-1.3). 2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern bei Vollzug des angefochtenen verfah…»
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«…iswahrscheinlichkeit geltend gemacht werden können (wohl auch in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011, E. 1.3 mit Hinweis auf THOR- MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N.…»
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«…cher Natur begründet, sofern eine richterliche Behörde über die Zulässigkeit der Entsiegelung entscheidet (vgl. Urteile 1B_354/2010 vom 31. Januar 2011 E. 1.3; 1P.80/1998 vom 1. April 1998 E. 1c; 1P.28/1998 vom 25. Februar 1998 E. 1b; siehe ferner Urt…»
TPF 2011 34
Bank Disclosure Order Appeal Dismissed
«…der der Beweiswahrscheinlichkeit geltend gemacht werden können (wohl auch in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011, E. 1.3 mit Hinweis auf THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 61; vgl.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_354/2010

Urteil vom 8. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

Verein X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Th. Petermann,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Editionsverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. September 2010 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt zwei Verfahren betreffend die aussergewöhnlichen Todesfälle von A.Y.________ sowie deren Tochter B.Y.________, beide deutsche Staatsangehörige und zuletzt wohnhaft gewesen in Deutschland. A.Y.________ und B.Y.________ verstarben am 24. Juni 2010 in den Räumlichkeiten des Vereins X.________. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland geht von einem durch Mitarbeiter des Vereins X.________ begleiteten gemeinsamen Freitod aus. Vor ihrem Freitod überwiesen A.Y.________ und B.Y.________ gemäss hinterlassenen schriftlichen Aufzeichnungen einen "Sondermitgliedsbeitrag" an den Verein X.________.

Mit in Briefform verfasster Verfügung vom 26. Juli 2010 forderte die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Verein X.________ auf, über Wesen, Zweck und Rechtsgrundlagen des offenbar geforderten Sondermitgliedsbeitrags zu informieren und alle Belege einzureichen, welche aufzeigten, welche Gelder in diesen beiden Fällen (Freitod von A.Y.________ und B.Y.________) an den Verein X.________ überwiesen worden seien.

B. Gegen diese Verfügung erhoben der Verein X.________ sowie - in eigenem Namen - dessen Generalsekretär Z.________ mit Eingabe vom 9. August 2010 Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und verlangten die Aufhebung der Verfügung. Mit Entscheid vom 29. September 2010 trat diese auf den Rekurs von Z.________ nicht ein und wies den Rekurs des Vereins X.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog, es bestehe ein Anfangsverdacht, dass die Beihilfe zum Doppelsuizid von A.Y.________ und B.Y.________ aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt sei, was gemäss Art. 115 StGB strafbar wäre.

C. Der Verein X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids der Oberstaatsanwaltschaft. Er bringt insbesondere vor, es gäbe keinerlei Hinweise auf ein selbstsüchtiges Handeln einer natürlichen, den Verein X.________ vertretenden Person.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Verein X.________ hält in seiner abschliessenden Stellungnahme an seinem Antrag fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen einer Strafuntersuchung und betrifft damit eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG . Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Nach Art. 80 BGG in Verbindung mit Art. 130 Abs.1 BGG kann die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht - soweit die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind - auch gegen Entscheide einer nichtrichterlichen kantonalen Instanz zulässig sein.

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das genannte Strafverfahren nicht abschliesst. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgend günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 131 I 57 E. 1 S. 59). Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632).

Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt ( Art. 453 Abs. 1 StPO ). Im bundesgerichtlichen Verfahren findet daher bisheriges Recht Anwendung, mithin die per 31. Dezember 2010 aufgehobene Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (aStPO/ZH; LS 321).

Das Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft stellt eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe dar. Erst wenn der Betroffene ohne Grund die Herausgabe verweigert, greifen die strafprozessualen Zwangsmassnahmen Platz, das heisst, es kann eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der beweisrelevanten Papiere erfolgen (vgl. § 103 aStPO/ZH). Widersetzt sich diesfalls der Inhaber der Papiere der Durchsuchung, so bewahrt die Untersuchungsbehörde sie versiegelt auf und holt den Entscheid des Bezirksgerichts darüber ein, ob die Untersuchung stattfinden darf. Der Inhaber der Papiere ist berechtigt, sein Siegel ebenfalls beizudrücken; macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist ihm Gelegenheit zu geben, der Entsiegelung beizuwohnen (§ 101 aStPO/ZH).

Vorliegend stand es dem Beschwerdeführer frei, die Editionsaufforderung nicht zu befolgen, und die Nichtbeachtung der Verfügung zog keine unmittelbare Sanktion nach sich. Eine Durchsuchung und Beschlagnahme hat bislang nicht stattgefunden. Nach der Rechtsprechung liegt in der Editionsaufforderung wie im Übrigen auch in der blossen Beschlagnahme und Versiegelung von Akten noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur begründet, sofern eine richterliche Behörde über die Zulässigkeit der Entsiegelung entscheidet (vgl. Urteile 1P.80/1998 vom 1. April 1998 E. 1c und 1P.28/1998 vom 25. Februar 1998 E. 1b; siehe ferner Urteil 1B_351/2010 vom 14. Januar 2011 E. 1.3.3).

Dass der angefochtene Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, ist damit nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

1.3 Da der Beschwerdeführer innert der von der Staatsanwaltschaft gesetzten Frist (9. August 2010) und bis zum jetzigen Zeitpunkt der Editionsaufforderung nicht nachgekommen ist, können bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts eine Hausdurchsuchung angeordnet und beweisrelevante Aufzeichnungen beschlagnahmt werden. Diese Zwangsmassnahmen würden sich nach neuem Recht richten, werden doch gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 449 Abs. 1 StPO Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht von den danach zuständigen Behörden geführt.

Ordnet die zuständige Strafbehörde eine Durchsuchung und Beschlagnahme an, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Siegelung der Aufzeichnungen zu verlangen ( Art. 248 Abs. 1 StPO ). Diesfalls kann die Strafbehörde innert 20 Tagen beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht ( Art. 18 StPO ) ein Entsiegelungsgesuch stellen ( Art. 248 Abs. 2 StPO ), und das Zwangsmassnahmengericht hat innert Monatsfrist über die Entsiegelung zu entscheiden (Art. 248 Abs. 3 lit. a). Dem Zwangsmassnahmengericht kommt umfassende Kognition zu, so dass namentlich auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts erst im Entsiegelungsverfahren geltend zu machen ist (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2010, Art. 248 N. 61).

2. Zusammenfassend ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Stohner