Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_352/2022 KI-generiert

Prosecutor's Request for New Psychiatric Evaluation Upheld on Appeal Leading to Dismissal of Defendant's Supreme Court Appeal

Geschäftsnummer 1B_352/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal proceeding involving charges of property damage and other offenses against an individual, the public prosecutor of Zurich-Limmat ordered a psychiatric evaluation by a doctor in December 2021. The individual in question filed a complaint against this order, which the Zurich High Court dismissed in May 2022, affirming the necessity of the new psychiatric evaluation due to the person's history, including a previous assessment related to a stalking case. The prior evaluation had found that the individual suffered from a delusional disorder, affecting their criminal responsibility. The individual appealed this decision, seeking to overturn the psychiatric order and requesting a halt to its enforcement. However, the appeal lacked sufficient legal justification, and no further statements were solicited in response.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor's Request for New Psychiatric Evaluation Upheld on Appeal Leading to Dismissal of Defendant's Supreme Court Appeal: The individual in question filed a complaint against this order, which the Zurich High Court dismissed in May 2022, affirming the necessity of the new psychiatric evaluation due to the person's history, including a previous assessment related to a stalking case. The prior evaluation had found that the individual suffered from a delusional disorder, affecting their criminal responsibility. The individual appealed this decision, seeking to overturn the psychiatric order and requesting a halt to its enforcement. However, the appeal lacked sufficient legal justification, and no further statements were solicited in response.

Schlagwörter

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Strafverfahren Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung psychiatrisches Gutachten Sachbeschädigung wahnhafte Störung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafantrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not considered in simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision suspends the imposition of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_352/2022

Urteil vom 29. Juli 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55,

Gegenstand

Strafverfahren; Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Mai 2022 (UH210462).

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung etc. beauftragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 Prof. Dr. med. B.________ mit der Erstellung eines Gutachtens über A.________. Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, das im Rahmen eines früheren Strafverfahrens wegen Stalkings etc. von Dr. C.________ vor rund 7 Jahren erstellte psychiatrische Gutachten sei zum Schluss gekommen, A.________ habe im Tatzeitpunkt an einer allmählich exazerbierten wahnhaften Störung gelitten, wodurch ihre Schuldfähigkeit zunächst leicht und dann allmählich stärker gemindert und am Schluss gänzlich aufgehoben gewesen sei. Unter diesen Umständen bestehe ein hinreichender Anlass, ein neues Gutachten einzuholen.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss mit den Anträgen, ihn aufzuheben. Eventuell sei die Kostenregelung aufzuheben. Sie ersucht, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, Dr. C.________ habe gar keinen Auftrag gehabt, sie zu begutachten, und sein Gutachten sei "verfälscht". Es könne nicht sein, dass jeder "Hobby-Psychiater" ein Gutachten über sie erstellen dürfe und dieses dann den Ermittlungsakten beigefügt werde. Auch der in diesem Verfahren erstellte Leumundsbericht sei verfälscht und zu löschen. Mit solchen Vorbringen, für die sie keine oder jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung liefert und pauschalen Verunglimpfungen - im Obergericht herrsche Willkür, und die Staatsanwaltschaft sei unfähig, ein Strafverfahren zu führen - vermag sie nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Thomas Häusermann, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi