Prosecutor Recusal Attempt Dismissed for Untimeliness and Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who was declared guilty by the public prosecutor's office of the Canton of Valais for multiple instances of non-compliance with official orders. The appellant contested this decision, and the case remains pending with the prosecutor's office. During the proceedings, the appellant submitted a request for the recusal of the responsible prosecutor, which was transferred to the Valais Cantonal Court. The court dismissed the request for recusal on the grounds of untimely filing. The appellant then filed a complaint against this ruling to the Swiss Federal Tribunal, arguing judicial bias, but did not meet the requirements for substantiating claims of rights violations in the complaint according to the Federal Tribunal's procedural rules. Consequently, the Federal Tribunal could not consider the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 StGB, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Prosecutor Recusal Attempt Dismissed for Untimeliness and Lack of Substantiation: The appellant contested this decision, and the case remains pending with the prosecutor's office. During the proceedings, the appellant submitted a request for the recusal of the responsible prosecutor, which was transferred to the Valais Cantonal Court. The court dismissed the request for recusal on the grounds of untimely filing. The appellant then filed a complaint against this ruling to the Swiss Federal Tribunal, arguing judicial bias, but did not meet the requirements for substantiating claims of rights violations in the complaint according to the Federal Tribunal's procedural rules. Consequently, the Federal Tribunal could not consider the complaint.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible due to not meeting formal requirements, leading to a decision not to enter upon the appeal under this provision.
The final order states that no court costs shall be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_35/2020
Urteil vom 27. Januar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dominic Lehner, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 13. Januar 2020
(P3 19 333).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erklärte A.________ mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ( Art. 292 StGB ) schuldig. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Das Verfahren ist zur Zeit noch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hängig.
2. A.________ stellte gegen den zuständigen Staatsanwalt Dominic Lehner ein Ausstandsgesuch. Dieser übermittelte das Gesuch am 18. Dezember 2019 dem Kantonsgericht Wallis. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wies mit Verfügung vom 13. Januar 2020 das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass das Gesuch verspätet eingereicht worden sei. Deshalb sei darauf nicht einzutreten. Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, müsste es als unbegründet abgewiesen werden.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Januar 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Der Beschwerdeführer führt in französischer Sprache Beschwerde. Es besteht indessen kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (vorliegend Deutsch) geführt wird.
5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer erachtet den Kantonsrichter, welcher die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2020 getroffen hatte, sinngemäss als befangen. Die Befangenheitsrüge genügt indessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, zumal der Umstand, dass der Richter bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Strafkammer des Kantonsgerichts auseinander. Die Strafkammer trat wegen verspäteter Geltendmachung auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Damit setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Aber auch bezüglich der Alternativbegründung vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Strafkammer des Kantonsgerichts bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli