Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_35/2007 KI-generiert

Supreme Court Refuses Recusal Appeal Based on Trivial Clerical Errors

Geschäftsnummer 1B_35/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was previously convicted of multiple threats and fined. Following this conviction, the individual filed an appeal which was dismissed as having been forfeited. In November of the following year, he requested a reopening of the case. During the reopening process, he made a motion to disqualify a judge, which was denied, leading to further appeals. The appeal submitted to the Higher Court was rejected, prompting the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal. However, the individual's arguments were deemed insufficiently reasoned, leading the Tribunal to decide not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Supreme Court Refuses Recusal Appeal Based on Trivial Clerical Errors: Following this conviction, the individual filed an appeal which was dismissed as having been forfeited. In November of the following year, he requested a reopening of the case. During the reopening process, he made a motion to disqualify a judge, which was denied, leading to further appeals. The appeal submitted to the Higher Court was rejected, prompting the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the dismissal. However, the individual's arguments were deemed insufficiently reasoned, leading the Tribunal to decide not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Geschäftsordnung Strafanzeige Ausstandsbegehren Rechtsstellung Rechtsstaat Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to the lack of sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal proceedings were imposed on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_35/2007 /fun

Urteil vom 5. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus I, Postfach 157,

4502 Solothurn.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen sprach X.________ mit Urteil vom 15. September 2004 der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--. Die vom Verurteilten gegen dieses Urteil erklärte Appellation schrieb die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 4. November 2005 zufolge Verwirkung als erledigt von der Geschäftskontrolle ab.

2. Am 22. November 2006 stellte X.________ ein Wiederaufnahmebegehren. Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens bezüglich des Urteils vom 15. September 2004 wies Oberrichter Kamber mit Verfügung vom 27. Februar 2007 ein von X.________ gegen Oberrichter Marti gestelltes Ablehnungsbegehren ab. Gleichzeitig wurde X.________ mitgeteilt, dass die Oberrichter Kamber und Marti sowie Oberrichterin Weber im Wiederaufnahmeverfahren entscheiden werden. Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 5. März 2007 Beschwerde, welche von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 25. April 2007 abgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer führte aus, dass in Bezug auf Oberrichter Marti keine Ablehnungsgründe zu erkennen seien.

3. Gegen dieses Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn reichte X.________ eine als "Bundesgerichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen der Beschwerdekammer im angefochtenen Urteil auseinander. Er beanstandet, das Obergericht habe im Beschluss vom 4. November 2005 seinen Namen "gefälscht" (Y.________ statt X.________) und ihn im Rubrum des vorliegend angefochtenen Urteils als "getrennt" von Z.________ bezeichnet; von ihr sei er jedoch geschieden. Inwiefern der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die Befangenheit eines Oberrichters begründen will, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich doch bei diesen Fehlern um geringfügige redaktionelle Versehen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen nicht, inwiefern die Beschwerdekammer Recht verletzt haben sollte, als sie seine Beschwerde abwies. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: