Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_349/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 1B_349/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals are involved in a criminal investigation led by the Regional Public Prosecutor's Office concerning allegations of fraud. They filed an appeal against a decision made by the Bern Cantonal Court's Criminal Chamber, which contained procedural directives in the context of the ongoing investigation. The appeal to the Federal Court critiques the lower court's ruling but fails to specify how it violates legal or constitutional provisions. Consequently, the Federal Court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to its dismissal. No costs were imposed in this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: They filed an appeal against a decision made by the Bern Cantonal Court's Criminal Chamber, which contained procedural directives in the context of the ongoing investigation. The appeal to the Federal Court critiques the lower court's ruling but fails to specify how it violates legal or constitutional provisions. Consequently, the Federal Court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to its dismissal. No costs were imposed in this decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Strafanzeige Prozessvoraussetzung Betrugsermittlung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal decided on the appeal using the simplified procedure because the formal deficiency was obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_349/2013

Urteil vom 8. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern , Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,

dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gegen X.________ und Y.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen Betrugs führt;

dass die beiden im Rahmen dieser Untersuchung gegen eine am 6. August 2013 ergangene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anhängig gemacht haben;

dass die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 17. September 2013 verfahrensleitende Anordnungen getroffen hat;

dass die Beschuldigten hiergegen mit Eingabe vom 30. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führen;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;

dass die Beschwerdeführer die obergerichtliche Verfügung bzw. das dieser zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein kritisieren, dabei jedoch nicht darlegen, inwiefern sie rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;

dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 BGG - zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen vorliegend keine Kosten zu erheben sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp