Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_348/2018 KI-generiert

Appeal Concerning Extension of Security Detention Following Drug Conviction and Expulsion Order

Geschäftsnummer 1B_348/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was arrested after entering Switzerland with a significant amount of a white substance and approximately 1,600 pills, leading to charges related to drug trafficking and illegal entry. Following his arrest, he was placed in pre-trial detention, which was extended repeatedly. The individual was subsequently convicted and sentenced to 26 months in prison in addition to an existing sentence. He appealed against the decision to extend his detention, arguing that there was no flight risk and requesting a change of legal representation. The appeals court upheld the extension, citing concerns about potential flight due to the imposed penalties and the individual's connections abroad, particularly in Serbia, despite his claims of long residency in Switzerland and family ties.

Legislator-Regeste

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Art. 220 Abs. 2 StPO, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 86 BGG, Art. 133 StPO, Art. 134 StPO, Art. 132 StPO; Appeal Concerning Extension of Security Detention Following Drug Conviction and Expulsion Order: Following his arrest, he was placed in pre-trial detention, which was extended repeatedly. The individual was subsequently convicted and sentenced to 26 months in prison in addition to an existing sentence. He appealed against the decision to extend his detention, arguing that there was no flight risk and requesting a change of legal representation. The appeals court upheld the extension, citing concerns about potential flight due to the imposed penalties and the individual's connections abroad, particularly in Serbia, despite his claims of long residency in Switzerland and family ties.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Verlängerung der Untersuchungshaft strafrechtliche Landesverweisung Anspruch auf Verhaftung Freiheitsstrafe Aufenthaltsdauer Recht auf Einreise und Aufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in conjunction with Art. 226 Abs. 2 StPO regarding the justification requirement for the detention extension, and later regarding the general duty to give reasons.

Art. 36 BüG

Not cited in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid for the federal court proceedings because the legal requirements were met.

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 78 ff. BGG

Governs the admissibility of the appeal in criminal matters against the decision regarding security detention.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Establishes the appellant's standing (legitimation) to appeal.

Art. 86 BGG

Cited concerning the requirement to exhaust all instances of cantonal review before appealing to the Federal Tribunal.

Art. 93 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 133 StPO

Cited in the context of reviewing the complaint that the right to counsel was violated by denying the appointment of a specific lawyer.

Art. 134 StPO

Mentioned in the reasoning regarding the revocation and change of official defense, but not in the dispositive.

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO

Cited in conjunction with Art. 237 ff. StPO when discussing the ordering of substitute measures instead of detention.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited in the context of assessing whether the duration of custody amounted to 'Überhaft' (excessive detention).

Art. 220 Abs. 2 StPO

The contested decision concerns the extension of security detention based on this provision.

Art. 221 StPO

This article establishes the conditions for detention, which the underlying decision addressed regarding the continuation of pre-trial detention.

Art. 226 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 29 Abs. 2 BV regarding the formal requirements for the decision to extend detention.

Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO

Cited in relation to the inadequacy of the proposed substitute measure of a reporting duty (Meldepflicht).

Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO

Cited in relation to the inadequacy of the proposed substitute measure of a travel ban (Ausweis- und Schriftensperre).

Art. 237 StPO

Cited when discussing the inadequacy of the proposed substitute measures (Ausweis- und Schriftensperre, electronic monitoring, reporting duty, and security deposit).

Art. 237 ff. StPO

Cited when discussing the ordering of substitute measures instead of detention.

Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO

Cited when discussing why the proposed security deposit (Kaution) was considered insufficient.

Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO

Cited in conjunction with Art. 226 Abs. 2 StPO regarding the formal requirements for the decision to extend detention.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

BK 2022 498 (2023-01-04) · be
Swiss Court Partially Admits Detention Recourse Due to Procedural Flaw, Upholds Detention Extension on Merits
«…un éventuel changement de défenseur d’office ordonné en application de l’art. 134 CPP (arrêt du Tribunal fédéral 1B_348/2018 du 9 août 2018 consid. 2.2). 25. En l’espèce, une procédure est pendante devant la Chambre de céans concerna…»
1B_572/2021 (2021-11-05)
Foreign National's Detention Upheld Despite Challenged Evidence in Drug and Weapons Case
«…e déposer des documents d'identité établis par un Etat étranger (cf. arrêts 1B_534/2020 du 30 octobre 2020 consid. 3.3; 1B_348/2018 du 9 août 2018 consid. 6.2.5). Le recourant ne développe d'ailleurs aucune argumentation tendant à le remettre en cause…»
502 2021 192 (2021-09-23) · fr
Detention Upheld Due to Flight Risk and Collusion Concerns in Serious Assault Case
«…weizer Behörden nicht möglich, ausländische Stellen anzuwei- sen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen (Urteil BGer 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Aussagen kein Vermögen mehr; er verdient…»
2C_549/2021 (2021-09-03)
Afghan National v. Switzerland (Dublin Transfer Detention Justification)
«…, eine (eingeschränkte) Begründung mitzuliefern. Anders als in den Urteilen 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 3.2 oder 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 3 erschöpft sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht bloss in einer mangelhaften Eröffnun…»
SK.2020.57 (2021-08-30)
Conviction for Forgery and Fraud, Acquittal on Aiding and Abetting
«…fgrund ihrer be- schränkten Wirkung für die deutsche Staatsangehörige (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5 m.w.H.), in reduziertem Um- fang von 5 % bzw. 205 Tagen auf den Vollzug der Freihei…»
502 2021 153 (2021-08-10) · fr
Cantonal Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention for Armed Robbery Suspect
«…chweizer Behörden nicht möglich, ausländische Stellen anzuweisen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen (Urteil BGer 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Auch eine Meldepflicht, die Zuweisung eine…»
BK 2020 274 (2020-07-27) · be
Swiss Appeals Court Upholds Pre-Trial Detention Extension for Alleged Investment Fraud and Flight Risk
«…könnte lediglich erreicht wer- den, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Die beantragte Beiordnung einer Be- währungshilfe als Ersatzmassnahme könnte nur in…»
BK 2020 198 (2020-05-19) · be
Extension of Pre-Trial Detention Due to Flight Risk and Suspicion of Animal Cruelty and Other Offenses
«…n könnte, dass ein Alarm ausgelöst und die Flucht rascher erkannt würde (vgl. allgemein Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Gleiches gilt für die Auflage, sich regelmässig bei einer…»
BK 2020 205 (2020-05-18) · be
Extension of Pre-trial Detention Post-Conviction and Sentencing Proportionality
«…ürzt, nicht aber erhöht werden kann (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_338/2010 vom 12. November 2010 E. 3.3, 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 7.2). 8. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2019 verhaftet. Am 19. Mai 2020 wird er…»
BK 2020 164 (2020-05-04) · be
Swiss Court Extends Detention for Accused in Film Project Fraud Scheme
«…13 deckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Die ebenfalls vorgeschlagene Beiordnung einer Bewährungshilfe könnte nur, wie…»
BK 2020 156 (2020-04-27) · be
Appeal Against Extended Pre-Trial Detention for Assault and Drug Offenses
«…in Alarm ausgelöst und die Gefahr rascher erkannt würde (vgl. betreffend Flucht- gefahr Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Bis anhin hat sich der Beschwerdeführer zudem von einer Fernhalteverfügung nicht…»
BK 2020 103 (2020-03-24) · be
Appeal Against Extended Pre-trial Detention Due to Flight Risk in Homicide Case
«…könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). 6.4 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsas-…»
BK 2019 536 (2020-01-07) · be
Cantonal High Court Upholds Detention for Theft Suspect Facing Flight Risk and Collusion Concerns
«…ahmen könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher ent- deckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Auch eine Schriftensperre kann nicht als geeignete Ersatzmassnahme bezeichnet…»
1B_358/2019 (2019-08-05)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention Due to Flight Risk in Major Drug Case
«…aben zu den Arbeitsbedingungen, Stellenprozenten etc. - arbeiten könnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.4). Wenn die Vorinstanz demzufolge festgehalten hat, die beruflichen Zukunftsaussichten des B…»
1B_360/2019 (2019-07-26)
Appellant v. Switzerland (Premature Execution of Sentence and Proportionality of Detention)
«…inem früheren Urteil bereits mit der Frage der vom Beschwerdeführer ausgehenden Fluchtgefahr auseinandergesetzt (Urteil 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6). Auf diese Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer in seiner…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_348/2018

Urteil vom 9. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Juni 2018 (51/2018/36).

Sachverhalt:

A. A.________ reiste am 27. März 2017 zusammen mit einer weiteren Person am Grenzübergang Ramsen in die Schweiz ein. Bei der Kontrolle seines Autos wurden unter anderem 200 g einer weissen Substanz und ca. 1'600 Pillen gefunden. A.________ wurde festgenommen und am 30. März 2017 vom Zwangsmassnahmengericht Schaffhausen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde in der Folge mehrmals verlängert.

Mit Urteil vom 1. Juni 2018 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen A.________ der einfachen und qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Tribunal de police de Lausanne vom 9. August 2017, zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.--. An die Strafe rechnete es 432 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft an. Weiter ordnete es bis zur Rechtskraft des Urteils oder bis zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, längstens jedoch bis zum 30. November 2018, die Verlängerung der Sicherheitshaft an. A.________ wurde zudem für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Gegen die Anordnung von Sicherheitshaft erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 wies dieses das Rechtsmittel ab. Zudem lehnte es den Antrag, Rechtsanwalt Eric Stern für das Beschwerdeverfahren als amtlichen Verteidiger einzusetzen, ebenfalls ab. Zur Begründung führte es an, A.________ werde bereits durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt und für die Bestellung eines zusätzlichen amtlichen Verteidigers bestehe kein Raum.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 20. und 23. Juli 2018 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Frage der Sicherheitshaft zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das vorinstanzliche Verfahren sei Rechtsanwalt Eric Stern als amtlicher Verteidiger zu bestellen und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Sicherheitshaft ( Art. 220 Abs. 2 StPO ). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zur Frage der amtlichen Verteidigung zunächst geltend, er habe dem Kantonsgericht am 6. Juli 2018 einen Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragt. Bis heute sei jedoch kein gerichtlicher Entscheid ergangen. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht, ist auf sein Vorbringen nicht einzutreten, weil diesbezüglich der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft ist ( Art. 86 BGG ).

2.2. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, das Obergericht habe seinen Verteidigungsanspruch verletzt, indem es ihm die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Eric Stern verweigert habe. Die Begründung, wonach eine einmal bestellte amtliche Verteidigung ohne Weiteres fortgelte, stehe im Widerspruch zu Art. 133 StPO .

Art. 133 StPO regelt die Bestellung der amtlichen Verteidigung, Art. 134 StPO deren Widerruf und Wechsel. Nach beiden Bestimmungen trifft die (im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige) Verfahrensleitung den Entscheid. Der Beschwerdeführer hat denn auch mittlerweile gemäss seinen eigenen Angaben der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt. Bis zu einem allfälligen Wechsel gilt das Mandat des bisherigen amtlichen Verteidigers im kantonalen Verfahren weiter (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 132 StPO ; LAURENT MOREILLON/AUDE PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 132 StPO ). Das Obergericht hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem es den Antrag, Rechtsanwalt Eric Stern für das Beschwerdeverfahren als (zusätzlichen) amtlichen Verteidiger einzusetzen, ablehnte.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die über den 1. Juni 2018 hinaus verlängerte Haft sei ungesetzlich gewesen, was auch zu klaren Haftungskonsequenzen führen müsse.

3.2. Das Obergericht hielt fest, werde die Haftverlängerung im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils angeordnet, dieses zunächst nur im Dispositiv eröffnet und dessen schriftliche Begründung nicht unverzüglich zugestellt, müsse der Haftentscheid gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als separate schriftliche Verfügung mit zumindest kurzer Begründung ausgefertigt werden. Diese Verfügung sei innert kürzester Frist zu eröffnen. Vorliegend habe das Kantonsgericht die Verlängerung der Sicherheitshaft angeordnet und mündlich begründet, jedoch nicht auch schriftlich. Damit habe es Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 226 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Diese Rechtsverletzung sei jedoch als geheilt zu betrachten, habe doch das Kantonsgericht in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2018 die Haftverlängerung hinreichend begründet und habe der Beschwerdeführer sich dazu äussern können.

3.3. Diese Ausführungen stehen, auch soweit sie die Frage der Heilung anbelangen, in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zumal das Obergericht die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch im Rahmen der Kostenfolgen berücksichtigt hat (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.6 f. S. 185 f. mit Hinweisen). Ungesetzlich war die den 1. Juni 2018 überdauernde Haft zudem ohnehin nicht, wurde sie doch im Entscheid des Kantonsgerichts von jenem Datum angeordnet.

4.

4.1. Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Es werde nicht ein einziges konkretes Moment angeführt, das belegen könnte, dass er versucht habe, unterzutauchen. Auf den diesbezüglichen Einwand in der Eingabe vom 12. Juni 2018 (S. 8 f.) sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Dasselbe gelte für den Hinweis, dass die verbleibende Reststrafe, nachdem nun weit über 15 Monate Haft verstrichen seien, kein ausreichendes Motiv für ein Untertauchen bilde, da er alles daran setze, seine Zukunft in der Schweiz in engem Kontakt mit seiner an Multipler Sklerose leidenden Mutter gestalten zu können.

4.2. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben erachtet. Dass sie nicht auf das Argument der fehlenden Anstalten zur Flucht einging, ist nicht zu beanstanden - dies umso weniger, als der Beschwerdeführer dieses an der von ihm erwähnten Stelle entgegen seiner Behauptung nicht vorgebracht hatte. Der Beschwerdeführer war bei der Grenzkontrolle denn auch sofort verhaftet worden, so dass kaum eine Möglichkeit zur Flucht bestand. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274 ; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Das Obergericht hat im Übrigen sowohl die drohende Strafe als auch die bereits erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Prüfung der Fluchtgefahr berücksichtigt. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb unbegründet.

5. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen ( Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er ist jedoch der Auffassung, dass keine Fluchtgefahr bestehe bzw. dass einer allfälligen Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte.

6.

6.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre ( Art. 51 StGB ), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen).

6.2.

6.2.1. Mit der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Zusatzstrafe zu einer früher ausgefällten, noch nicht verbüssten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Landesverweisung von 5 Jahren hat sich die Hoffnung des Beschwerdeführers, gemäss seinem Antrag freigesprochen zu werden, vorerst zerschlagen. Er muss mit der Möglichkeit rechnen, dass auch die Berufungsinstanz die Sache gleich oder ähnlich beurteilt wie die erste Instanz. Während die Freiheitsstrafe allein angesichts der anzurechnenden Untersuchungs- und Sicherheitshaft von mittlerweile ca. 16 Monaten einen gewissen, jedoch nicht einen erheblichen Fluchtanreiz darstellt, fällt umso mehr ins Gewicht, dass die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung die Aussicht des Beschwerdeführers auf einen langfristigen Verbleib in der Schweiz zwangsläufig beeinträchtigen muss. Das stellt fraglos einen weiteren Fluchtanreiz dar.

6.2.2. Das Obergericht berücksichtigte weiter, dass der Beschwerdeführer zwar bereits mit sechs Jahren in die Schweiz gekommen und in der Folge hier aufgewachsen sei und zudem über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Auch seine Mutter lebe in der Schweiz. Er sei jedoch schon vor seiner Verhaftung arbeitslos gewesen. Zwar möge er eine Arbeitsstelle in Aussicht haben, doch stehe deren Antritt jedenfalls die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung entgegen. Seine Wohnung sei ihm nach der Verhaftung gekündigt worden. Er sei kinderlos und habe in der Schweiz keine feste Partnerschaft. In seinem Heimatstaat Serbien lebten noch sein Vater, seine Halbschwestern und seine Grosseltern, die er jeden Sommer besucht habe, nach seinen eigenen Angaben zuletzt für einige Monate bis Anfang 2016. Er habe in Serbien auch Freunde. Über die Person, die ihn am 27. März 2017 begleitete, habe er ausgesagt, sie wohne in Serbien an derselben Strasse, nur ca. 200 m entfernt. An seinem ursprünglichen Wohnort kenne er viele Leute. Obwohl er angegeben habe, er könne "nicht so gut" Serbisch, verstehe er die Sprache jedenfalls sehr gut und habe auch nicht abgestritten, mit Angehörigen und Freunden darin zu korrespondieren.

6.2.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er lebe seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz und es bestünden zu Serbien nur noch äusserst geringe Bezugspunkte. Er habe alle Schulen und weiterführenden Ausbildungen im Waadtland absolviert und hier auch gearbeitet. Zudem verfüge er über eine Arbeitsplatzofferte. Zu seiner Mutter, die Schweizerin sei, ebenfalls im Waadtland lebe und an Multipler Sklerose leide, habe er eine sehr enge Beziehung.

6.2.4. Angesichts der dem Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafe drohenden Landesverweisung sind seine Perspektiven auf einen längerfristigen Verbleib in der Schweiz schlecht. Daran ändert nichts, dass ihm in einem hiesigen Unternehmen "unter gewissen Bedingungen" (so das in den Akten befindliche Schreiben) eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt wurde. Abgesehen von seiner Mutter macht er nicht geltend, über feste persönliche Beziehungen in der Schweiz zu verfügen. In Serbien hat er andererseits Angehörige, Freunde und viele Bekannte. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen verfügt er zudem insgesamt über gute Kenntnisse der serbischen Sprache. Unter Berücksichtigung der weiteren von der Vorinstanz dargelegten Umstände (Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Verhaftung, Verlust der Wohnung) ist trotz der Einwände des Beschwerdeführers deshalb von Fluchtgefahr auszugehen.

6.2.5. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Obergericht Ersatzmassnahmen nicht als ausreichend erachtete. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO - Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b), elektronische Überwachung ("Electronic Monitoring") von Ein- bzw. Ausgrenzungen (Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 3) und Meldepflicht (Abs. 2 lit. d) - würden eine Flucht im vorliegenden Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass sie Alarm auslösen und damit rasch entdeckt würde. Die Ausweis- und Schriftensperre ist zudem angesichts der serbischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von beschränkter Wirkung, da die Schweiz ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (Urteil 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen). Die angebotene Kaution ( Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO ) von Fr. 8'000.--, welche von der Mutter des Beschwerdeführers geleistet werden müsste, erscheint zu gering, um die Fluchtgefahr hinreichend zu reduzieren (vgl. dazu die Urteile 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; je mit Hinweisen). Mithin ist unter den vorliegenden Umständen nicht davon auszugehen, dass Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, die Fluchtgefahr bannen könnten. Der angefochtene Entscheid ist auch insofern zu bestätigen.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Auffassung, es liege Überhaft vor.

7.2. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt ( Art. 212 Abs. 3 StPO ; BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275 ; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist grundsätzlich auf das erstinstanzliche Urteil abzustellen, falls ein solches bereits ergangen ist ( BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275). Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn bereits vor dem Strafvollzug absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte, etwa wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann (Urteil 1B_338/2010 vom 12. November 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).

7.3. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits erwähnt, bisher ca. 16 Monate in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft verbracht. Er wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Zusatzstrafe zu einer noch nicht verbüssten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Somit beträgt die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ca. die Hälfte der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe. Nach den dargelegten Grundsätzen liegt somit keine Überhaft vor.

8. Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Eric Stern wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold