Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_347/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Confiscation of Electronic Devices Inadmissible Due to Insufficient Legal Argumentation

Geschäftsnummer 1B_347/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who is under investigation by the Regional Public Prosecutor's Office for various charges, including defamation, coercion, and violence against authorities. The individual is currently in detention for a psychiatric evaluation. A search of their residence led to the seizure of their mobile phone and laptop, which were initially sealed but later unsealed by the Regional Court. Following the prosecutor's decision to confiscate these devices, the individual appealed to the Criminal Appeals Chamber of the Cantonal Court, which upheld the seizure, stating that there was sufficient evidence for the charges. The individual subsequently filed another appeal to a higher court, which ultimately did not accept the appeal due to procedural deficiencies.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Confiscation of Electronic Devices Inadmissible Due to Insufficient Legal Argumentation: The individual is currently in detention for a psychiatric evaluation. A search of their residence led to the seizure of their mobile phone and laptop, which were initially sealed but later unsealed by the Regional Court. Following the prosecutor's decision to confiscate these devices, the individual appealed to the Criminal Appeals Chamber of the Cantonal Court, which upheld the seizure, stating that there was sufficient evidence for the charges. The individual subsequently filed another appeal to a higher court, which ultimately did not accept the appeal due to procedural deficiencies.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Beschlagnahme verfassungsrechtliche Rüge Eigentumsrecht Beschlagnahme von Beweismitteln üble Nachrede Einrede des Nichtgebrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the proceedings were deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of court costs was waived.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_347/2016

Urteil vom 10. Oktober 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden etc. Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft, welche zwecks stationärer Begutachtung in der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vollzogen wird.

Am 2. Mai 2016 fand am Domizil von A.________ eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden dessen Mobiltelefon und Laptop sichergestellt und auf Antrag hin versiegelt. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland hob die Siegelung am 8. Juni 2016 auf.

2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland beschlagnahmte mit Verfügung vom 9. Mai 2016 das Mobiltelefon und den Laptop. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 8. August 2016 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Beweismittelbeschlagnahme rechtens sei. Der hinreichende Tatverdacht sei unbestritten. Auch sei die Beschlagnahme zur Aufklärung des vorgeworfenen Sachverhalts geeignet und verhältnismässig.

3. A.________ führt mit Eingaben vom 8. und 15. September 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. der Beschluss im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwältin Sarah Schläppi, Bern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli