Appeal Regarding Confiscation of Electronic Devices Inadmissible Due to Insufficient Legal Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who is under investigation by the Regional Public Prosecutor's Office for various charges, including defamation, coercion, and violence against authorities. The individual is currently in detention for a psychiatric evaluation. A search of their residence led to the seizure of their mobile phone and laptop, which were initially sealed but later unsealed by the Regional Court. Following the prosecutor's decision to confiscate these devices, the individual appealed to the Criminal Appeals Chamber of the Cantonal Court, which upheld the seizure, stating that there was sufficient evidence for the charges. The individual subsequently filed another appeal to a higher court, which ultimately did not accept the appeal due to procedural deficiencies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Confiscation of Electronic Devices Inadmissible Due to Insufficient Legal Argumentation: The individual is currently in detention for a psychiatric evaluation. A search of their residence led to the seizure of their mobile phone and laptop, which were initially sealed but later unsealed by the Regional Court. Following the prosecutor's decision to confiscate these devices, the individual appealed to the Criminal Appeals Chamber of the Cantonal Court, which upheld the seizure, stating that there was sufficient evidence for the charges. The individual subsequently filed another appeal to a higher court, which ultimately did not accept the appeal due to procedural deficiencies.
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KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.
The request for free legal aid was denied because the proceedings were deemed hopeless.
The imposition of court costs was waived.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_347/2016
Urteil vom 10. Oktober 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden etc. Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft, welche zwecks stationärer Begutachtung in der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vollzogen wird.
Am 2. Mai 2016 fand am Domizil von A.________ eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden dessen Mobiltelefon und Laptop sichergestellt und auf Antrag hin versiegelt. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland hob die Siegelung am 8. Juni 2016 auf.
2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland beschlagnahmte mit Verfügung vom 9. Mai 2016 das Mobiltelefon und den Laptop. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 8. August 2016 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Beweismittelbeschlagnahme rechtens sei. Der hinreichende Tatverdacht sei unbestritten. Auch sei die Beschlagnahme zur Aufklärung des vorgeworfenen Sachverhalts geeignet und verhältnismässig.
3. A.________ führt mit Eingaben vom 8. und 15. September 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. der Beschluss im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwältin Sarah Schläppi, Bern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli