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1B_346/2016 KI-generiert

Prosecutor Recusal Denial Upheld Due to Deficient Appeal Justification

Geschäftsnummer 1B_346/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding against a defendant for defamation, where the defendant requested the recusal of the prosecuting attorney, citing previous conflict and hostility due to multiple criminal complaints filed against the prosecutor. The request for recusal was denied by the appellate court, leading the defendant to file a complaint with the Federal Court, arguing that the prosecutor should have recused himself due to the established enmity. However, the defendant failed to adequately substantiate this claim in her complaint, leading to the Federal Court's decision not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor Recusal Denial Upheld Due to Deficient Appeal Justification: The request for recusal was denied by the appellate court, leading the defendant to file a complaint with the Federal Court, arguing that the prosecutor should have recused himself due to the established enmity. However, the defendant failed to adequately substantiate this claim in her complaint, leading to the Federal Court's decision not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstand des Staatsanwalts üble Nachrede Strafanzeige Verfassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious lack of proper justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_346/2016

Urteil vom 28. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Thomas Perler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Beschimpfung. Am 25. Juli 2016 verlangte die Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, den Ausstand von Staatsanwalt Perler.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 hat die Beschwerdekammer das Ausstandsbegehren abgewiesen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 19. September 2016 Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt der Sache nach, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben; Staatsanwalt Perler habe in den Ausstand zu treten, welches Begehren sie insbesondere damit begründet, dass sie inzwischen schon mehrere Strafanzeigen gegen ihn habe erstatten müssen und daher eine Feindschaft zu ihm augenfällig sei.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss und erachtet den von ihr abgelehnten Staatsanwalt als mit ihr verfeindet; aufgrund seines Verhaltens habe sie sich, wie erwähnt, zu mehreren Strafanzeigen gegen ihn veranlasst sehen müssen. Dabei beschränkt sie sich allerdings, in Bezug auf den angefochtenen Beschluss auf appellatorische Weise ihre Sicht der Dinge vorzutragen. Doch unterlässt sie es, sich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Begründung im Einzelnen rechtsgenüglich auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

Daher ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgericht-lichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp