Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_344/2022 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Provide Contact Information

Geschäftsnummer 1B_344/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Obergericht of the Canton of Zug, which had rejected her request to change her public defender in an ongoing criminal case. The individual, whose current whereabouts are unknown, had initially been denied her request by the state prosecutor, and this denial was upheld by the Zug Obergericht. She submitted her complaint from an undisclosed location, with correspondence sent from Belize City. Despite listing a lawyer as her representative, he failed to confirm his role, and she did not provide the court with an address for official communications. Consequently, the Tribunal could not process her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 39 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Provide Contact Information: The individual, whose current whereabouts are unknown, had initially been denied her request by the state prosecutor, and this denial was upheld by the Zug Obergericht. She submitted her complaint from an undisclosed location, with correspondence sent from Belize City. Despite listing a lawyer as her representative, he failed to confirm his role, and she did not provide the court with an address for official communications. Consequently, the Tribunal could not process her complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung Verkehr mit dem Verteidiger missbräuchliches Verhalten Auskunftsverlangen Gesetzlicher Schutz Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 BGG

The appeal was dismissed because the appellant violated this provision by failing to communicate a valid address for service.

Art. 66 al. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_344/2022

Urteil vom 4. August 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, 6300 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 17. Mai 2022 (BS 2022 18).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 hat A.________ "Berufung" erhoben gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Mai 2022, mit welchem dieses die Beschwerde von A.________ gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, den bisherigen amtlichen Verteidiger aus dem Amt zu entlassen und Rechtsanwalt B.________ als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen, abgewiesen hatte. Die eigenhändig verfasste Rechtsschrift wurde von einer Drittperson mit Adresse in Belize City an die Schweizerische Schweizerische Botschaft in Mexiko gesandt, welche sie dem Bundesgericht übermittelte.

2. A.________, deren Aufenthalt dem Bundesgericht (und auch dem Zuger Obergericht) nicht bekannt ist, hat in ihrer Eingabe Rechtsanwalt B.________ als ihren Vertreter bezeichnet. Diesem wurde Frist angesetzt, um das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zu bestätigen. Da er die Frist unbenutzt ablaufen liess, ist, wie angekündigt, davon auszugehen, dass er A.________ nicht vertritt.

3. Dem Bundesgericht ist somit weder der Aufenthalts- noch der Wohnort noch eine postalische Zustelladresse von A.________ bekannt. Auf dem Briefumschlag, mit welchem die Rechtsschrift an die Schweizerische Botschaft in Mexiko geschickt wurde, wird als Absenderin eine in Belize City wohnhafte Frau ausgewiesen. A.________erwähnt diese Person bzw. diese Adresse in ihrer Eingabe indessen nicht. Es ist daher unklar, ob sie befugt wäre, für A.________ Postsendungen entgegenzunehmen; sie fällt damit als Zustelladresse ausser Betracht. Theoretisch möglich wäre eine Zustellung an den amtlichen Verteidiger, der, soweit ersichtlich, nicht aus seinem Amt entlassen wurde. Dies käme indessen einer leeren Formalität gleich, nachdem A.________ diesen als "ehemaligen Pflichtverteidiger" bezeichnet, dem sie "die Prokura entzogen" habe; daraus ergibt sich ohne weiteres, dass sie jede Zusammenarbeit mit ihm ablehnt. A.________ hat auf ihrer Rechtsschrift die E-Mail-Adresse xxx angegeben. Das Bundesgericht hat ihr an diese Adresse ein E-Mail geschickt mit der Aufforderung, bis zum 3. August 2022 ihren Wohnsitz bekannt zu geben und, falls sich dieser im Ausland befinde, eine Zustelladresse in der Schweiz. Das E-Mail wurde innert Frist nicht beantwortet.

4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass A.________ unter Verletzung von Art. 39 BGG eine Beschwerde eingereicht hat, ohne dem Bundesgericht ihren Aufenthalts- oder Wohnort oder eine postalische oder eine gültige bzw. aktuelle elektronische Zustelladresse bekannt zugeben, um es in die Lage zu versetzen, ihr Mitteilungen zuzustellen. Dieses Vorgehen ist treuwidrig und missbräuchlich; es verdient keinen Rechtsschutz, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind A.________ die Kosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi