Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_344/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Justice Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_344/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint regarding a refusal of a legal remedy in a pending matter before a cantonal court. The individual requested a stay of proceedings, which was denied by the president of the supervisory commission of the cantonal court. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal. The Tribunal found the appeal to be insufficiently reasoned, lacking details on how the decision violated legal or constitutional standards, and thus decided not to entertain the appeal. Furthermore, the request for free legal assistance was denied due to the apparent lack of merit in the case, with costs imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Denial of Justice Due to Insufficient Substantiation: The individual requested a stay of proceedings, which was denied by the president of the supervisory commission of the cantonal court. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal. The Tribunal found the appeal to be insufficiently reasoned, lacking details on how the decision violated legal or constitutional standards, and thus decided not to entertain the appeal. Furthermore, the request for free legal assistance was denied due to the apparent lack of merit in the case, with costs imposed on the individual.

Schlagwörter

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Gesuch um aufschiebende Wirkung unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde Rückzug des Rechtsbegehrens Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to manifest lack of substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the case was prospectless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the Federal Court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_344/2009

Urteil vom 30. November 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 3, 9043 Trogen,

Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 7, Postfach 162,

9043 Trogen.

Gegenstand

Gesuch um aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. November 2009 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, Präsident Justizaufsichtskommission.

Erwägungen:

1. Am 16. Oktober 2009 erhob X.________ in dem vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden hängigen Verfahren ER3 08 275 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Dabei ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Entscheid vom 13. November 2009 hat der Präsident der Justizaufsichtskommission des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden das Gesuch abgewiesen.

Hiergegen führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Bei den gegebenen Verhältnissen hat dieses davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die übrigen Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - nicht weiter zu erörtern.

3. Angesichts der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu stattzugeben ( Art. 64 BGG ). Entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie dem Kantonsgericht und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Präsident Justizaufsichtskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp