Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_343/2022 KI-generiert

Failed Appeal Regarding Remand for Supplementary Investigation

Geschäftsnummer 1B_343/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On April 13, 2022, the Altstätten Public Prosecutor's Office charged an individual with failing to surrender a driver's license and disobedience in a debt collection procedure. The single judge at the Rheintal District Court returned the case to the prosecutor's office on April 22, 2022, for additional investigation. The accused appealed, but their appeal was deemed insufficient by the St. Gallen Cantonal Chamber of Accusation, which required a revision by a set deadline. The accused failed to submit the revision on time, leading the chamber to dismiss the appeal on June 2, 2022. Subsequently, the accused submitted a request labeled "Order for Immediate Initiation of the Correction Process" on June 22, 2022, which was directed to the Swiss Federal Tribunal by the chamber on June 24, 2022.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failed Appeal Regarding Remand for Supplementary Investigation: The single judge at the Rheintal District Court returned the case to the prosecutor's office on April 22, 2022, for additional investigation. The accused appealed, but their appeal was deemed insufficient by the St. Gallen Cantonal Chamber of Accusation, which required a revision by a set deadline. The accused failed to submit the revision on time, leading the chamber to dismiss the appeal on June 2, 2022. Subsequently, the accused submitted a request labeled "Order for Immediate Initiation of the Correction Process" on June 22, 2022, which was directed to the Swiss Federal Tribunal by the chamber on June 24, 2022.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verfahrenshandlungen Strafanzeige Anklagezulassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vollstreckungsverfahren Prozessvoraussetzung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to obvious failure to meet formal requirements (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs should be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_343/2022

Urteil vom 4. Juli 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kreisgericht Rheintal,

Rabengasse 2a, 9450 Altstätten SG.

Gegenstand

Strafverfahren; Verfahrenshandlungen,

Beschwerde gegen den Entscheid

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 2. Juni 2022 (AK.2022.162-AK).

Erwägungen:

1. Das Untersuchungsamt Altstätten erhob am 13. April 2022 Anklage gegen A.________ wegen Nichtabgabe des Führerausweises und Ungehorsams der Schuldnerin im Betreibungsverfahren. Der Einzelrichter am Kreisgericht Rheintal wies mit Entscheid vom 22. April 2022 die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung an das Untersuchungsamt Altstätten zurück. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen teilte A.________ mit Schreiben vom 3. Mai 2022 mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht zu genügen vermöge und forderte sie auf, diese innert Frist zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da A.________ innert Frist keine verbesserte Beschwerde einreichte, trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Juni 2022 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.

2. A.________ wandte sich mit einer als "Befehl zur sofortigen Einleitung des Korrekturprozesses" genannten Eingabe vom 22. Juni 2022 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese überwies die Eingabe mit Schreiben vom 24. Juni 2022 zur weiteren Behandlung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer nicht verständlichen Eingabe nicht aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben formlos abzulegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kreisgericht Rheintal und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli