Police Officers Acquitted of Bodily Harm and Abuse of Office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by an individual against two police officers for alleged bodily injury and abuse of power. The cantonal public prosecutor's office decided not to initiate an investigation, a decision which was subsequently upheld by the cantonal court after reviewing medical findings and witness statements that contradicted the complainant's account of the events. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the appeal for compliance with legal formalities and found it insufficiently substantiated to warrant consideration. Consequently, the tribunal did not proceed with the appeal and denied a request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Police Officers Acquitted of Bodily Harm and Abuse of Office: The cantonal public prosecutor's office decided not to initiate an investigation, a decision which was subsequently upheld by the cantonal court after reviewing medical findings and witness statements that contradicted the complainant's account of the events. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the appeal for compliance with legal formalities and found it insufficiently substantiated to warrant consideration. Consequently, the tribunal did not proceed with the appeal and denied a request for legal aid.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide the appeal in simplified proceedings due to an obvious deficiency in the statement of grounds.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was manifestly ill-founded.
Used to decide that no court costs are imposed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_343/2011
Urteil vom 25. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme einer Untersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. X.________ erstattete am 5. Januar 2011 Strafanzeige gegen zwei Polizisten der Stadtpolizei Zürich wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Mit Verfügung vom 2. März 2011 entschied die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dass eine Untersuchung nicht anhand genommen werde. Dagegen erhob X.________ am 17. März 2011 Beschwerde und beantragte die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 11. Mai 2011 die Beschwerde ab. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sowie die Darstellung, welche der Beschwerdeführer einen Tag nach dem Vorfall gegenüber den behandelnden Ärzten gab, seiner Behauptung widersprechen würden, er hätte Tritte und Schläge gegen den Kopf erhalten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige spreche zudem der Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich. Darin seien keine Verletzungsmuster (Hautveränderungen, Blutergüsse) beschrieben, die auf Schläge und Tritte hindeuten würden. Ausserdem liege eine Sachverhaltsschilderung eines direkten Beobachters vor, welche in den wesentlichen Punkten mit dem Wahrnehmungsbericht eines der beiden Stadtpolizisten übereinstimme. Die Oberstaatsanwaltschaft habe zutreffend dargelegt, dass das im Wahrnehmungsbericht des Stadtpolizisten beschriebene polizeiliche Handeln mit den ärztlich festgestellten Verletzungen vereinbar und als rechtmässig zu qualifizieren sei.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 23. Juni 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Somit kann dem vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellten Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, damit dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Beschwerdebegründung nachreichen könne, nicht entsprochen werden.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer legt mit seinen Ausführungen nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli