Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_343/2008 KI-generiert

Defendant Appeals Extension of Investigative Detention for Cocaine Trafficking

Geschäftsnummer 1B_343/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who had been in pre-trial detention since March 14, 2008, facing allegations of importing and trafficking cocaine disguised in food shipments from the Dominican Republic to Switzerland between August 2006 and January 2008. Following a request from the public prosecutor's office for an extension of the detention, a local court granted this extension, citing strong suspicion of the individual's involvement in serious crimes and potential risks of flight and collusion. The individual filed an appeal against this ruling, but the court found that the appeal lacked sufficient legal grounds or detailed justification to challenge the lower court's decision on the detention extension.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant Appeals Extension of Investigative Detention for Cocaine Trafficking: Following a request from the public prosecutor's office for an extension of the detention, a local court granted this extension, citing strong suspicion of the individual's involvement in serious crimes and potential risks of flight and collusion. The individual filed an appeal against this ruling, but the court found that the appeal lacked sufficient legal grounds or detailed justification to challenge the lower court's decision on the detention extension.

Schlagwörter

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Fortsetzung Untersuchungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Kokainhandel unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz akzessorische Auslieferung Rechte der inhaftierten Person Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiency in argumentation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_343/2008

Urteil vom 16. Januar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und Organisierte Kriminalität, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Erwägungen:

1. X.________ befindet sich seit dem 14. März 2008 in Untersuchungshaft. Es wird ihm vorgeworfen, zusammen mit weiteren Beteiligten zwischen August 2006 und Januar 2008 über seine Firma A.________ GmbH insgesamt sechs Mal eine grosse Menge Kokain getarnt in Lebensmittellieferungen aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz eingeführt und damit gehandelt zu haben.

2. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ersuchte am 9. Dezember 2008 um Verlängerung der Untersuchungshaft. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verlängerte mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 die Untersuchungshaft von X.________ bis zum 14. März 2009. Der Haftrichter bejahte den dringenden Tatverdacht wie auch das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr.

3. Gegen diese Verfügung reichte X.________ am 22. Dezember 2008 - ohne Beizug seines amtlichen Verteidigers im kantonalen Verfahren - ein in Spanisch abgefasstes Schreiben beim Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ein. Dieser überwies das Schreiben mit Verfügung vom 24. Dezember 2008 an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich beim Schreiben von X.________ um eine Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ).

Das Bundesgericht forderte X.________ mit Verfügung vom 31. Dezember 2008 auf, seine in Spanisch abgefasste Rechtsschrift in eine Amtssprache zu übersetzen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 reichte X.________ eine deutsche Übersetzung ein.

Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Haftrichters nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Haftrichter den dringenden Tatverdacht sowie die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr in verfassungswidriger Weise bejaht haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli