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1B_342/2015 KI-generiert

Appeal Rejected for Insufficient Substantiation of Recusal Challenge

Geschäftsnummer 1B_342/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint filed by an individual against a decision made by the Criminal Division of the Bern Cantonal Court on August 21, 2015, regarding allegations of threats and the disqualification of a judge. The individual submitted the complaint to the Federal Tribunal on September 29, 2015. The Federal Tribunal found that the individual did not adequately substantiate their claims or address the reasons underlying the contested decision, thus failing to demonstrate any legal violations. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Rejected for Insufficient Substantiation of Recusal Challenge: The individual submitted the complaint to the Federal Tribunal on September 29, 2015. The Federal Tribunal found that the individual did not adequately substantiate their claims or address the reasons underlying the contested decision, thus failing to demonstrate any legal violations. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Prozessrecht Ausstandsbegehren strafrechtliche Drohung Verfahrensrügen Anfechtung von Zwischenentscheiden Ausschluss eines Zeugen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 al. 1 LTF

The decision states that no costs shall be levied, which is covered by the general cost provisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_342/2015

Urteil vom 10. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen,

Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. August 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 29. September (Postaufgabe: 1. bzw. 2. Oktober) 2015 führt A.________ gegen einen am 21. August 2015 betreffend Drohung/Ausstand ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer übt auf appellatorische Weise Kritik am obergerichtlichen Beschluss vom 21. August 2015, indem er diesem seine Sicht der Dinge gegenüber stellt. Sodann übt er Kritik an der von ihm in dem gegen ihn geführten Strafverfahren abgelehnten Gerichtspräsidentin, ebenso an den Ermittlungsbehörden und auch an weiteren Gerichtspersonen, ohne sich indes substantiiert mit den dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Dabei unterlässt er es indes, rechtsgenüglich im Sinne der dargelegten Grundsätze aufzuzeigen, inwiefern durch den Beschluss im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp