Prosecutor Recusal Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against the public prosecutor's office, alleging delays and irregularities in a criminal investigation. The individual previously requested the dismissal of a specific prosecutor due to these alleged issues. The relevant appeals court dismissed the complaints and allegations, including a request for free legal aid while imposing costs on the individual. Subsequently, the individual brought the matter to a higher court, alleging violations of various legal principles but failed to adequately substantiate his claims against the court's detailed decision. As a result, the higher court found the appeal insufficient to warrant further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor Recusal Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The individual previously requested the dismissal of a specific prosecutor due to these alleged issues. The relevant appeals court dismissed the complaints and allegations, including a request for free legal aid while imposing costs on the individual. Subsequently, the individual brought the matter to a higher court, alleging violations of various legal principles but failed to adequately substantiate his claims against the court's detailed decision. As a result, the higher court found the appeal insufficient to warrant further consideration.
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KI-generiertUsed to justify the decision to rule on the appeal in the simplified procedure due to an obvious formal defect.
Used to reject the request for legal aid because the appeal was obviously hopeless.
Used to rule that no court costs are to be levied in this case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_342/2014
Urteil vom 31. Oktober 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich .
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung und Ausstand,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. September 2014.
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 25. Juni 2014 der Staatsanwaltschaft I (Staatsanwalt B.________) in einer ihn betreffenden Strafuntersuchung Unregelmässigkeiten wie namentlich Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft und beim Obergericht des Kantons Zürich die "Abberufung/Absetzung" des Staatsanwalts verlangte, wie er dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt getan hatte (s. das bundesgerichtliche Urteil vom 17. April 2014, Verfahren 1B_144/2014);
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Verfügung bzw. Beschluss vom 1. September 2014 die gegen die Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, wie sie auch das Ausstandsgesuch und und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, wobei sie die auf Fr. 1'200.-- bestimmten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer überbunden hat;
dass A.________ gegen diesen obergerichtlichen Beschluss mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass dieses davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer wie schon wiederholt Kritik an der Staatsanwaltschaft und an weiteren Behörden übt, indem er verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet;
dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die obergerichtliche ausführliche Begründung bzw. der Beschluss und die uP-Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon mehrfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass bei offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp