Private Prosecutor's Appeal Against Non-Enforcement of Summons for Foreign Accused Declared Inadmissible.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a private prosecution initiated against two individuals for false accusation and defamation, which led to a preliminary investigation by the local investigatory authority. An individual accused in the case contested a summons for questioning, resulting in a superior court decision that nullified the summons. The private prosecutor subsequently challenged this superior court ruling at the federal level, arguing that it prevented her from questioning the accused and hindered her ability to pursue a civil settlement regarding her claims. The federal court examined the procedural implications of the case and found that no immediate legal disadvantage was present that warranted its intervention in the preliminary ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 304 StrV, Art. 271 Abs. 2 StrV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 al. 1 lit. a BGG; Private Prosecutor's Appeal Against Non-Enforcement of Summons for Foreign Accused Declared Inadmissible: An individual accused in the case contested a summons for questioning, resulting in a superior court decision that nullified the summons. The private prosecutor subsequently challenged this superior court ruling at the federal level, arguing that it prevented her from questioning the accused and hindered her ability to pursue a civil settlement regarding her claims. The federal court examined the procedural implications of the case and found that no immediate legal disadvantage was present that warranted its intervention in the preliminary ruling.
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KI-generiertThis article was applied to order the appellant to bear the court costs because she lost the proceeding.
The appeal was dismissed because the conditions for challenging an interlocutory decision under this provision were not met, as discussed in the reasoning but not explicitly cited in the final dispositive regarding the inadmissibility itself.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_342/2009
Urteil vom 3. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,
gegen
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 7, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafuntersuchung, Vorladung zur Einvernahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2009 des Obergerichtes des Kantons Bern, Anklagekammer.
Sachverhalt:
A. Auf Privatstrafklage von X.________ hin führt das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland (URA) eine Voruntersuchung gegen zwei Personen wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung. Am 15. September 2009 lud das URA einen (in Belgien wohnhaften) Angeschuldigten auf den 29. Oktober 2009 zu einer Einvernahme vor. Eine von diesem gegen die Vorladungsverfügung erhobene Beschwerde hiess die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 gut, indem sie die Vorladungsverfügung aufhob.
B. Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 20. Oktober 2009 erhob X.________ am 20. November 2009 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das URA anzuweisen, die Einvernahme durchzuführen.
Das Obergericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das URA liess sich am 3. Dezember 2009 vernehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Januar 2010.
Erwägungen:
1. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Bei Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen im Strafuntersuchungsverfahren ist diese Sachurteilsvoraussetzung in der Regel nicht erfüllt (vgl. 133 IV 139 E. 4 S. 141; 99 Ia 437 E. 1 S. 438 ; 97 I 1 E. 1a S. 2 ; 96 I 462 E. 3a S. 464 f.; je mit Hinweisen; Urteil 1B_226/2007 vom 11. Januar 2008 E. 3; s. auch BGE 134 IV 43 ). Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann allenfalls bei drohendem Beweisverlust gegeben sein (vgl. Urteile 1B_301/2009 vom 31. März 2010 E. 1.1-1.2; 1B_161/2008 vom 27. November 2008 E. 3; 1B_226/2007 vom 11. Januar 2008 E. 3.2-3.4; 4P.335/2006 vom 27. Februar 2007 E. 1.2.4).
2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Nichtvornahme einer Untersuchungshandlung durch die kantonalen Strafjustizbehörden. Sie macht geltend, die streitige Vorladung zur Einvernahme sei vom Obergericht zu Unrecht aufgehoben worden. Da es ihr als Privatstrafklägerin dadurch verunmöglicht werde, "dem Angeschuldigten Fragen zu stellen oder beispielsweise eine gütliche Einigung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche zu finden", bewirke der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
Die Ablehnung von Beweisanträgen im Strafuntersuchungsverfahren bzw. die Nichtvornahme von Untersuchungshandlungen begründet nach der dargelegten Praxis grundsätzlich keinen drohenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Nicht nur können abgelehnte Beweisanträge vor dem Abschluss der Voruntersuchung bzw. vor Gericht (nötigenfalls) nochmals gestellt werden (vgl. Art. 234 Abs. 2, Art. 244 Abs. 1, Art. 249 Abs. 2, Art. 281 und Art. 304 StrV/BE). Darüber hinaus weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass einer rechtshilfeweisen (rogatorischen) Einvernahme der fraglichen Person (unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin) nichts im Wege stünde. Ein drohender Beweisverlust, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr abgewendet werden könnte, ist somit nicht ersichtlich. Dass die von der Privatstrafklägerin verlangte Untersuchungshandlung bisher unterblieben ist, stünde auch einer allfälligen gütlichen Einigung über zivilrechtliche Ansprüche nicht definitiv entgegen; eine solche könnte von den Parteien insbesondere auf dem Korrespondenzwege (oder noch an der Hauptverhandlung, vgl. Art. 271 Abs. 2 StrV/BE) getroffen werden.
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster