Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_341/2018 KI-generiert

Criminal Appellant Fails to Show Irreparable Harm from Denial of Cost Compensation in Interlocutory Appeal

Geschäftsnummer 1B_341/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual for human trafficking and related offenses, initiated by the public prosecutor's office. A request for a technical examination of a seized mobile phone was made on March 21, 2018, but was later deemed null by the appellate court on June 20, 2018. The appellant sought to challenge the portion of the appellate court's decision that denied compensation for legal costs, arguing for a monetary compensation of 300 Swiss francs. The Federal Tribunal ultimately found that the appellant did not adequately demonstrate how the refusal of compensation would result in an irreparable disadvantage, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Criminal Appellant Fails to Show Irreparable Harm from Denial of Cost Compensation in Interlocutory Appeal: A request for a technical examination of a seized mobile phone was made on March 21, 2018, but was later deemed null by the appellate court on June 20, 2018. The appellant sought to challenge the portion of the appellate court's decision that denied compensation for legal costs, arguing for a monetary compensation of 300 Swiss francs. The Federal Tribunal ultimately found that the appellant did not adequately demonstrate how the refusal of compensation would result in an irreparable disadvantage, thus dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Auftrag zur technischen Untersuchung Zwischenentscheid Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Verfahrenskosten Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

Cited in the reasoning as the possible exception for not levying court costs, which is confirmed in the dispositive (Order 2).

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning as a criterion for the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, relating to irreparable legal disadvantage.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_341/2018

Urteil vom 18. Juli 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und Organisierte Kriminalität, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Auftrag zur technischen Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juni 2018 (UH180121-O/U/HEI).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Menschenhandels etc. Am 21. März 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Auftrag zur technischen Untersuchung eines sichergestellten Mobiltelefons. Am 20. Juni 2018 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft gut und stellte deren Nichtigkeit fest (Dispositiv-Ziffer 1). Es erhob keine Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach A.________ keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 3).

Mit Beschwerde vom 20. Juni 2018 beantragt A.________ sinngemäss, Dispositiv-Ziffer 3 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung von 300 Franken auszurichten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen, dem Beschwerdeführer indessen keine Entschädigung zugesprochen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb ihm durch den angefochtenen Entscheid bzw. die Verweigerung einer Parteientschädigung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und David Gibor, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi