Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_340/2022 KI-generiert

Defendant's Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 1B_340/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a single judge in the criminal court of the Canton of Basel-Stadt on February 17, 2022, and sentenced to a fine equivalent to 30 daily rates. The defendant appealed the decision, requesting an official defense counsel. However, on May 24, 2022, the president of the Appellationsgericht Basel-Stadt denied this request, citing the minor nature of the offense and the straightforwardness of the legal issues, asserting that the defendant did not need special legal representation. Additionally, the court noted that the defendant had sufficient German language skills to follow the proceedings, as he had previously declined a translator. The defendant filed a complaint on June 23, 2022, challenging the refusal to appoint a public defender, claiming his conviction was politicized and due to being a foreigner. The defendant's allegations included comparisons of the Basel authorities' actions to those of the Third Reich, which were deemed unfounded and unsupported.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Defendant's Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning: The defendant appealed the decision, requesting an official defense counsel. However, on May 24, 2022, the president of the Appellationsgericht Basel-Stadt denied this request, citing the minor nature of the offense and the straightforwardness of the legal issues, asserting that the defendant did not need special legal representation. Additionally, the court noted that the defendant had sufficient German language skills to follow the proceedings, as he had previously declined a translator. The defendant filed a complaint on June 23, 2022, challenging the refusal to appoint a public defender, claiming his conviction was politicized and due to being a foreigner. The defendant's allegations included comparisons of the Basel authorities' actions to those of the Third Reich, which were deemed unfounded and unsupported.

Schlagwörter

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Strafverfahren Begründung in der Sache geringfügige Übertretung Strafzumessung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The decision explicitly states that no costs will be levied.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to properly address the challenged decision, which is a requirement for admissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_340/2022

Urteil vom 28. Juli 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 24. Mai 2022 (SB.2022.52).

Erwägungen:

1. A.________ wurde vom Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt am 17. Februar 2022 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Im von A.________ dagegen angestrengten Berufungsverfahren hat der Präsident des Appellationsgerichts am 24. Mai 2022 u.a. das Gesuch Fetaj um amtliche Verteidigung abgewiesen mit der Begründung, es handle sich um ein Bagatelldelikt, der Sachverhalt sei sehr überschaubar und die rechtliche Würdigung böte keine besonderen Schwierigkeiten, denen A.________ nicht gewachsen wäre. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass er des Deutschen nicht genügend mächtig sei, um dem Verfahren folgen zu können: Er habe nie einen Dolmetscher beansprucht, sondern im Gegenteil auf den Beizug eines solchen ausdrücklich verzichtet.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten insoweit aufzuheben, als ihm die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers verweigert worden sei, und ihm einen solchen zu bestellen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verurteilung habe nur deshalb erfolgen können, weil er sich ohne die fachliche Hilfe eines Verteidigers nicht fundiert gegen die aus politischen Gründen gegen ihn erhobenen, falschen Anschuldigungen habe wehren können. Weil er Ausländer sei, werde die Wahrheit verdreht und gegen ihn verwendet. Mit solchen polemischen und zum Teil auch ungebührlichen Behauptungen - er vergleicht das Vorgehen der Basler Behörden mit Praktiken des Dritten Reichs -, die er weder konkret begründet noch belegt, setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise (noch einmal) verzichtet werden. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er für den Fall, dass er weitere offensichtlich unbegründete Beschwerden einreichen sollte, mit der Auferlegung von Kosten rechnen muss.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi