Suspect's Challenge to Interim Cost Assessment in Traffic Violation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal proceeding initiated by the Basel-Landschaft Public Prosecutor's Office against an individual, referred to as A.________, for a severe traffic violation that occurred on April 19, 2020. On the same day, the authorities confiscated the motorcycle involved in the violation, along with its license plate, the driver's license, and the vehicle keys of A.________. A.________ contested this confiscation in a complaint filed on April 28, 2020. Subsequently, on April 30, 2020, the Public Prosecutor’s Office lifted the confiscation, resulting in the Basel-Landschaft Cantonal Court, on June 9, 2020, declaring the case moot and imposing costs of 800 Swiss Francs on A.________. In response, A.________ filed a complaint with the Federal Tribunal on July 3, 2020, seeking to overturn the Cantonal Court's decision regarding costs and to have these costs and related legal expenses imposed on the Public Prosecutor’s Office instead.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Suspect's Challenge to Interim Cost Assessment in Traffic Violation Case: On the same day, the authorities confiscated the motorcycle involved in the violation, along with its license plate, the driver's license, and the vehicle keys of A.________. A.________ contested this confiscation in a complaint filed on April 28, 2020. Subsequently, on April 30, 2020, the Public Prosecutor’s Office lifted the confiscation, resulting in the Basel-Landschaft Cantonal Court, on June 9, 2020, declaring the case moot and imposing costs of 800 Swiss Francs on A.________. In response, A.________ filed a complaint with the Federal Tribunal on July 3, 2020, seeking to overturn the Cantonal Court's decision regarding costs and to have these costs and related legal expenses imposed on the Public Prosecutor’s Office instead.
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KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was not entertained.
Cited in the reasoning to establish that the cantonal decision was an interlocutory decision, which justified the procedural dismissal in the dispositive.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_340/2020
Urteil vom 11. Dezember 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juni 2020 (470 20 89).
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 19. April 2020. Noch am gleichen Tag beschlagnahmte sie das Motorrad, das A.________ gefahren hatte, sowie das dazugehörige Kontrollschild, den Fahrausweis und die Fahrzeugschlüssel.
A.________ erhob gegen den Beschlagnahmebefehl am 28. April 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2020 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sie die Beschlagnahme mit Verfügung vom 30. April 2020 wieder aufgehoben habe. Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Verfahren deshalb wegen Gegenstandslosigkeit ab. Dessen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegte es A.________.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 3. Juli 2020 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Verfahrenskosten sowie die ihm entstandenen Anwaltskosten seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine Sicherungsbeschlagnahme. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG ). Im Streit um Nebenpunkte, namentlich hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen, folgt der Rechtsweg ans Bundesgericht grundsätzlich demjenigen in der Hauptsache (Urteil 5A_619/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 110 ; 134 I 159 E. 1.1 S. 160; je mit Hinweisen).
1.2. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung ( BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127). Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses in seiner Gesamtheit, aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass er mit der Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit einverstanden ist (Dispositiv-Ziffer 1) und lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen beanstandet (Dispositiv-Ziffer 2).
1.3. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Sofern sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun ( BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen). Allerdings legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich, dass die Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte oder dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte. Der angefochtene Beschluss ist mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).
2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold