Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_34/2016 KI-generiert

Accused's Appeal Against Evidence Seizure Unsealing Dismissed for Insufficient Legal Argumentation

Geschäftsnummer 1B_34/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation carried out by the prosecuting authority against an individual and their spouse on suspicions of fraud and forgery. On October 21, 2015, the prosecution seized numerous documents and electronic devices from the accused, subsequently sealing them for further examination. A request was made by the prosecution to the coercive measures court to unseal these items, which the court approved in a partial decision on December 21, 2015, allowing the prosecution to use any findings from the unsealed materials in the case. The accused filed a complaint against this decision, labeling it as a violation of their rights and asserting that the allegations against them were unfounded, yet their arguments lacked legal precision and clarity. As a result, the higher court decided not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 33 BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Accused's Appeal Against Evidence Seizure Unsealing Dismissed for Insufficient Legal Argumentation: On October 21, 2015, the prosecution seized numerous documents and electronic devices from the accused, subsequently sealing them for further examination. A request was made by the prosecution to the coercive measures court to unseal these items, which the court approved in a partial decision on December 21, 2015, allowing the prosecution to use any findings from the unsealed materials in the case. The accused filed a complaint against this decision, labeling it as a violation of their rights and asserting that the allegations against them were unfounded, yet their arguments lacked legal precision and clarity. As a result, the higher court decided not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung im Vorverfahren Beschlagnahme von Beweismitteln Urkundenfälschung Strafanzeige Betrugsermittlung digitaler Beweis verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided on the appeal using the simplified procedure due to the obvious defect in the statement of grounds (lack of legible substantiation).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_34/2016

Urteil vom 1. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung im Vorverfahren,

Beschwerde gegen den Teilentscheid 1 vom 21. Dezember 2015 des Zwangsmassnahmengerichts (Einzelrichter) des Kantons Aargau.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A.A.________ und dessen Ehefrau B.A.________ ein Strafverfahren namentlich wegen des Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung.

Am 21. Oktober 2015 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten zahlreiche Dokumente, die sie auf dessen Verlangen sogleich in insgesamt 14 Mappen versiegelte (mit den Siegelnummern 006278 bis 006291); eine Mappe enthielt vier verschiedene Zufallsfunde. Sodann beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Laptop des Beschuldigten, vier DVDs und einen USB-Stick, was sie ebenfalls versiegelte.

Am 9. November 2015 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Begehren, die am 21. Oktober 2015 versiegelten Gegenstände "mit den amtlichen Siegelnummern 006277 bis 0062891 [wohl recte: 006291] seien zu entsiegeln [...]."

Mit Teilentscheid 1 vom 21. Dezember 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht dem Begehren entsprochen mit dem Hinweis darauf, die Staatsanwaltschaft sei berechtigt, die bei der bewilligten Entsiegelung erlangten Erkenntnisse gegen die Beschuldigten A.A.________ und B.A.________ zu verwenden.

2. Gegen den am 21. Dezember 2015 ergangenen Entscheid wendet sich A.A.________ mit vom 25. Januar 2016 datierter Eingabe, die am 27. Januar 2016 der Post übergeben worden ist, ans Bundesgericht. Mit seiner Beschwerde, die er als Verfassungsbeschwerde bzw. staatsrechtliche Beschwerde bezeichnet, beantragt er in erster Linie, der genannte Entscheid sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Die gesetzlichen Formerfordernisse einer Beschwerde ans Bundesgericht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) sind dem Beschwerdeführer schon wiederholt zur Kenntnis gebracht worden: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die vorliegende, sehr umfangreiche Beschwerde richtet sich an sich - soweit sie überhaupt verständlich ist und nicht gegen die prozessualen Anstandsregeln verstösst (vgl. Art. 33 BGG ) - gegen den am 21. Dezember 2015 ergangenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Der Beschwerdeführer kritisiert einerseits diesen Entscheid, wobei er sich über eine Vielzahl von Seiten hinweg darauf beschränkt, die ihn betreffenden Tatvorwürfe durchwegs als "Lügengebäude" zu bezeichnen; anderseits versäumt er es aber nicht, allen übrigen Verfahrensbeteiligten, dabei insbesondere auch der Staatsanwaltschaft und ganz allgemein den Ermittlungsbehörden, eine Vielzahl von Straftaten zur Last zu legen. Die ihn selber betreffenden Tatvorwürfe bezeichnet er generell als "querulatorische Hetze", "Komplott", "Luzide Intervall Klarträume" etc., "die sich zu Alpträumen gewandelt haben" (s. etwa Beschwerde S. 10 und 18); alles seien durchwegs falsche Anschuldigungen etc. Von klar und detailliert erhobenen Rügen kann dabei nicht die Rede sein. Mit seinen kaum überblickbaren Ausführungen übt der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf appellatorische Weise Kritik am Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, indem er diesem seine Sicht der Dinge gegenüberstellt. Er unterlässt es indes, rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen gemäss Art. 93 BGG - zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp