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1B_34/2012 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court (Discontinuation of Criminal Proceedings)

Geschäftsnummer 1B_34/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant filed multiple criminal charges against a respondent concerning various incidents occurring between 2006 and 2008. The cantonal public prosecutor decided to discontinue the proceedings due to the expiration of the statute of limitations for certain activities, lack of evidence for threats, insufficient information provided by the complainant regarding disobedience to an official order, and the absence of legal grounds for the neglect of maintenance obligations. The decision of the cantonal court to dismiss the complainant's appeal against this discontinuation was issued, but the complainant later filed a complaint challenging the court's decision, seeking the resumption of investigations and other remedies. However, the complaint was eventually not admitted by the federal court due to non-compliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Court (Discontinuation of Criminal Proceedings): The cantonal public prosecutor decided to discontinue the proceedings due to the expiration of the statute of limitations for certain activities, lack of evidence for threats, insufficient information provided by the complainant regarding disobedience to an official order, and the absence of legal grounds for the neglect of maintenance obligations. The decision of the cantonal court to dismiss the complainant's appeal against this discontinuation was issued, but the complainant later filed a complaint challenging the court's decision, seeking the resumption of investigations and other remedies. However, the complaint was eventually not admitted by the federal court due to non-compliance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellungsbeschluss Einstellung des Verfahrens Verjährungsfrist Körperverletzung Beschwerdelegitimation Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Pflichten der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the legal basis for why the request for an extension of time could not be granted.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the legal basis governing the deadline which could not be extended.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_34/2012

Urteil vom 27. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellungsbeschluss,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2011 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer.

Sachverhalt:

A. X.________ erstattete gegen Y.________ wegen diverser Vorkommnisse in unterschiedlichen Zeitpunkten Strafanzeigen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte mit Beschluss vom 23. Juli 2010 die Strafverfahren ein,

- in Bezug auf Tätlichkeiten (begangen im Jahre 2006 bis zum 23. Juni 2006) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung;

- in Bezug auf mehrfache Drohungen (begangen im Jahre 2006 bis zum 23. Juni 2006 und vom 20. Juni 2008 bis zum 8. September 2008) mangels Beweises des Tatbestands; der Angeschuldigte bestreitet den Vorwurf, mangels Beweisen kann ihm nichts nachgewiesen werden;

- in Bezug auf Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (begangen zwischen dem 5. Juli 2006 und dem 9. September 2008), weil die Anzeigeerstatterin bei der Befragung hierzu nichts ausführte und der Vorwurf dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann;

- in Bezug auf Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wegen Fehlens des Tatbestands; Nachforschungen haben ergeben, dass der Beschuldigte den Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- für den Monat August 2008 entrichtet hat.

Das Strafgericht Basel-Stadt wies den Rekurs von X.________ am 26. Juli 2011 ab, soweit darauf einzutreten war. Wegen eines Kanzleifehlers eröffnete das Strafgericht den rektifizierten Entscheid (mit demselben Datum) ein zweites Mal am 15. Dezember 2011, unter Hinweis darauf, dass damit die Rechtsmittelfrist erneut zu laufen beginne.

B. Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht am 19. Januar 2012 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie stellt folgende Anträge:

"1. Aufhebung des Entscheides und der Gerichtskosten und Rückweisung an die 1. Instanz ...

2. Wiederaufnahme der Ermittlungen und Strafverfahren nach OHG.

3. Unentgeltliche Rechtspflege.

4. Ev. Gesuch um eine angemessen Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung."

Das Strafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner Y.________ und die Staatsanwaltschaft haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Gegen den Entscheid des Strafgerichts kann grundsätzlich Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) geführt werden. In der Beschwerdeschrift ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG die Privatklägerschaft legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Es ist in der Beschwerdeschrift zumindest darzulegen, welche Zivilansprüche gegen die Beschuldigte Person erhoben werden sollen.

2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Strafgerichts nicht auseinander. Einzig in Bezug auf die Verjährung der Tätlichkeiten macht sie geltend, diese betrage sieben Jahre. Sie legt indes nicht dar, weshalb die zutreffende Annahme des Strafgerichts, die Tätlichkeiten verjährten nach drei Jahren und die Verjährung sei im vorliegenden Fall eingetreten, gegen Bundesrecht verstossen sollte. Insoweit genügt die Beschwerdeschrift den genannten Begründungsanforderungen nicht. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen von ihrer Seite auswirken soll. Vor diesem Hintergrund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Die Beschwerdeführerin ersucht um eine angemessene Fristverlängerung für die Begründung ihrer Beschwerde. Diesem Begehren kann von vornherein nicht stattgegeben werden, da die Frist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 100 Abs. 1 BGG gemäss der Bestimmung von Art. 47 Abs. 1 BGG nicht verlängert werden kann.

3. Demnach kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann