Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_338/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Fee Exemption Denial

Geschäftsnummer 1B_338/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual challenged a decision made by the president of a cantonal court regarding a request for free legal assistance in relation to an appeal against a prior judgment. The individual sought to waive the registration fee required for proceeding with the appeal, but this request was denied, and a deadline was set for payment of the fee. The individual appealed this denial to the Federal Tribunal, criticizing the decision without articulating how it was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appeal failed to meet necessary legal requirements and chose not to entertain it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Fee Exemption Denial: The individual sought to waive the registration fee required for proceeding with the appeal, but this request was denied, and a deadline was set for payment of the fee. The individual appealed this denial to the Federal Tribunal, criticizing the decision without articulating how it was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appeal failed to meet necessary legal requirements and chose not to entertain it.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege Gebührenzahlung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation gesetzliche Frist Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The decision was made using the simplified procedure because the defect in the appeal was obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs in this specific case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_338/2009

Urteil vom 30. November 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Kantonsgerichts St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2009 des Präsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen.

In Erwägung,

dass X.________ gegen ein am 17. September 2009 ergangenes Urteil des Kreisgerichts St. Gallen Berufung erklärt und im Hinblick auf das oberinstanzliche Verfahren das Gesuch gestellt hat, von einer Einschreibgebühr sei abzusehen;

dass der Präsident des Kantonsgerichts St. Gallen das Gesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 abgewiesen und X.________ eine Notfrist von zehn Tagen zur Bezahlung der auf Fr. 800.-- bestimmten Einschreibgebühr angesetzt hat mit dem Hinweis darauf, bei Nichtbeachtung der Frist gelte die Berufung als nicht eingelegt;

dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. November (Postaufgabe: 21. November) 2009 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp