Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_337/2021 KI-generiert

Procedural Delay and Denial of Justice Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 1B_337/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a criminal complaint on March 8, 2021, against Ivo Schwegler for alleged delay or inaction in a legal process related to additional Old-Age and Survivors' Insurance (AHV) benefits in Bern since October 2020. The Bernese State Prosecution Office informed the accused of the complaint on March 16, 2021, indicating that further information would be provided later. Dissatisfied with the lack of progress, A.________ submitted an oversight complaint on May 28, 2021, which the prosecution forwarded to the Bern Cantonal Court's Criminal Cases Division. The division dismissed the complaint on June 9, 2021, saying the prosecution's inactivity did not violate any procedural acceleration requirements. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, critiquing the Bernese court's decision, but failed to provide sufficient reasoning for alleged legal rights violations, leading to the appeal's dismissal for not meeting formal legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Procedural Delay and Denial of Justice Appeal Dismissed: The Bernese State Prosecution Office informed the accused of the complaint on March 16, 2021, indicating that further information would be provided later. Dissatisfied with the lack of progress, A.________ submitted an oversight complaint on May 28, 2021, which the prosecution forwarded to the Bern Cantonal Court's Criminal Cases Division. The division dismissed the complaint on June 9, 2021, saying the prosecution's inactivity did not violate any procedural acceleration requirements. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, critiquing the Bernese court's decision, but failed to provide sufficient reasoning for alleged legal rights violations, leading to the appeal's dismissal for not meeting formal legal requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Verfahrensverzögerungen Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Aufsichtsbeschwerde öffentliche Verhandlung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained (Nicht eingetreten) under the simplified proceeding due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs (Es werden keine Kosten erhoben) were levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_337/2021

Urteil vom 16. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ivo Schwegler,

c/o Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 9. Juni 2021 (BK 21 267).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 8. März 2021 Strafanzeige gegen Ivo Schwegler wegen Prozessverschleppung bzw. Untätigkeit, angeblich begangen "im Verfahren gg die AHV Ergänzungsleistungen Bern seit Oktober 2020 bis heute". Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben setzte mit Schreiben vom 16. März 2021 den Beschuldigten über die eingegangene Anzeige in Kenntnis und teilte ihm mit, dass er zur gegebener Zeit weitere Informationen erhalten werde.

2. Am 28. Mai 2021 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft eine als "Dienstaufsichtsbeschwerde gg die Amtsstelle die meinen Strafantrag vom 8.3.21 bis heute NICHT verfolgt, - geschweige denn bearbeitet haben" bezeichnete Eingabe ein. Am 2. Juni 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen nahm die Eingabe als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung entgegen und wies diese mit Beschluss vom 9. Juni 2021 ab. Sie führte zusammenfassend aus, dass das Beschleunigungsgebot durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht verletzt worden sei, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweise.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 14. Juni 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen und nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli