Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_336/2017 KI-generiert

Security Detention Challenge and Moot Appeal Finding

Geschäftsnummer 1B_336/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a respondent facing a criminal investigation by the Zurich-Sihl public prosecutor's office for attempted violence and threats against authorities and officials. Following an arrest, the individual was placed in pre-trial detention and later determined to be not criminally responsible for the alleged actions, leading to a request for a secured treatment measure. The lower court extended the detention until a decision could be made on this treatment. The respondent subsequently filed a complaint for immediate release, which led to a court decision granting immediate release just before the federal court review. The federal court then deemed the complaint moot and decided that no court costs would be incurred, while also instructing the canton to compensate the respondent.

Legislator-Regeste

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Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 StGB, Art. 59 Abs. 1 StGB, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG; Security Detention Challenge and Moot Appeal Finding: Following an arrest, the individual was placed in pre-trial detention and later determined to be not criminally responsible for the alleged actions, leading to a request for a secured treatment measure. The lower court extended the detention until a decision could be made on this treatment. The respondent subsequently filed a complaint for immediate release, which led to a court decision granting immediate release just before the federal court review. The federal court then deemed the complaint moot and decided that no court costs would be incurred, while also instructing the canton to compensate the respondent.

Schlagwörter

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Anordnung Sicherheitshaft Sicherheitshaft Versuch im Strafrecht Drohung gegen Behörden und Beamte Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Sicherheitsleistung Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 68 BGG

The Canton of Zurich is ordered to pay the appellant compensation for the federal court proceedings.

Art. 71 BGG

The decision on costs is based on this provision in conjunction with Art. 72 BZP.

Art. 72 BZP

The decision on costs is based on this provision in conjunction with Art. 71 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_336/2017

Verfügung vom 31. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Juli 2017

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte anordnete;

dass der Beschuldigte am 14. Dezember 2016 polizeilich festgenommen und gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft versetzt wurde;

dass die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Zürich am 1. Juni 2017 beantragte, das A.________ zur Last gelegte Verhalten erfülle den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB , wobei der Beschuldigte aber gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB für die ihm vorgeworfenen Taten nicht schuldfähig gewesen sei, weshalb für ihn eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen und er bis zur betreffenden Anordnung in Sicherheitshaft zu versetzen sei;

dass das Zwangsmassnahmengericht am 2. Juni 2017 verfügte, die Untersuchungshaft dauere fort bis zu seinem definitiven Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft;

dass der Rechtsbeistand des Beschuldigten in der Folge die Haftentlassung verlangte, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht gemäss Verfügung vom 9. Juni 2017 die Sicherheitshaft bis vorerst zum 9. Dezember 2017 bewilligte;

dass er sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich wandte, dessen III. Strafkammer die Sicherheitshaft vorerst bis zum 2. September 2017 bewilligt und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat;

dass er gegen diesen Beschluss mit Beschwerde vom 3. August 2017 die sofortige Haftentlassung beantragt hat;

dass A.________ gemäss am 29. August 2017 ergangenem Haftentlassungsbefehl der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich aus der Haft entlassen worden ist;

dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;

dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;

dass die Beschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, nachdem die Haftentlassung nur kurze Zeit nach der Anhebung des bundesgerichtlichen Verfahrens verfügt wurde;

dass demgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind und der Kanton Zürich den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat ( Art. 68 BGG );

wird verfügt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_336/2017 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp