Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_336/2011 KI-generiert

Complainant vs. Prosecutor Regarding Procedural Costs Dismissed on Appeal for Insufficient Pleading

Geschäftsnummer 1B_336/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two neighbors, where one neighbor filed a criminal complaint against the other, alleging extortion linked to a false accusation. After receiving an invoice that threatened legal action for non-payment, the accused neighbor, pursued by the public prosecutor's office, was informed that no charges would be brought. However, the accused was held responsible for legal costs due to alleged violations of civil code norms that led to the complaint. The accused challenged this decision, seeking both an apology and compensation. The lower court annulled the cost allocation but did not address the requests for apology and compensation. The accused then appealed to the Federal Tribunal, arguing against the cost imposition but failed to adequately substantiate the legal grounds for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant vs. Prosecutor Regarding Procedural Costs Dismissed on Appeal for Insufficient Pleading: After receiving an invoice that threatened legal action for non-payment, the accused neighbor, pursued by the public prosecutor's office, was informed that no charges would be brought. However, the accused was held responsible for legal costs due to alleged violations of civil code norms that led to the complaint. The accused challenged this decision, seeking both an apology and compensation. The lower court annulled the cost allocation but did not address the requests for apology and compensation. The accused then appealed to the Federal Tribunal, arguing against the cost imposition but failed to adequately substantiate the legal grounds for the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme, Kostenauflage Strafanzeige Verfahrenskosten Erpressung Verneinung der Zuständigkeit Anschlussgebühr Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon in the simplified procedure due to an obvious lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_336/2011

Urteil vom 6. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme, Kostenauflage,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011

des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz.

Erwägungen:

1. Zwischen X.________ und Y.________ bestehen nachbarliche Auseinandersetzungen. Am 15. Dezember 2010 erstattete Y.________ bei der Kantonspolizei Schwyz unter dem Titel "Erpressung in Verbindung mit falscher Anschuldigung" eine Strafanzeige gegen X.________, nachdem sie von diesem eine Rechnung über Fr. 1'670.-- mit dem Hinweis auf eine "Polizei-Strafklage" (gemeint für den Fall der Nichtbezahlung) erhalten hatte.

Am 7. Februar 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft March, die Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen, wobei sie die auf Fr. 400.-- bestimmten Verfahrenskosten X.________ auferlegte mit der Begründung, mit seiner Rechnungsstellung gegen im ZGB statuierte Normen verstossen und damit die Strafanzeige verursacht zu haben.

Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ an das Kantonsgericht Schwyz. Er beanstandete die Kostenauflage und verlangte eine Entschuldigung und auch eine Entschädigung. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 hat der Kantonsgerichtspräsident die Beschwerde gutgeheissen, soweit er auf sie eingetreten ist, und er hat die Kostenauflage aufgehoben. Nicht eingetreten ist er - mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts - auf die Begehren um Entschuldigung und Entschädigung. Im Übrigen hat der Kantonsgerichtspräsident den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, in der Wortwahl gegenüber Beteiligten oder Drittpersonen mehr Zurückhaltung und Sachlichkeit zu üben. Schliesslich sind beide Parteien eingeladen worden, sie mögen "inskünftig von unberechtigten Strafklagen und entsprechenden unnötigen Ankündigungen tunlich absehen" (Verfügung E. 3 S. 3 unten).

2. Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011 führt X.________ mit vom 27. Juni 2011 datierter Eingabe, die er indes bereits am 24. Juni 2011 der Post übergeben hat (Datum des Poststempels), der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er beanstandet die Verfügung nur ganz allgemein, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern sie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Verhält es sich so, brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden. Dabei kann insbesondere auch offen bleiben, inwiefern der Beschwerdeführer durch die fragliche Verfügung überhaupt beschwert ist.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp